Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1957, Az.: IV ZR 222/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 222/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 31.05.1956
- OLG Celle - 30.05.1956
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Kaufmanns Robert Z. in B.-L., La. Str. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die Entschädigungsbehörde nach §201 BEG einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, weil sich nach Erlaß des Bescheides herausgestellt hat, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht, so enthält der Widerruf gleichzeitig eine Entziehung des Anspruchs.
- 2.
Die Entscheidung der Entschädigungsbehörde ist eine Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Entscheidung hat sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das dem Beklagten am 30. Mai und dem Kläger am 31. Mai 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Kläger sind auf seine Entschädigungsanträge vom 20. November 1949 und 24. März 1950 durch Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses (KSHA) für den Stadtkreis Hannover vom 29. September/9. Oktober 1950 eine Haftentschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung von 5 Monaten in Höhe von 750,- DM und durch weiteren Bescheid vom 10./16. Februar 1951 eine Rente wegen Gesundheitsbeschädigung auf Grund einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in Höhe von monatlich 70,- DM zuzüglich eines Verheiratetenzuschlages von monatlich 30,- DM und Heilfürsorge bewilligt worden. Die Haftentschädigung ist in zwei Teilbeträgen am 2. November 1950 und am 19. September 1951 und die Rente bis zum 30. April 1954 gezahlt worden.
Insgesamt hat der Kläger Entschädigungsleistungen von 4.617,50 DM erhalten. Der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde - in Stade hat durch Bescheid vom 3. April 1954 beide Bescheide des KSHA widerrufen, die Zahlung der Gesundheitsschadensrente mit Ablauf des Monats April 1954 eingestellt und dem Kläger die Rückzahlung der empfangenen Leistungen in Höhe von 4.617,50 DM auferlegt. Der Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide erfolgte deshalb, weil dieser in seinem Antrag auf Bewilligung der Haftentschädigung in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen die Frage, ob er jemals einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt habe, der Wahrheit zuwider verneint hatte.
Der Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Stade vom 3. April 1954 hat die Entschädigungskammer des Landgerichts in Stade durch Urteil vom 31. Oktober 1955 insoweit entsprochen, als es die Anordnung der Rückzahlung der erhaltenen Leistungen aufgehoben hat; soweit die Klage auf Weiterzahlung der Rente gerichtet war, hat es diese abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt seinen Antrag, den Bescheid vom 3. April 1954 aufzuheben, in vollem Umfang weiter und begehrt demgemäß die Verurteilung des beklagten Landes, ihm die Rente über den 30. April 1954 hinaus weiter zu zahlen, während das beklagte Land beantragt hat, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Diesem Antrag hat das Berufungsgericht durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 30./31. Mai 1956 zugestellte Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Klägers stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt,
- 1.
die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts in Stade zurückzuweisen,
- 2.
auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 3. April 1954 gänzlich aufzuheben sowie das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Geschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. auch über den 30. April 1954 hinaus zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Wenn auch das Berufungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Revision sei deshalb zugelassen worden, weil die Frage der Nachprüfbarkeit eines Rückzahlungsverlangens der Entschädigungsbehörde durch die Entschädigungsgerichte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, so ist das Revisionsgericht gleichwohl nicht gehindert, das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht überhaupt das Nachprüfungsrecht des Revisionsgerichts, sofern es die Revision zuläßt, beschränken kann. Auf jeden Fall ergibt das Urteil, daß das Berufungsgericht hier die zugelassene Revision als solche nicht einschränken, sondern den Parteien die Möglichkeit geben wollte, das Urteil in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfen zu lassen.
II.
1.
Der Kläger rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst, daß das Berufungsgericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei. Das angefochtene Urteil sei unter Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. Hertz-Kleptow zustande gekommen; dieser sei dem Oberlandesgericht zusammen mit anderen Hilfsrichtern zugeteilt worden, um dem verstärkten Geschäftsanfall gerecht zu werden, der u.a. auch auf die Häufung der Fälle nach den Entschädigungsgesetzen zurückzuführen gewesen sei. Im Mai 1956 habe die Landesjustizverwaltung längst erkennen können, daß es sich hier nicht nur um eine kurze vorübergehende Häufung der Geschäftstätigkeit, sondern um eine Dauerbelastung gehandelt habe. Es sei daher unzulässig gewesen, noch im Frühjahr 1956 Hilfsrichter einzusetzen, anstatt die nötigen Planstellen zu schaffen und zu besetzen.
Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision rügt mit der Behauptung, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, nach §551 Nr. 1 ZPO, der nach §98 Abs. 3 BErgG (jetzt übereinstimmend §209 Abs. 1 BEG) sinngemäß auch für das gerichtliche Entschädigungsverfahren gilt, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift. Nach §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muß sie daher die Tatsachen angeben, die den behaupteten Mangel ergeben (vgl. IV ZR 170/56). Hierzu reichen die Ausführungen der Revision nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und es würde zu einer dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufenden Überlastung dieses Gerichts führen, wenn das Revisionsgericht auf Grund allgemeiner Behauptungen genötigt wäre, von sich aus mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um zu prüfen, ob die angegebene Rechtsnorm verletzt ist.
