Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.2006, Az.: BVerwG 6 B 15.06
Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zur Einordnung des Besuch eines Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 15.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.12.2005 - AZ: 11 K 2378/05
- nachfolgend
- BVerwG - 22.08.2007 - AZ: BVerwG 6 C 28.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie der Besuch des Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG einzuordnen ist.
Büge
Dr. Graulich