Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 51/86
Hauptzollamt; Aufrechnung gegen Hauptforderung; Rechtswegfremde Gegenforderung; Forderung aus nicht vollziehbaren Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.09.1987
- Aktenzeichen
- VII R 51/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 151, 304 - 315
- BStBl II 1988, 366
Amtlicher Leitsatz
Das Hauptzollamt ist befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung aufzurechnen mit einer (auch rechtswegfremden) Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht. Diese Aufrechnung ist aber nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht. Die Entscheidung darüber im entsprechenden Anfechtungsverfahren ist vorgreiflich für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 17.09.1987 - AZ: VII R 50/86