Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1991, Az.: 4 StR 553/90

Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung ; Notwendigkeit eines bewußten "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" zum Beischlaf nötigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1991
Aktenzeichen
4 StR 553/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 09.10.1990

Fundstelle

  • Kriminalistik 1991, 805

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Johannes L. aus W.-H., geboren am ... 1956 in H.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf , Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.

2

1.

Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und die Nebenkläger in B. ab Sommer 1986 ein intimes Verhältnis unterhalten, das durch eine mit Tätlichkeiten seitens des Angeklagten verbundene Auseinandersetzung am 1. Januar 1987 zunächst endete. Nach einer halbjährigen Unterbrechung nahmen beide auf Wunsch des Angeklagten die Verbindung wieder auf, jedoch als Beziehung "nur lockerer Art". Anfang Mai 1990 kam es dessen ungeachtet bei einem Besuch des Angeklagten in der Wohnung der Nebenklägerin zu sexuellen Kontakten; sie "befriedigte ihn mit der Hand". In der Folgezeit versuchte sie wiederholt telefonisch, mit dem Angeklagten Verbindung aufzunehmen. Es gelang ihr schließlich, mit ihm für den Nachmittag des 29. Mai 1990 einen Besuch bei ihr zu vereinbaren, bei dem "anstehende Fragen" besprochen werden sollten.

3

An diesem Tage erschien der Angeklagte verabredungsgemäß nachmittags in ihrer Wohnung. Sie "trug ein langes, bis zu den Knien reichendes T-Shirt und darunter einen Slip". Beide setzten sich nebeneinander auf ein Sofa. Der Angeklagte begann, sie an den Oberschenkeln unter dem T-Shirt zu "betatschen". Sie erklärte dem Angeklagten, "daß er das lassen solle und daß man erst mal in Ruhe über die Möbel" und andere Dinge reden solle. Als der Angeklagte sie nunmehr zu küssen versuchte, sagte sie ihm wiederum, "daß er das lassen solle". Der Angeklagte wurde daraufhin "zornig" und wies darauf hin, daß sie sich "das doch sonst gefallen lassen habe". Sie erwiderte ihm, er solle sie "in Frieden lassen". Der Angeklagte "schubste" nunmehr die Nebenklägerin, so daß sie auf dem Rücken zu liegen kam. Der "körperlich überlegene" Angeklagte beugte sich über sie, schob ihr T-Shirt hoch und ihren Slip herunter, "holte sein erigiertes Glied heraus und führte es voll in die Scheide der Zeugin ein. Die Zeugin sagte dem Angeklagten, daß er das sein lassen solle". Sie "sah sodann davon ab, sich körperlich weiter gegen den Angeklagten zu wehren", weil sie an seine Tätlichkeiten vom 1. Januar 1987 zurückdachte und Angst hatte. Der Angeklagte vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr. Bevor er sie anschließend verließ, gab er ihr zu verstehen, daß er eine neue Freundin habe, die er auch heiraten wolle.

4

Die Nebenklägerin "konnte mit dem, was ihr angetan worden war, nicht fertig werden. Sie trank in der Folgezeit 5 bis 6 kleine Flaschen Bier und kam schließlich zu der Überzeugung, daß die ihr angetane Vergewaltigung durch den Angeklagten bestraft werden müsse". Kurz vor 23 Uhr rief sie schließlich bei der Polizei an und berichtete über das Vorgefallene.

5

2.

Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB nicht. Voraussetzung hierfür wäre, daß er die Nebenklägerin bewußt "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" zum Beischlaf genötigt hätte.

6

a)

Als Gewaltanwendung käme allenfalls der "Schubs" in Betracht, mit dem der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem Sofa in die Rückenlage versetzte. Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand (BGHR StGB § 177 I Gewalt 4 m. weit. Nachw.). Es muß sich aber um eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird (BGHR aaO). Es muß eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg festgestellt werden; die Gewaltanwendung muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen (BGHR StGB § 177 I Gewalt 1). Dazu ist erforderlich, daß die Einwirkung objektiv geeignet erscheint, das Opfer dem Verlangen des Täters gefügig zu machen. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß sich die Nebenklägerin in einer für sie bedrohlichen Situation befand und sich aus dem Verhalten des Angeklagten für sie objektiv der Schluß ergab, er werde bei Gegenwehr seine körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen (vgl. BGH NStZ 1990, 335, 336). Der Vorfall von Silvester/Neujahr 1986/87 kann dem kaum entgegen stehen, da den damaligen Tätlichkeiten des Angeklagten eine völlig anders geartete, nicht sexuell motivierte Situation zugrunde lag und es sich dabei nach den Feststellungen um ein einmaliges Vorkommnis handelte, das zum Tatzeitpunkt bereits 3 1/2 Jahre zurücklag.

7

Selbst wenn man aber das Verhalten des Angeklagten als Anwendung von "Gewalt" bewerten würde, fehlte es an der Feststellung des inneren Tatbestandes. Das Urteil läßt nämlich auch Ausführungen zu der Frage vermissen, ob der Angeklagte in der konkreten Tatsituation erkannte (wußte oder doch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm), daß durch sein Verhalten ein begonnener oder erwarteter ernst gemeinter Widerstand der Nebenklägerin gegen den Geschlechtsverkehr ausgeschaltet werden mußte oder sollte (vgl. BGHR StGB § 177 I Gewalt 5 und Drohung 2; BGH GA 1968, 84 f). Im Hinblick darauf, daß wenige Wochen zuvor einverständlicher sexueller Kontakt zwischen ihnen stattgefunden, Frau B. seinen Besuch bei sich gewünscht hatte und sich - nur leicht bekleidet - neben ihn setzte, desweiteren seinen Annäherungsversuchen allein mit den Worten entgegentrat, er solle sie in Frieden lassen, war es zumindest erörterungsbedürftig, warum der Angeklagte trotzdem erkannt haben sollte, daß die Nebenklägerin diesmal sexuellen Kontakt ernsthaft ablehnte, und ob nicht ein Irrtum des Angeklagten über diesen Tatumstand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) in Betracht kam (vgl. BGH NStZ 1983, 71).

8

b)

Der Angeklagte hat der Nebenklägerin auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Eine ausdrückliche derartige Bedrohung der Nebenklägerin hat das Landgericht nicht festgestellt. Zwar ist auch eine konkludente Drohung in der Form möglich, daß der Täter durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, er werde eine bereits früher vorgenommene Gewalthandlung wiederholen, falls sein Vorhaben, den Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen sollte. Hierfür ist jedoch zumindest erforderlich, daß der Täter erkennt und billigt, daß das Opfer sein Verhalten als derartige Drohung ansieht (BGH NStZ 1986, 409) und er dies ausnutzt. Daran fehlt es hier. Daß die Nebenklägerin sein Verhalten dahin verstand, er werde sie wie in der Silvesternacht 1986/87 massiv schlagen, falls sie sich seinem Ansinnen widersetzen würde, hat der Angeklagte ersichtlich nicht erkannt. Eine solche Erkenntnis lag angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums vom 3 1/2 Jahren und des Umstandes, daß den damaligen Tätlichkeiten des Angeklagten keine sexuellen Absichten zugrundelagen, auch äußerst fern.

9

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Zur Beweiswürdigung in Fällen der vorliegenden Art wird auf BGH NStZ 1988, 236 verwiesen.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf