Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1993, Az.: 3 StR 373/93
Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bzw. Tat bei Sexualstraftaten; Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 373/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 22757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 28.01.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt und mit der Sachrüge begründet ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen hielt sich der Angeklagte Anfang Mai/Mitte Mai 1991, als seine Ehefrau sich bei einer Freundin aufhielt und die jüngere Stieftochter schon im Bett war, mit seiner 11 Jahre alten Stieftochter Ines im Wohnzimmer auf. Er forderte Ines, die mit einem Schlafanzug bekleidet war, auf, ihre Schlafanzughose auszuziehen. Dies tat sie. Danach zog der Angeklagte seine Hosen herunter und verlangte von dem Mädchen, daß es seinen Penis in den Mund nehmen solle. Als sich das Mädchen zunächst weigerte, faßte er dessen Kopf, zog ihn zu seinem Glied heran, drückte es an den Mund des Kindes und befahl ihm, sein Glied in den Mund zu nehmen und daran zu lutschen, was das Mädchen schließlich auch tat. Danach legte er Ines auf das Sofa, spreizte ihre Beine und legte sich selbst auf sie, wobei er sein Glied an dem Geschlechtsteil der Geschädigten rieb, die vergeblich versuchte, dies durch Zusammendrücken ihrer Beine zu verhindern. Zwei Wochen später, noch im Mai 1991, forderte der Angeklagte erneut von seiner Stieftochter, die mit ihm alleine war, den Oralverkehr. Dem kam sie nach, ohne daß der Angeklagte ihren Kopf festhalten mußte, anschließend legte er Ines wiederum hin, spreizte ihre Beine und legte sich selbst auf sie. Diese wehrte sich dagegen, indem sie versuchte, ihre Beine zusammenzupressen und den Angeklagten wegzudrücken, was ihr nicht gelang. Der Angeklagte begann, sein Glied in ihre Scheide einzuführen; da das Mädchen dabei Schmerzen verspürte, ließ der Angeklagte von ihm ab. Wiederum zwei bis drei Wochen später holte der Angeklagte seine Stieftochter Ines in das Schlafzimmer, drückte sie auf das Bett, legte sich auf sie und führte sein Glied ganz in die Scheide des Kindes ein, das sich wiederum vergeblich gegen das Vorgehen des Angeklagten zur Wehr zu setzen suchte. Bis Ende Juni 1992 (richtig wohl: 1991, vgl. UA S. 5) kam es noch zu zwei weiteren, nicht näher konkretisierten Vorfällen, bei denen der Angeklagte gegen den Willen des Mädchens und trotz dessen Abwehrversuchen mit diesem den Geschlechtsverkehr ausführte. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als eine fortgesetzte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen gewertet.
1.
Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch ist unter den gegebenen Umständen unwirksam. Zwar weist die Beschwerdeführerin zunächst zutreffend darauf hin, daß das Landgericht entgegen § 52 Abs. 2 StGB seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat, ohne sich mit dem ebenfalls als gegeben erachteten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB und des § 178 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Mit diesen Ausführungen erstrebt sie ersichtlich, wie mit den weiteren Beanstandungen, die sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richten, eine andere Bewertung der in den konkreten Handlungen zum Ausdruck gekommenen Schuld des Angeklagten und damit eine höhere Strafe. Die Beschwerdeführerin geht allerdings dabei ebenso wie das Landgericht davon aus, daß es sich bei den sexuellen Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter tatsächlich um eine fortgesetzte Tat und damit um eine Tat im Rechtssinne handelt. Durch eine rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte zum einen begünstigt sein, weil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht insgesamt eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es statt von einer einzigen, von mehreren selbständigen Handlungen, die zudem unterschiedliche Straftatbestände erfüllen, ausgegangen wäre. Zum anderen kann aber auch der Angeklagte durch eine von den Feststellungen nicht getragene Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert sein, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Strafe ausdrücklich zu seinen Lasten gewertet, daß in dem Gesamtvorsatz, mit dem er die Tat von vornherein auf eine Mehrzahl von Teilakten ausgerichtet hat, ein erhöhtes Maß an krimineller Energie zum Zeitpunkt der Entschlußfassung zutage getreten ist (vgl. UA S. 9). Rechtsfehler bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung und eines Gesamtvorsatzes berühren hier sowohl den Schuldumfang als auch das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Mißbrauchsfälle, so daß Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch hier zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; BGHR StPO § 344 I Beschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).
