Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1968, Az.: II ZR 121/67
Kündigung eines Arbeitsvertrags; Bestellung zum Geschäftsführer; Befristung auf drei Jahre; Kündigung aus wichtigem Grund; Abberufung eines Geschäftsführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 121/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.04.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 213 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 373 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Steht die Kündigung des Anstellungsverhältnisses in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer, so fällt nicht nur die Beschlußfassung, sondern auch die Abgabe der Kündigungserklärung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Schubath
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die beklagte GmbH ist eine Tochtergesellschaft ihrer Alleingesellschafterin, der V. Company in Kansas City (USA). Durch Vertrag vom 19. Oktober 1965 stellte sie den Kläger für ein Monatsgehalt von 5.000 DM als Verkaufsleiter an. Mit Schreiben vom 31. Januar 1966 bestätigte der damalige Geschäftsführer Ho. dem Kläger, daß eine vertragliche Mindestdauer von drei Jahren ab 1. Februar 1966 vereinbart sei; die Gültigkeit dieser Zusage ist zwischen den Parteien streitig. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 5. April 1966 wurde der Kläger neben L. H. zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt.
Ende Mai oder Anfang Juni 1966 suchte der neue Europa-Bevollmächtigte der V. Company, S., die Beklagte auf. Bei der ersten Begegnung kam es zwischen ihm und dem Kläger zu Auseinandersetzungen. Der Kläger beschwerte sich daraufhin mit einem Fernschreiben vom 3. Juni 1966 beim Präsidenten der V. International und Vorstandsmitglied der V. Company, P. jr., über das Auftreten S. und fragte an, wie weit dessen Befugnisse reichten. P. antwortete am folgenden Tag fernschriftlich, S. habe vollständige Vollmacht ("complete authority) für alle europäischen Angelegenheiten; der Kläger sei ihm unterstellt ("You report to him") und habe seine Entscheidungen zu befolgen ("abide by his decisions"). Beim nächsten Besuch S. kam es erneut zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger.
Durch ein Schreiben P. vom 7. Juni 1966 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 30. September 1966. Sie beurlaubte den Kläger mit sofortiger Wirkung, untersagte ihm das Betreten ihrer Geschäftsräume und forderte ihn auf, seine persönlichen Sachen daraus zu entfernen. Diese Erklärungen bestätigte die Beklagte durch ein Schreiben ihres Geschäftsführers H. vom 8. Juni 1966. Nachdem der Kläger dieser Kündigung mit dem Hinweis, er habe einen Dreijahresvertrag, widersprochen hatte, kündigte schließlich das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied (Executive Vice President) der V. Company Van Vl. durch Schreiben vom 22. Juni 1966 den Anstellungsvertrag fristlos und begründete dies u.a. mit dem Widerstand des Klägers gegen die Anweisungen des Europabevollmächtigten S. Zuvor war der Kläger durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Juni 1966 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden.
Der Kläger hält die Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine außerordentliche Kündigung für gegeben. Sein beanstandetes Verhalten gegenüber S. hat er damit begründet, S. sei in beleidigender Form aufgetreten und habe ohne Kenntnis der Geschäftsverhältnisse durch unsachgemäße Anweisungen störend in den Betrieb einzugreifen versucht. Dem habe er, der Kläger, als verantwortlicher Geschäftsführer entgegentreten müssen. Der Kläger hat u.a. beantragt festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis der Parteien fortbestehe.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung als weiteren Kündigungsgrund die ihr inzwischen bekannt gewordene Tatsache geltend gemacht, daß der Kläger am 24. Mai 1966 an den im April 1966 aus den Diensten der Beklagten ausgeschiedenen Geschäftsführer Hottelet auf Kosten der Beklagten ein Überseetelegramm mit innerbetrieblichen Mitteilungen geschickt hatte.