2.
Auch die weitere verfahrensrechtliche Rüge, daß das Oberlandesgericht, das ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, in einer in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Weise hätte erörtern müssen, warum es glaubte, den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens durchbrechen zu dürfen, greift nicht durch. Auch nach Inkrafttreten des BEG ist die formelle Ordnungsmäßigkeit des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens ausschließlich nach den zur Zeit der getroffenen Entscheidung geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Das ergibt sich sowohl aus allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen als auch aus dem Sinn des Art. III Nr. 14 und 15 des Überleitungsgesetzes. Der erkennende Senat hat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung vertreten. Ob das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte, ist somit nach §101 Abs. 3 BErgG zu entscheiden. Danach konnte das Berufungsgericht von einer mündlichen Verhandlung auch ohne Einverständnis der Parteien dann absehen, wenn die mündliche Verhandlung nach Lage des Falles entbehrlich erschien. Wenn das Oberlandesgericht sein Urteil ohne mündliche Verhandlung erlassen hat, so hat es damit unzweideutig zu erkennen gegeben, daß es die Voraussetzungen des §101 Abs. 3 BErgG als gegeben ansah. Daß das Oberlandesgericht insoweit einem Rechtsirrtum erlegen wäre, ist nicht ersichtlich.
III.
1.
In materieller Hinsicht rügt der Kläger zunächst, daß das Berufungsgericht eine ihm im Rahmen der Offizialmaxime obliegende Prüfung unterlassen habe, ob der Bescheid der Entschädigungsbehörde in Stade, durch den die zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide des KSHA in Hannover widerrufen und die Rückzahlungspflicht des Klägers angeordnet worden sei, von der dazu befugten Behörde erlassen worden sei und den sonstigen Erfordernissen eines rechtmäßigen Verwaltungsakts genügt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die bei den Gerichtsakten befindliche beglaubigte Abschrift des Widerrufsbescheides erfüllt alle Erfordernisse, die nach §94 Abs. 1 BErgG ein behördlicher Bescheid enthalten soll. Danach soll der Bescheid die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, die Personalangaben des Antragstellers, die Entscheidungsformel, die Feststellung des Sachverhalts in gedrängter Form, die Entscheidungsgründe, die Rechtsmittelbelehrung sowie Datum und Unterschriften enthalten. Nach §437 ZPO haben Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde errichtet sich darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Diese Vermutung erstreckt sich insbesondere auch darauf, daß die Urkunde von dem berechtigten Inhaber des Amtes ausgefertigt worden ist. Will der Kläger die Vermutung des §437 ZPO entkräften, so ist er verpflichtet, im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach der angegriffene Verwaltungsakt in formeller Hinsicht mangelhaft ist. Nur auf diese Weise kann das Gericht prüfen, ob es sich um Mängel handelt, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht berühren oder um solche, die seiner formellen Rechtsbeständigkeit entgegenstehen. An einer solchen Darlegung fehlt es.
2.
Zu Unrecht macht der Kläger mit der Revision weiter geltend, daß die Entschädigungsbehörde nach den §§7, 201 und 203 BEG, die nach seiner Auffassung allein der Entscheidung zugrunde zu legen seien, nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis von dem Widerrufsgrund hätte widerrufen können; weder die Prozeßakten oder die Akten der Entschädigungsbehörde noch der Tatbestand oder die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ließen erkennen, ob der Widerrufsbescheid vom 3. April 1954 innerhalb dieser Frist ergangen sei.
Die Rechtsansicht des Beklagten trifft nicht zu. Der Widerrufsbescheid beruht auf der Vorschrift des §95 Abs. 3 BErgG. Diese Vorschrift enthielt eine zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts nicht. Da die nunmehr in §203 Abs. 2 BEG angeordnete Beschränkung auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet von der Erlangung der Kenntnis von dem Widerrufsgrunde, eine Vorschrift des Verfahrensrechts ist, findet sie auf die Entscheidung der Frage, ob die Entschädigungsbehörde die zugunsten des Beklagten erlassenen Bescheide wirksam widerrufen hat, keine Anwendung. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Feststellung, ob der Widerruf innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgt ist, unterlassen.
3.
Wenn die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht angenommen, die Bescheide des KSHA in Hannover beruhten auf den unrichtigen Angaben des Klägers, so kann sie im Revisionsrechtszug mit dieser Rüge schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich insoweit ausschließlich um eine Frage der tatsächlichen Beweiswürdigung handelt.
4.
