Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1978, Az.: VIII ZR 41/77
Abzahlungsgeschäft; Anzahlung; Restzahlung; Berichtigung des Kaufpreises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 41/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.01.1977
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlage
- § 1 AbzG
Fundstellen
- BGHZ 70, 378 - 384
- DB 1978, 883 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1978, 291
- JZ 1978, 403-404
- MDR 1978, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1315-1316 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterliegendes Abzahlungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Vertrag die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-)Zahlung vereinbart ist.
Redaktioneller Leitsatz
Wird im Vertrag der Kaufpreis in der Weise berichtigt, daß eine zu leistende Anzahlung bei der Übergabe der Sache und eine weitere Restzahlung vereinbart werden, so liegt ein den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterliegendes Abzahlungsgeschäft nicht vor.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1978
durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 16. Dezember 1975 bestellte der Beklagte bei der Klägerin durch schriftlichen, auf den 15. Mai 1975 rückdatierten Kaufantrag einen neuen Pkw Marke BMW Modell 3,0 Cs 7011. Gleichfalls am 16. Dezember 1975 übereignete er seinen gebrauchten Pkw BMW Modell 3,0 CS an die Klägerin und bescheinigte, dafür den Kaufpreis von 22.700 DM bar erhalten zu haben. Im Kaufantrag über den neuen Pkw wurde ein bezifferter Kaufpreis nicht genannt, denn für das bestellte neue BMW-Modell lagen am 16. Dezember 1975 die Preislisten noch nicht vor. Es heißt im Kaufvertrag lediglich, es gelte der Listenpreis bei einem Rabatt von 3 %; vom Kaufpreis seien 25.000 DM bei der Übergabe des Fahrzeugs, der "Rest durch Wechsel" zu bezahlen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1975 erklärte der Beklagte unter Hinweis auf "das neue Teilzahlungsgesetz" den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat - zunächst durch Versäumnisurteil, dann durch bestätigendes streitiges Urteil vom 13. Juli 1976 - festgestellt, der Kaufvertrag über den bestellten neuen Pkw sei wirksam, die Rücktrittserklärung des Beklagten dagegen unwirksam, denn ein Abzahlungsgeschäft, liege nicht vor. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, schon bei Vereinbarung von nur zwei Teilzahlungen sei ein Abzahlungsgeschäft rechtlich möglich. Auch ein Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 43.266 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines BMW-Pkw des Modells 3,0 Cs 7011, den die Klägerin nach Bekanntwerden der Listenpreise für die neuen BMW-Modelle im Berufungsverfahren gestellt hatte, ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht unterstellt eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte den Restkaufpreis durch einen Wechsel, ein 3-Monats-Akzept, zu begleichen hatte. Darin liege eine für ein Abzahlungsgeschäft typische Teilzahlungsabrede, mit der Folge, daß der Beklagte gemäß § 1 b AbzG zum Widerruf seiner Vertragserklärung berechtigt gewesen sei.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II.
1.
Die Frage, ob beim Verkauf einer beweglichen Sache ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes schon dann anzunehmen ist, wenn der Kaufpreis in nur zwei Teilbeträgen berichtigt werden soll, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nach wie vor umstritten (dafür: Urteil des 3. Strafsenats des RG vom 17. Oktober 1907 - 3 D 497/07 = SeuffBl 1908, 369 = Recht 1907 Nr. 3612 - allerdings zu der Sonderbestimmung des § 7 a.F. AbzG; OLG Nürnberg JW 1931, 2753 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Stulz; Ostler/Weidner, AbzG 6. Aufl. § 1 Anm. 44 unter Aufgabe der noch in der 4. Aufl. - Crisolli/Ostler - unter § 1 Anm. 30 vertretenen gegenteiligen Ansicht; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB 6. Aufl. Vorbem. III Rdn. 11 zum Abzahlungsgesetz; Palandt/Putzo, BGB 37. Aufl. Einleitung 2. zum Abzahlungsgesetz; dagegen: OLG Kiel OLGE 22, 221; Samter, Abzahlungsgesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 1). Soweit mindestens drei Teilzahlungen verlangt werden, wird dies vor allem aus § 4 Abs. 2 AbzG hergeleitet, wonach die Gesamtfälligkeit des Kaufpreises u.a. den Verzug des Käufers "mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen" voraussetzt. Die Gegner dieser Auffassung, die schon zwei Teilzahlungen als für die Annahme eines Abzahlungsgeschäftes ausreichend ansehen, weisen demgegenüber darauf hin, daß die Gesamtverfallklausel kein Begriffserfordernis des Abzahlungsgeschäftes ist, so daß aus § 4 Abs. 2 AbzG für den Begriff des Abzahlungsgeschäftes nichts hergeleitet werden könne; die Vorschrift begrenze nur die Vertragsfreiheit der Parteien und die Wirkung einer etwa getroffenen Abrede über die Gesamtfälligkeit des Kaufpreises beim Käuferverzug.
