Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1958, Az.: VI ZR 79/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 79/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 07.12.1956
Prozessführer
der Firma T. deutscher Seidenwebereien GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Theo Sc. in Kr., v.-B.-Straße ...,
Prozessgegner
die Sch.-H. W. in Hu., vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Detlef C., Walter D., Arthur O., sämtlich in Ha.-A.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision den Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Einziehungsstelle eines Verbandes Deutscher Seiden- und Samtwebereien. Ihr wurde von einem Mitglied des Verbandes, der E. & S. AG in Gr. eine Forderung von 1.621,08 DM abgetreten, die diese Firma aus der Liefrung von Futterstoffen gegen den Kaufmann Siegfried K. Inhaber einer Fabrik für Herrenbekleidung in P. (Holst.) geltend machte. Diese Forderung konnte nicht beigetrieben werden. Ein Antrag der Klägerin, gegen K. das Konkursverfahren zu eröffnen, wurde am 12. März 1955 abgelehnt, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden war (§ 107 KO).
Die Klägerin verlangt den verloren gegangenen Betrag von 1.621,08 DM aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) und nach § 826 BGB von der beklagten Bank, mit der K. in Geschäftsverbindung stand. Sie leitet ihre Forderung aus folgendem Sachverhalt her:
Der Beklagten waren von der später in Konkurs geratenen Wilhelm Wa. GmbH, die in Hu. eine Kleiderfabrik betrieb, zur Sicherung eines Investitionskredits von 33.750 DM und eines Betriebsmittelkredits von 100.000 DM u.a. Maschinen, Rohstoffe und Fertigwaren übereignet. Für diese Kredite hatten das Land Schleswig-Holstein und die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) Ausfallbürgschaften übernommen. Die Beklagte verkaufte durch Vertrag vom 12. September 1953 die aus dem Konkurse Wa. abgesonderten Gegenstände im Einvernehmen mit dem Konkursverwalter zum Preise von 85.000 DM an K.. Später (1954) wurde der Kaufpreis auf Wunsch K. um 20.000 DM herabgesetzt und eine weitere Herabsetzung um 15.000 DM in Aussicht gestellt. Zur Finanzierung der gekauften Werte erhielt K. durch Verträge vom 13. Oktober 1953 von der Beklagten im Wege der Kreditüberleitung aus den Krediten der in Konkurs geratenen Wilhelm W. GmbH.
1. einen Betriebsmittelkredit von 52.600 DM, für den die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) in Bad Godesberg zu 90 % die Ausfallbürgschaft übernahm, während die Beklagte mit 10 % Haftungsanteil einzustehen hatte,
2. einen ERP-Investitionskredit von 32.400 DM, der durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Schleswig-Holstein mit 60 % und durch eine Ausfallbürgschaft der Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) mit 30 % abgeschirmt war, so daß die Beklagte auch hierfür nur mit einem Haftungsanteil von 10 % einzustehen hatte.
Zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten aus diesen Krediten übereignete K. die durch Vertrag vom 12. September 1953 gekauften Gegenstände sowie Betriebseinrichtungen und Fertigwaren aus seinem eigenen Betrieb. Ihm war gestattet, die Waren im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und zu verkaufen, jedoch hatte er den Absatz aus den übereigneten Beständen nach Menge und Wert bis zur Höhe des übereigneten Gesamtwertes laufend zu ergänzen und dies monatlich listenmäßig nachzuweisen. Zur weiteren Sicherung trat K. an die Beklagte alle Forderungen ab, die in seinem Geschäftsbetrieb bereits entstanden waren und bis auf weiteres entstehen würden. Ferner ließ die Beklagte sich für die Verbindlichkeiten K. noch die selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau K., eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Schwiegermutter K. für die Bürgschaftsverpflichtungen ihrer Tochter und eine Abtretung von Pachteinnahmen erklären, welche die Schwiegermutter K. aus der Verpachtung von Grundstücken ihres vermißten Ehemannes in Höhe von jährlich 1.500 DM erzielte.
K. kam seinen Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nach und geriet in Schwierigkeiten. Hierauf übernahm die Beklagte im Januar 1955 den Betrieb.