Die weitere Frage, ob für den Widerruf die objektive Unrichtigkeit der tatsächlichen Angaben des Klägers ausreichen oder ob zur objektiven Unrichtigkeit noch ein subjektives Verschulden hinzutreten müsse, um den Widerruf zu rechtfertigen, ist entgegen der Meinung der Revision im ersteren Sinn zu beantworten. Da die Frage der Widerrufsmöglichkeit eine dem Verfahrensrecht angehörende Frage ist, war die Entscheidung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt, den 3. April 1954, auf Grund des §95 BErgG zu treffen. Während nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift der Bescheid widerrufen werden kann, wenn der Berechtigte die Entschädigungsbehörde durch unlautere Mittel zu ihrer Entscheidung bestimmt hat, ist nach Nr. 2 der genannten Vorschrift die Möglichkeit des Widerrufs des Bescheides dann gegeben, wenn er auf unrichtigen Angaben des Antragstellers über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Der Widerruf nach Nr. 3 erfordert ein subjektives Verschulden des Berechtigten. Die Vorschrift ist eine Strafvorschrift, die darin ihren Grund und ihre Rechtfertigung findet, daß die Entschädigungsorgane bei der Länge der seit der Verfolgung zurückliegenden Zeit, dem häufigen Fehlen ausreichender Beweismittel und der gewollten Zwielichtigkeit, in die die NS-Verfolgungsmaßnahmen oft gehüllt wurden, in vielen Fällen ausschließlich oder überwiegend auf die Angaben des Antragstellers angewiesen sind. Der besonderen Bedeutung der Sachdarstellung des Berechtigten entspricht die erhöhte Verantwortung des Antragstellers für die Richtigkeit seiner Angaben. Dagegen will die Widerrufsmöglichkeit nach §95 Abs. 1 Nr. 2 BErgG die materielle Richtigkeit des erlassenen Bescheides sicherstellen. Die Widerrufsmöglichkeit besteht daher bereits dann, wenn der Bescheid objektiv auf unrichtigen Angaben des Antragstellers über die tatsächlichen Verhältnisse beruht, ohne daß es eines subjektiven Verschuldens bedarf. Im übrigen hat die auf Grund des BEG bestehende Rechtslage sich insoweit nicht geändert (vgl. §201 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §7 Abs. 2 BEG).
5.
Keine Bedenken bestehen auch entgegen der Meinung der Revision gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, daß im Rahmen der nach §95 Abs. 2 Satz 2 BErgG zu treffenden Ermessensentscheidung das Gericht nicht berechtigt sei, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu setzen. Zutreffend wird insoweit in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß das Gericht lediglich das Recht und die Pflicht habe, die von der Entschädigungsbehörde getroffene Entscheidung darauf zu untersuchen, ob diese die ihr bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens gesetzten Grenzen eingehalten oder überschritten habe. Diese den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts entsprechende Auffassung ist im übrigen nunmehr für das Entschädigungsrecht ausdrücklich durch §211 BEG sanktioniert. Nach dieser Vorschrift hat das Entschädigungsgericht in den Fällen, in denen die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das gilt auch bereits, wie in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitig ist, für das BErgG. Allerdings ergeben die Gründe des Bescheides vom 3. April 1954 nichts darüber, warum die Entschädigungsbehörde auch die Rückzahlung angeordnet hat. Der Bescheid läßt die Gründe, die für die Anordnung der Rückzahlung maßgebend waren, im einzelnen nicht erkennen. Die Behörde war sich aber, worauf es entscheidend ankommt, bei ihrer Auflage bewußt, daß es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelte; denn sie führt in der Begründung der Entscheidung unter Anführung des §95 Abs. 2 BErgG ausdrücklich aus, daß bereits gewährte Leistungen zurückgefordert werden könnten. Bei dieser Sach- und Rechtslage war das Berufungsgericht zu der Schlußfolgerung berechtigt, es ergebe sich auf Grund der dem Gericht übertragenen Nachprüfung, daß die Entschädigungsbehörde durch ihre Auflage, die bisher erlangten Sonderhilfsleistungen in vollem Umfang zurückzuzahlen, von dem ihr eingeräumten Ermessen weder willkürlich noch mißbräuchlich Gebrauch gemacht habe.
IV.
Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Zulässigkeit des Widerrufsbescheides bejaht hat, über die materielle Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs entschieden. Dieser erneuten Anspruchsprüfung bedurfte es nicht. Hat die Entschädigungsbehörde die zugunsten des Klägers erlassenen Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses mit Recht widerrufen, so steht damit gleichzeitig fest, daß dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch materiellrechtlich nicht zusteht. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des §7 Abs. 2 BEG, die im vorliegenden Fall als materiellrechtliche Regelung nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen auf den zu entscheidenden Rechtsstreit anzuwenden ist. Danach kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des Abs. 1 vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Da die Entschädigungsbehörde in ihrem Widerrufsbescheid von der Oberzeugung ausgegangen ist, daß die zugunsten des Klägers erlassenen Bescheide auf seinen unrichtigen Angaben beruhten, enthält der Widerruf gleichzeitig auch eine Entziehung des Entschädigungsanspruchs. §7 Abs. 2 BEG stellt die Entscheidung über die Entziehung der Entschädigung in das Ermessen des Entschädigungsorgans. Das Gericht kann daher nur nachprüfen, ob die Behörde im vorliegenden Falle von ihrem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Hierfür liegen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte vor, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis zutrifft.