2.
Der in § 4 Abs. 2 AbzG als einer nur für bestimmte Sachlagen getroffenen rechtlichen Sonderregelung kann in der Tat nichts Verbindliches für den Begriff des Abzahlungsgeschäfts im Sinne des § 1 AbzG entnommen werden. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist vielmehr - im Hinblick darauf, daß sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nichts Entscheidendes für die eine oder andere Meinung herleiten läßt - zu fragen, ob es auch bei Verabredung von nur zwei Teilzahlungen für die Berichtigung des Kaufpreises geboten oder doch vertretbar ist, daß dem Käufer der im Abzahlungsrecht näher umschriebene besondere und zusätzliche Schutz zukommt. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen die erste Teilleistung auf den Kaufpreis bei der Übergabe der Sache zu erbringen hat und fortan nur noch eine einzige weitere Teilleistung, die Restzahlung, schuldet, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ganzes fällig wird (so Aubele, AbzG § 1 Anm. 23; Stulz a.a.O.; a.A. Ostler/Weidner a.a.O. Anm. 45; Palandt Putzo a.a.O.; Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 455 Bem. 14; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. Rdn. 13; widersprüchlich Klauss, AbzG § 1 Rdn. 61).
a)
Im vorliegenden Fall ist von der Fassung des Abzahlungsgesetzes nach Maßgabe der beiden Änderungsgesetze vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1541 ff) und vom 15. Juli 1974 (BGBl I S. 1169 ff) auszugehen. Diese beiden Änderungsgesetze haben im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes den im alten Abzahlungsrecht enthaltenen besonderen Rechtsschutz des Abzahlungskäufers beträchtlich erweitert und verstärkt. Durch die Novellierungen ist zudem klargestellt, daß die Anwendung jedenfalls einzelner Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch dann in Betracht kommt, wenn die Kaufsache noch nicht übergeben ist (vgl. - zu § 1 a AbzG - Senatsurteil vom 12. Dezember 1973 - VIII ZR 183/72 = BGHZ 62, 42; Reich, JZ 1975, 550). Sie haben jedoch nichts daran geändert, daß Regelungstatbestand und somit Voraussetzung für den zuerkannten besonderen Käuferschutz eben nur ein Abzahlungsgeschäft sein kann und nicht etwa ein Kaufvertrag sonstiger Art, mag letzterer auch wegen des zeitlichen Auseinanderklaffen von Sacherwerb und Kaufpreisregelierung gewisse Risiken für den Käufer in sich bergen.
So ist ein Käufer, der vereinbarungsgemäß den Kaufpreis in Teilbeträgen ansparen soll, um erst dann die Kaufsache zu übernehmen, vor einem Verlust der schon angesparten Raten im Insolvenzfall seines Verkäufers jedenfalls nach dem Abzahlungsrecht nicht geschützt, denn er hat seinem Verkäufer den Kaufpreis teilweise kreditiert und nicht - wie es für ein Abzahlungsgeschäft zu fordern wäre - bei ihm wirtschaftlich Kredit genommen (Aubele a.a.O. § 1 Anm. 23; Klauss a.a.O. Rdn. 55, 56; Crisolli, Abzahlungsgeschäfte 4. Aufl. § 1 A. 29; Samter a.a.O. S. 2; Ostler/Weidner a.a.O. Anm. 23; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. Rdn. 13).
Auch genießt der Käufer dann nicht den besonderen Schutz des Abzahlungsgesetzes, wenn er die Sache bereits bei Kaufabschluß übernommen hat, der Kaufpreis jedoch später in einer einzigen Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden soll. Bei solcher Sachlage ist zwar dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Kreditnahme des Käufers beim Verkäufer genügt; die Vertragsklausel der Gesamtzahlung des Kaufpreises zu einem einzigen Zeitpunkt hindert jedoch, daß beim Käufer Fehlvorstellungen über seine Rechte und Pflichten und Fehleinschätzungen seines wirtschaftlichen Leistungsvermögens überhaupt entstehen können, wie sie jedenfalls dann möglich sind, wenn der Käufer wegen der Aufspaltung seiner noch ausstehenden Gesamtverpflichtung in mehrere, betragsmäßig geringere Verpflichtungen und wegen des zeitlichen Hinausschiebens der einzelnen Fälligkeitszeitpunkte sein wirtschaftliches Leistungsvermögen überschätzt. Wer demgegenüber die Kaufsache sofort übernehmen und nutzen will, Zahlung des Kaufpreises aber erst für später und dann in einer einzigen Summe zusagt, kann sich bei verständiger Wertung seines eigenen Verhaltens bei Sachübernahme weder wirtschaftlich als Herr der Kaufsache betrachten, noch kann er - angesichts der denkbar einfachen Vertragsregelung über Umfang und Fälligkeit der Kaufpreisschuld - hinsichtlich des Ausmaßes seiner Verpflichtungen nach Übernahme der Kaufsache irgendwie im Unklaren sein oder irgendwelchen Fehlvorstellungen erliegen.