Beide Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Feststellung, daß das Anstellungsverhältnis der Parteien bis zum 31. Januar 1967 nicht erloschen sei, sondern fortbestanden habe.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Anstellungsvertrag der Parteien auf drei Jahre befristet gewesen sei. Dieses Vertragsverhältnis, so meint es weiter, sei von der Beklagten aus wichtigem Grund nach § 626 BGB wirksam zum 30. September 1966 gekündigt worden. Eine rechtsgültige Kündigungserklärung liege zwar nicht in dem Brief des Präsidenten P. vom 7. Juni 1966, wohl aber in dem Schreiben des Geschäftsführers H. vom 8. Juni 1966, weil dieser allein die Beklagte bei der Kündigung habe vertreten können. Allerdings habe die Beklagte eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen. Diese lasse sich aber unter den vorliegenden Umständen in eine außerordentliche Kündigung umdeuten, da die Beklagte in dem Kündigungsschreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, der Kläger solle jede Tätigkeit für sie sofort einstellen. Daß die Kündigung erst zum 30. September 1966 ausgesprochen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil eine außerordentliche Kündigung auch befristet erklärt werden könne (BAG 1, 237, 238). Die Kündigungsgründe habe die Beklagte in angemessener Frist durch das Schreiben vom 22. Juni 1966 und ihren Prozeßvortrag nachträglich geltend gemacht.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die Kündigungserklärung des Geschäftsführers der Beklagten, sondern auf die Kündigungserklärung ihrer Alleingesellschafterin an. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegt die Abberufung eines Geschäftsführers der Bestimmung der Gesellschafter. Das gilt auch von der Kündigung des Anstellungsverhältnisses, wenn sie in einem deutlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Abberufung des Geschäftsführers steht (BGH LM § 46 Nr. 3 und 6; WM 1968, 570 und 1350). So liegt es im vorliegenden Fall.
Ist, wie hier, nur ein Gesellschafter vorhanden, so erübrigt sich die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung. Es genügt dann die Entschließung des Gesellschafters, der hierbei auch vertreten werden kann (BGH WM 1968, 96).
Die Ausführung des Beschlusses, die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen und das Anstellungsverhältnis zu kündigen, obliegt den Gesellschaftern, weil es dabei um eine körperschaftliche Regelung geht (BGH LM § 46 Nr. 3; WM 1968, 570; vgl. auch BGHZ 49, 117). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, Abberufung und Kündigung getrennt erklärt werden. Denn es erscheint nicht sachgerecht, alsdann die Abberufungserklärung durch die Gesellschafter und die Kündigungserklärung durch den Geschäftsführer abgeben zu lassen und damit unterschiedliche Zuständigkeiten anzunehmen, zumal es den Gesellschaftern freisteht, einen von ihnen oder einen Geschäftsführer zur Abgabe der Erklärungen zu ermächtigen (BGHZ 49, 117, 120 [BGH 30.11.1967 - II ZR 68/65]; BGH WM 1968, 570).
Hat die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter, so kann dieser sowohl die Abberufung als auch zusammen damit oder getrennt davon die Kündigung erklären. Dem steht allerdings das Bedenken gegenüber, daß es in einer Einmann-GmbH im allgemeinen nicht zu regelrechten Gesellschafterbeschlüssen, sondern bloß zu Entschlüssen kommt, die, wenn eine natürliche Person Gesellschafter ist, zunächst nur ein innerer, von außen nicht erkennbarer Vorgang sind. Das ist ein Gesichtspunkt, dem der Senat bei der Entscheidung der Frage, ob der einzige Gesellschafter einer GmbH mit sich selbst Geschäfte vornehmen kann, Bedeutung beigemessen hat (BGHZ 33, 189). Aber dieses Bedenken kann da nicht maßgebend sein, wo es um die Bestellung und Anstellung oder um die Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers geht, da sonst möglicherweise niemand da wäre, der diese Rechtsakte vornehmen könnte.
Es stand daher der Alleingesellschafterin der Beklagten zu, nicht nur über die Kündigung zu entscheiden, sondern auch sie dem Kläger gegenüber auszusprechen. Das ist hier spätestens durch das Schreiben ihres unstreitig vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds Van Vlack vom 22. Juni 1966 geschehen, mit dem das Dienstverhältnis ausdrücklich auch aus wichtigem Grund gekündigt worden ist. Damit erledigen sich die Bedenken der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht schon die frühere Kündigungserklärung als eine außerordentliche Kündigung gedeutet hat.