2.
Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe die sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Stieftochter auf Grund eines als Gesamtvorsatz zu wertenden Entschlusses begangen und damit die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung erfüllt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein alle gleichartigen Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat verbindender Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der vom Täter ins Auge gefaßten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorab begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]; 36, 105, 110) [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte an einem nicht genau bekannten Tag in der Zeit von Anfang bis Mitte Mai 1991 "den von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschluß", bei sich bietenden Gelegenheiten an seiner Stieftochter Ines sexuelle Handlungen vorzunehmen, an sich vornehmen zu lassen, insbesondere den Oralverkehr durchzuführen und sie mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf mit ihm zu nötigen, und zwar jedesmal dann, wenn seine Ehefrau nicht zu Hause war und die jüngere Schwester der Geschädigten sich in einem anderen Raum aufhielt (vgl. UA S. 4 f.). Damit hat das Landgericht lediglich einen allgemeinen Entschluß oder die Bereitschaft des Angeklagten festgestellt, zukünftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, der für die Bewertung einer Mehrheit von strafbaren Handlungen als fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 35, 318, 324 [BGH 11.08.1988 - 4 StR 217/88]; 36, 105, 110 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35). Die Urteilsgründe lassen außerdem jegliche Anhaltspunkte dafür vermissen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeblichen Entschlußfassung auch nur ungefähr absehen konnte, wann und unter welchen Umständen es ihm möglich sein würde, seine Stieftochter sexuell zu mißbrauchen. Der konkrete Wille zur Tat war vielmehr von äußeren Gegebenheiten abhängig, die sich der Einflußnahme durch den Angeklagten entzogen.
Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen "Entschluß" bereits vor dem ersten sexuellen Übergriff gefaßt und alle späteren tatsächlich ausgeübten Sexualpraktiken von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Welche Umstände oder Motive den Angeklagten veranlaßt haben könnten, bereits vor dem ersten Tatgeschehen den Entschluß zu fassen, zukünftig seine Stieftochter in dem festgestellten Umfang sexuell zu mißbrauchen, teilt das Urteil nicht mit. Gegen ein alle Tatmodalitäten von vornherein umfassenden Vorsatz spricht schon der festgestellte objektive Geschehensablauf. Der Angeklagte hat seine Stieftochter bei der ersten Tat zum Oralverkehr gezwungen. Ein Geschlechtsverkehr - auch in der Form des Versuchs - fand nicht statt. Bei dem zweiten Übergriff hat das Mädchen den Oralverkehr ohne konkrete Gewaltanwendung des Angeklagten ausgeführt; erst sein Bemühen, mit seinem Glied in die Scheide des Kindes einzudringen, hat er mit Gewalt erzwingen müssen. Bei den drei letzten Vorfällen kam es zum außerehelichen Beischlaf, aber nicht mehr zum Oralverkehr. Ob und gegebenenfalls gegen welche Sexualhandlungen das Mädchen sich zur Wehr setzen würde, war für den Angeklagten nicht von vornherein abschätzbar.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB im Fall ungleichartiger Tateinheit die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen ist, das die schwerste Strafe androht. Für die Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung gilt nach dieser Vorschrift nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, daß die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht; es ist vielmehr ein Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen erforderlich, so daß auch benannte oder unbenannte Strafschärfungs- oder Milderungsgründe und die hierdurch eröffneten Ausnahmestrafrahmen zu beachten sind, sofern der Tatrichter deren Voraussetzungen als erfüllt ansieht (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 52 Rdn. 44; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB 20. Aufl. § 52 Rdn. 8; vgl. auch BGH NStZ 1989, 72). Nach diesen Grundsätzen drohen der bisher vom Landgericht zutreffend angenommene besonders schwere Fall des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB und § 178 Abs. 1 StGB eine höhere Strafe an als § 177 Abs. 2 StGB.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach