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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 51/86

Hauptzollamt; Aufrechnung gegen Hauptforderung; Rechtswegfremde Gegenforderung; Forderung aus nicht vollziehbaren Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.09.1987
Aktenzeichen
VII R 51/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hamburg

Fundstellen

  • BFHE 151, 304 - 315
  • BStBl II 1988, 366

Amtlicher Leitsatz

Das Hauptzollamt ist befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung aufzurechnen mit einer (auch rechtswegfremden) Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht. Diese Aufrechnung ist aber nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht. Die Entscheidung darüber im entsprechenden Anfechtungsverfahren ist vorgreiflich für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 17.09.1987 - AZ: VII R 50/86