b)
Dies macht deutlich, daß maßgeblich auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Sachübergabe abzustellen ist und auf die für die Folgezeit vertraglich vorgesehene Abwicklung des Kauf Verhältnisses. Insoweit ist folgendes zu bedenken:
Ein Abzahlungsgeschäft, das den im Abzahlungsgesetz vorgesehenen zusätzlichen, sehr umfangreichen Käuferschutz (bis zur einseitigen Lossage von vertraglichen Vereinbarungen, vgl. § 1 b AbzG) rechtfertigen kann, ist nur dann anzunehmen, wenn ungeachtet der vertraglich vorgesehenen und erfolgten Übergabe der Kaufsache an den Käufer für diesen eine Gefahrenlage ganz spezieller Art geschaffen wird. Diese Gefahrenlage erschöpft sich nicht darin, daß der Käufer, solange der Kaufpreis nicht voll bezahlt ist, ungeachtet seiner Stellung als Besitzer der Sache wirtschaftlich und - in der Regel (vgl. § 5 AbzG) - auch rechtlich noch nicht endgültig "Herr der Kaufsache" ist; die den Käufer treffende Gefahr findet zusätzlich darin ihren Ausdruck, daß der Käufer, obwohl nach Übergabe Besitzer der Kaufsache, infolge der vereinbarten Zahlungsregelung (Teilzahlungsabrede) den Umfang seiner noch ausstehenden Verpflichtungen deswegen nicht ohne weiteres überschauen und in ihrem wirtschaftlichen Gewicht genau abschätzen kann, weil die Teilzahlungsabrede als solche mit den üblichen Nebenklauseln (über Zinsen, Provisionen usw.) auf ihn verwirrend wirkt. Dabei ist die Verlockung für den Käufer, sich voreilig in ein für ihn nachteiliges Geschäft einzulassen, ungleich größer, wenn er bei Vertragsabschluß nur die geringeren von ihm aufzubringenden Teilzahlungen im Auge hat.
c)
Beides ist aber nicht in Frage gestellt bei Kaufverträgen, in denen der Käufer außer einer Anzahlung die Regulierung des Kaufpreises in einer einzigen späteren Restzahlung zusagt. Dieser - möglicherweise hier gegebene - Sachverhalt ist im Ergebnis dem schon erwähnten Fall der Vollkreditierung gleich zu bewerten, in dem der Käufer Berichtigung des Kaufpreises für die ihm schon übergebene Sache durch eine erst später zu erbringende Einmalzahlung zugesagt hat. Denn wie dort ist das Ausmaß der nach Übernahme der Kaufsache bestehenden Käuferpflichten im Vertrag eindeutig bestimmt, überschaubar und in der wirtschaftlichen Auswirkung hinreichend abschätzbar. Wie Aubele (a.a.O. Anm. 23) zu Recht hervorgehoben hat, kann die Geltung des Abzahlungsgesetzes mithin nur davon abhängen, ob der Käufer das, was er nachÜbergabe an Kaufpreisrest zu zahlen hat, durch Teilzahlungen berichtigen darf. Denn das Geschäft ist erst von dem Moment an ein Kreditgeschäft, von dem an der Kaufpreis oder ein Kaufpreisteil kreditiert wird. Soweit Zahlungen beiÜbergabe zu erfolgen haben, liegt noch gar kein Kreditgeschäft vor.
Da ein Vertrag, in dem die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-)Zahlung vereinbart ist, demnach generell aus dem Regelungsbereich des Abzahlungsgesetzes herausfällt, kann dahinstehen, inwieweit einzelne, insbesondere die durch die Novellierungen eingefügten Gesetzesbestimmungen bei einem solchen Geschäft überhaupt passen könnten. Das erscheint insbesondere in Bezug auf die in § 1 a AbzG vorgeschriebenen Förmlichkeiten - etwa hinsichtlich der Angabe des effektiven Jahreszinses, dessen Errechnung und förmliche Mitteilung in der Vertragsurkunde bei Ausstehen nur einer einzigen, ziffernmäßig feststehenden und zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leistenden Restzahlung zumindest auf Schwierigkeiten stößt - zweifelhaft. Oft wird in solchen Fällen gerade kein Unterschied zwischen Barpreis und Teilzahlungspreis (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG) bestehen, wie der Streitfall zeigt, in dem die Klägerin dem Beklagten sogar noch Skonto gewährt hat.
III.
Das angefochtene Urteil konnte demnach keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat versagt, weil noch ungeklärt ist, ob der Beklagte nach der Vereinbarung der Parteien für den Restkaufpreis einen Wechsel hinzugeben hatte oder ob er ihn durch mehrere Wechsel zahlen durfte. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil diese Entscheidung vom Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier