Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.02.1970, Az.: 1 ABR 14/69
Beschlußverfahren; Erledigung der Hauptsache; Rechtsschutzinteresse; Sachliche Entscheidung; Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft; Arbeitgeberverband; Fachlicher Wirkungsbereich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.02.1970
- Aktenzeichen
- 1 ABR 14/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 27.06.1969 - 2 TaBV 2/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 289 - 295
- NJW 1970, 1702 (amtl. Leitsatz) "hier: Erledigung, Rechtsschutzinteresse, Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft"
- SAE 1971, 22
Amtlicher Leitsatz
1. Im Beschlußverfahren besteht keine Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären (siehe auch BAG 21.06.1957 1 ABR 1/56 = BAGE 4, 268 (271) = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953).
2. Entfällt das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Beschlußverfahren nach den ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 97, sei es auch erst in dritter Instanz und sei es auch durch einseitig von Beteiligten ergriffene Maßnahmen, durch die dem Antrag die Grundlage entzogen wird, so ist das Verfahren für erledigt zu erklären (siehe auch BAG 21.06.1957 1 ABR 1/56 = BAGE 4, 268 (273) = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953).
Das gilt jedoch nicht, wenn berechtigte Belange anderer Beteiligter eine sachliche Entscheidung erfordern.
3. Auch der einzelne Arbeitgeber kann ein Verfahren nach den ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 97 über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft durchführen, die sich berühmt, tariflicher Gegenspieler des Arbeitgebers zu sein.
Der einzelne Arbeitgeber kann jedoch ein Verfahren nach den ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 97 nicht mit dem Ziele durchführen, daß die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft in deren Verhältnis zu dem Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber als Mitglied angehört, geklärt wird.
4. Ein Arbeitgeberverband ist berechtigt, ein Verfahren nach den ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 97 in bezug auf eines seiner Mitglieder durchzuführen, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob er aufgrund seines fachlichen Wirkungsbereichs dieses Mitglied aufnehmen durfte.