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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2025, Az.: B 8 SO 26/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 26/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120625BB8SO2625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 11.12.2024 - AZ: S 3 SO 2196/24
LSG Baden-Württemberg - 27.02.2025 - AZ: L 7 SO 3701/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1952 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB Xll) und eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Eine von der Klägerin ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Heilbronn vom 11.12.2024; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 27.2.2025). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Gegenstand des Klagebegehrens habe sich auch im Berufungsverfahren trotz Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht hinreichend deutlich feststellen lassen und ergebe sich auch nicht aus den Schriftsätzen der Klägerin nebst den von ihr eingereichten Unterlagen oder den Verwaltungsakten. Soweit die Klägerin zuletzt erklärt habe, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 2020 zu begehren, seien die Bewilligungsbescheide bestandskräftig und damit in der Sache bindend geworden.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer "Berufung" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die von SG und LSG angenommene Unzulässigkeit der Klage formulieren könnte, die nicht bereits geklärt sind.

6

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere haben das SG und ihm folgend das LSG zutreffend ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen. Soweit die Klägerin zuletzt vor dem LSG höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 2020 begehrt, sind die Bewilligungsbescheide bestandskräftig und die Klage schon deshalb unzulässig.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde die Klägerin ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.