3.
Bei seiner Feststellung, die Beklagte habe wichtige Gründe zur Kündigung gehabt, stützt sich das Berufungsgericht auf folgende Tatsachen:
a)
Spätestens seit dem 4. April 1966 war der Kläger durch das Antworttelegramm Piersons auf seine Antrage vom Vortag darüber aufgeklärt, daß Slingerland umfassende Vollmacht für alle europäischen Angelegenheiten besaß und ihm vorgesetzt war. Gleichwohl widersetzte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der von Slingerland verfügten Abordnung des kaufmännischen Leiters Han. nach Brüssel mit dem Bemerken, S. dürfe diese Maßnahme nicht ohne seine Zustimmung treffen. Er berief sich auf seine Kenntnis der Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers und erweckte hierdurch den Anschein, er wolle sich entgegen der Weisung des Präsidenten P. auch künftig nicht den Anordnungen S.s beugen, so daß S. erwog, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Obwohl der englischen Sprache mächtig, verlangte er von S., einem Niederländer, dieser solle mit ihm deutsch sprechen, und kündigte an, er werde die Unterredung nur in Gegenwart eines Zeugen fortsetzen.
Schon diese Tatsachen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine Haltung gegenüber S. seine Pflichten als Geschäftsführer erheblich verletzt und begründeten Anlaß zu der Besorgnis gegeben, er werde diese Pflichten auch in Zukunft nicht ordentlich erfüllen. Selbst wenn S. selbstherrlich und verletzend gegenüber dem Kläger aufgetreten sein sollte, mußte der Kläger, wie P. klargestellt hatte, sich S. sachlich unterordnen und im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit für das ihm anvertraute Wohl der Gesellschaft alles vermeiden, was etwa entstandene Spannungen noch verschärfen oder neue Spannungen erzeugen konnte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nach der Satzung der Beklagten (§ 10 Nr. 1) nur an die Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrats gebunden gewesen sei, ist unbegründet. Die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die V. Company, wurde unstreitig durch ihr Vorstandsmitglied P. wirksam vertreten. Entsandte P. einen Bevollmächtigten mit der Weisung, der Kläger als Geschäftsführer habe sich diesem unterzuordnen, so hatte der Kläger diese im Namen der Alleingesellschafterin erteilte Weisung zu befolgen (vgl. BGHZ 31, 258, 278) [BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57]. Eine förmliche Gesellschafterversammlung brauchte auch hier nicht vorausgegangen zu sein (BGH WM 1968, 96).
b)
In seinem Überseetelegramm vom 24. Mai 1966 verständigte der Kläger den früheren Geschäftsführer Ho., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Ende April 1966 aller Befugnisse und Verantwortlichkeiten sowohl im Dienst der Beklagten als auch ihrer Muttergesellschaft enthoben war, zunächst von personellen Veränderungen innerhalb des V.-Konzerns. Ferner berichtete er Ho. von geschäftlichen Schwierigkeiten in Brüssel, und daß P. befürchte, die Beziehungen der Gesellschaft zu den Kunden könnten geschädigt worden sein. Weiterhin bemerkte er, die Stellung des gerade erst ernannten Vizepräsidenten H. scheine "sehr ungewiß zu sein". Schließlich empfahl er Ho. alle notwendigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Die Kosten dieses Telegramms in Höhe von 186 DM ließ der Kläger von der Beklagten tragen. Nach seinem Ausscheiden fand sich das Telegramm nicht in den Geschäftsunterlagen vor, so daß die Beklagte erst eine Abschrift von der Bundespost beschaffen mußte.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe dadurch, daß er dem nunmehr außenstehenden Ho. innerbetriebliche Schwierigkeiten und Machtkämpfe offenbart oder bestätigt und obendrein die Beklagte mit den Unkosten hierfür belastet habe, seine Pflicht zur Verschwiegenheit und Treue verletzt und zugleich die Interessen der Beklagten gefährdet. Auch habe er durch seine Warnung an Ho. mindestens den Eindruck erweckt, er stelle sich auf dessen Seite und damit gegen die Beklagte. Durch dieses Verhalten habe er einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien die Vertrauensgrundlage entzogen.
Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden. In der Tat bedeutete die Übersendung eines Oberseetelegramms mit vertraulichen Mitteilungen an einen Mann, der nach dem Vortrag des Klägers gerade erst "unter sehr unklaren und dunklen Umständen entlassen worden war" (Klageschrift S. 2), einen groben Vertrauensbruch, der noch dadurch verschärft wurde, daß der Kläger ein solches Telegramm auf Kosten der Beklagten versandte, ohne den Ursprung dieser Kosten in gehöriger Weise für die Geschäftsunterlagen kenntlich zu machen. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Unterstellung des Berufungsgerichts, daß Ho. die Mitteilungen des Klägers nicht weitergegeben habe, und seiner Feststellung, der Kläger habe durch diese Mitteilungen an einen Außenstehenden seine Treuepflicht als Geschäftsführer verletzt. Eine ungerechtfertigte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen bleibt auch dann pflichtwidrig, wenn der Gesellschaft daraus kein Schaden entsteht. Ebensowenig läßt es sich aus Rechtsgründen beanstanden, daß das Berufungsgericht die Warnung des Klägers an Ho., gleichviel worauf sie sich bezogen haben mag, als geeignet angesehen hat, den Eindruck einer pflichtwidrigen Parteinahme für Hottelet und gegen die Beklagte zu erwecken.
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Beweiserbieten des Klägers übergangen, wonach Hottelet auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten noch in den Diensten der amerikanischen Muttergesellschaft geblieben und der Kläger deshalb berechtigt gewesen sei, ihn als deren Angestellten zu betrachten und zu unterrichten. Nachdem die Beklagte schon im ersten Rechtszug durch Vorlage von Schriftstücken dargetan hatte, daß die dienstlichen Obliegenheiten Hottelets auch für die Muttergesellschaft - und damit jeder Anlaß zu seiner Unterrichtung über Geschäftsvorgänge - tatsächlich schon Ende April 1966 erloschen waren, hat der Kläger sein gegenteiliges Vorbringen in der Berufungsinstanz fallen lassen (Schriftsätze vom 25. Oktober 1966 S. 15 und vom 15. Februar 1967 S. 18). Hiernach durfte das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision ohne weiteres davon ausgehen, der Kläger, der sich in seinem Telegramm an Ho. über die Personalverhältnisse im Konzern gut informiert gezeigt hatte, werde eben so gut auch über das Ausscheiden Ho.s im Bilde gewesen sein.
4.
Zu Unrecht vermißt die Revision im Berufungsurteil eine ausreichende Erörterung der Frage, ob der Beklagten ungeachtet der dem Kläger gemachten Vorwürfe mit Rücksicht auf seine Belange eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses habe zugemutet werden müssen. Das Berufungsgericht hat außer der Art und Schwere der Verstöße des Klägers auch zugunsten des Klägers den Vortrag berücksichtigt, er habe nur mit Rücksicht auf den mehrjährigen Dienstvertrag seine bisherige Stellung in England aufgegeben. Andererseits hat es aber zu seinen Lasten in die Waagschale geworfen, daß er erst sechs Monate in den Diensten der Beklagten gestanden hatte. Es hat damit alle für eine Entscheidung nach § 626 BGB in diesem Fall wesentlichen Umstände gesehen, gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Seine zusammenfassende Feststellung, der Kläger habe die Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit der Parteien so sehr erschüttert, daß auch bei Berücksichtigung seiner Belange der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, ihn in seiner bisherigen oder einer anderen Stellung über den Kündigungstermin vom 30. September 1966 hinaus weiterzubeschäftigen, ist rechtlich unangreifbar.
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Schubath