Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2025, Az.: B 4 AS 46/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.04.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 46/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150425BB4AS4624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 21.03.2024 - AZ: L 2 AS 1041/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2025 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2024 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger sind unzulässig. Die Kläger haben in der Begründung der Rechtsmittel entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Soweit der Begründung der Beschwerden die Rüge eines Verfahrensmangels zu entnehmen ist, wonach das LSG die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Unrecht nicht anerkannt habe, werden die hierfür geltenden Anforderungen verfehlt.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für die Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerden nicht, weil es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt. Vorliegend wird bereits der Gegenstand des Rechtsstreits nicht kenntlich gemacht. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 26.7.2024 - B 7 AS 31/24 B - juris RdNr 5). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8; BSG vom 22.11.2023 - B 9 SB 18/23 B - juris RdNr 10 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.