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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2019, Az.: BVerwG 4 B 4.19 (4 C 6.19)

Klärungsbedürftigkeit der vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag i.R.d. Übernahme der städtebaulichen Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet durch einen Privaten gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.2019
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 4.19 (4 C 6.19)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 35665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B4B4.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.11.2018 - AZ: 15 B 17.2006

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, wenn ein Privater gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten die städtebauliche Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet übernimmt, die er zuvor von einem Dritten erworben hat, und die Gemeinde von dem Dritten Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB erhält.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Prof. Dr. Külpmann