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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1954, Az.: 1 StR 579/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1954
Aktenzeichen
1 StR 579/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 06.08.1953

Verfahrensgegenstand

Untreue

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Soweit die Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie nicht die Tatsachen an, in denen der Verfahrensverstoss liegen soll. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.

3

Zutreffend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der Angeklagte im Sinne des § 266 StGB die ihm durch den Anstellungsvertrag, also durch Rechtsgeschäft, eingeräumte Befugnis missbraucht hat, über Vermögen der Genossenschaft zu verfügen, nämlich aus ihren Mitteln Auszahlungen vorzunehmen. Denn es war ihm durch die Satzung verboten, Kredite zu bewilligen; das war je nach der Höhe dem Vorstand oder diesem und dem Aufsichtsrat oder der Entschliessung der Generalversammlung vorbehalten. Dem Angeklagten war dies bekannt; er war zudem durch den Aufsichtsratsvorsitzenden wiederholt darauf hingewiesen worden. Indem er gleichwohl dem W. eigenmächtig Kredit gewährte und die entsprechenden Zahlungen leistete, hat er seine Befugnis vorsätzlich missbraucht. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich zu den Zahlungen für berechtigt gehalten, widerspricht den ohne Rechtsfehler getroffenen und daher bindenden Feststellungen des Tatrichters.

4

Daraus, dass der Angeklagte seine Befugnis wissentlich überschritten hat, ergibt sich zugleich, dass er sich bewusst war, Unrecht zu tun. Mit der im Urteil erwähnten "Widerstandslosigkeit" des Angeklagten gegenüber den Zumutungen W.s ist ersichtlich nicht gemeint, dass er unfähig gewesen sei, ihnen zu widerstehen.

5

Schliesslich ist es nach den Feststellungen ausser Zweifel, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Handeln das Vermögen der Genossenschaft geschädigt hat. Dieser Nachteil trat schon mit der jeweiligen Auszahlung der Gelder ein; er bestand darin, dass die Genossenschaft für die Hergabe baren Geldes nur einen minderwertigen, ungesicherten Anspruch gegen W. erwarb. Bei gewagten Geschäften kann zwar unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben; dann ist ein Vermögensschaden im Ergebnis zu verneinen (vgl RGSt 65, 422, 430; RG JW 1934, 292329; 1936, 88227). Als solcher Vorteil hätte hier allenfalls eine durch die neuen Kredite bewirkte Besserung der geschäftlichen Lage des Schuldners und die hierdurch ermöglichte Abdeckung der früheren und neuen Kredite in Betracht kommen können. Dieser Fall war aber bei der schweren Verschuldung und persönlichen Unzuverlässigkeit des W. nicht gegeben.

6

Aus dem Urteil ergeben sich jedoch gewisse Bedenken, ob der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Hierzu führt das Landgericht aus, er habe gehofft, dass sich das Geschäft W.s beleben und dieser dann in der Lage sein werde, die früheren und die neuen Kredite zurückzuzahlen; doch habe der Angeklagte gewusst, dass er ein grosses Wagnis eingehe, und erkannt, dass die Kredite verloren sein könnten; er sei bereit gewesen, diesen Verlust für die Genossenschaft hinzunehmen, und habe diesen Ausgang für den Fall seines Eintritts gebilligt, um nicht seine bisherigen verfehlten, wenn auch nicht strafbaren Massnahmen offenbar werden zu lassen und dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Ausführungen erscheinen an sich geeignet, die Annahme eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten zu tragen. Denn sie ergeben die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht allein den in der Hingabe des Geldes als solcher liegenden Schaden der Genossenschaft erkannt und gewollt, sondern auch die Möglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, dass dieser Schaden nicht durch eine begründete Erwartung künftiger Vorteile - Abdeckung der früheren und der neuen Kredite - wirtschaftlich bereits ausgeglichen sei (vgl RGSt 61, 211;  66, 255, 261 f) Es ist indes nicht völlig auszuschliessen, dass diese Überzeugung des Tatrichters durch eine lückenhafte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts beeinflusst ist. Das Urteil erwähnt an anderer Stelle, W. habe dem Angeklagten einen "fingierten Bauauftrag der Finanzbehörde in Köln" vorgelegt; indes habe ihm der Angeklagte die neuen Kredite gegeben, ohne eine Überprüfung der Angaben abzuwarten. Nicht zu entnehmen ist dem Urteil aber, wann W. den anscheinend gefälschten Bauauftrag vorlegte, welche Zahlungen des Angeklagten dem nachfolgten, über welche Summe der vorgetäuschte Bauauftrag lautete, für welchen Zeitpunkt sich daraus Zahlungen der Behörde ergeben sollten und ob der Angeklagte der Genossenschaft etwa Forderungen des W. ... aus dem angeblichen Auftrag abtreten liess. Nähere Ausführungen hierzu waren nicht zu entbehren, zumal da dem Angeklagten im Urteil zugute gehalten wird, dass er sonst die Belange der Genossenschaft mit Eifer und unter eigenen Opfern wahrgenommen habe. Es ist immerhin denkbar, dass die Aufklärung jener Umstände von Bedeutung sein konnte für die Feststellung, ob der Angeklagte in der ganzen Zeit nach dem 5. Februar 1952 mit einem endgültigen Verlust der Genossenschaft nicht bloss gerechnet, sondern ihn für den Fall seines Eintritts auch gebilligt hat. Bei dieser Sachlage ruht die Annahme des bedingten Vorsatzes in dem oben dargelegten Sinne noch nicht auf sicherer, rechtlich einwandfreier Grundlage. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Dr. Hörchner
Glanzmann
Jagusch
Heimann-Trosien
Dr. Schalscha