Die Klägerin hat vorgebracht: Die Beklagte habe sich die an K. gegebenen Kredite in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise sichern lassen. Sie habe sich praktisch das gesamte Vermögen K. angeeignet. Dieser sei zum Strohmann der Beklagten erniedrigt worden und nur noch nach außen als Geschäftsinhaber erschienen. K. sei in Schwierigkeiten geraten, weil die Beklagte ihn veranlaßt habe, das von der Firma W. stammende Sicherungsgut zu überbewerteten Preisen zu übernehmen. Die Beklagte habe die Gefahr, daß später nichtsahnende Kreditgeber K. zu Schaden kamen, bewußt in Kauf genommen. Sie habe ihre Rechte aus den Sicherungsverträgen ohne Rücksicht auf andere Gläubiger K. unduldsam ausgenützt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß sie der E. & S. AG durch sittenwidriges Handeln Schaden zugefügt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nicht nach § 419 BGB für die Klageforderung einzustehen hat. Nach dieser Bestimmung kommt eine Haftung der Beklagten nur für solche Ansprüche in Betracht, die bereits gegen K. bestanden, als sie im Oktober 1955 sein Vermögen übernahm. Die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung der E. & S. AG ist aber erst viel später entstanden, denn sie stammt, wie unstreitig ist, aus Warenlieferungen, die auf einem Auftrag vom Juli 1954 beruhen und am 9. August, 7. September und 1. Oktober 1954 durchgeführt worden sind.
II.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 826 BGB verneint hat, sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 826 BGB ist schadensersatzpflichtig, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die E. & S. AG, deren Rechte die Klägerin geltend macht, könnte dadurch geschädigt sein, daß sie in der Zeit vom 9. August bis 1. Oktober 1954 Futterstoffe an K. geliefert und den Kaufpreis gestundet hat, anstatt sofortige Zahlung zu verlangen. Diesen Schaden hätte die Beklagte zu ersetzen, wenn ihre Geschäftsbeziehungen zu K. mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute unvereinbar gewesen wären und wenn sie weiter erkannt und gebilligt hätte, daß daraus die Lieferanten oder sonstige Gläubiger des K. Schaden erleiden könnten.
1.
Zu der ersten Voraussetzung des § 826 BGB ist das Berufungsgericht im wesentlichen von den rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof zu der Frage entwickelt haben, wann eine kreditgebende Bank gegen die guten Sitten verstößt. Kreditsicherungen sind im Wirtschaftsleben nicht zu entbehren und als solche nicht anstößig. Es müssen daher besondere Umstände hinzukommen, die das Vergehen des Sicherungsnehmers als sittenwidrig erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat die gesamten Verhältnisse, unter denen der Kredit- und Sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und K. abgeschlossen und abgewickelt worden ist, sowie die Absichten und Beweggründe, die die Beteiligten verfolgt haben, umfassend geprüft und gewürdigt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, sittenwidrig gehandelt zu haben.
a)
Die Revision macht in erster Linie geltend, die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß K. durch den Verkauf der Wangerschen Fertigfabrikate Mittel flüssig machen und in der Lage sein werde, seine Lieferanten zu bezahlen. Sie habe sich nicht auf ihre eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen verlassen, sondern sich durch einen branchekundigen Wirtschaftsfachmann Klarheit und Sicherheit darüber verschaffen müssen, daß ihre Vorstellungen auch verwirklicht würden. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden.
Das Verhalten der Beklagten wäre vom Standpunkt eines ehrbaren Kaufmanns aus zu mißbilligen, wenn sie sich rücksichtslos oder leichtfertig über die Belange der Personen, die mit K. in Geschäftsverbindung treten würden, hinweggesetzt und es leichtfertig unterlassen hätte, die wirtschaftliche Lage des K. in angemessener Weise zu prüfen. In dem Urteil BGHZ 10, 228, auf das die Revision sich für ihre Meinung beruft, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichts die Prüfung durch eine fachkundige Person in einem Falle für notwendig gehalten, in dem der Kredit der Sanierung eines in Schwierigkeiten geratenen Schuldners diente. Aus diesem Urteil darf nicht gefolgert werden, ein Sicherungsnehmer müsse in jedem Fall, in dem er einen Kredit gegen Sicherheit gewährt, die Lage des Unternehmers und seine Betriebsaussichten durch einen Fachmann prüfen lassen. Ob und in welchem Umfang eine solche Prüfungspflicht besteht, hängt vielmehr stets von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1956 - IV ZR 249/55 - NJW 1956, 585). Bei den Verhältnissen, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier bestanden, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Geschäftslage K. eingehender zu prüfen, als sie es getan hat. K. betrieb, als die Beklagte im Sommer 1953 mit ihm in Geschäftsverbindung kam, ein angesehenes und offenbar im Aufblühen begriffenes Unternehmen, das er mit dem Erwerb der aus dem W. schen Betrieb stammenden Maschinen, Rohstoffe und Fertigwaren erweitern wollte. Er hatte gute Referenzen, die es ermöglichten, seine Person und seine Fabrikationspläne zu bewerten. Unter anderem hatte der Kaufmann G.G. der Klägerin in einem Schreiben vom 10. Juli 1953 u.a. folgendes mitgeteilt:
"Ich nehme höflichst Bezug auf die persönliche Rücksprache mit Ihnen und möchte meinerseits die übernähme des Betriebes W. durch Herrn Siegfried K., P., mit folgender Begründung befürwortet:
Ich kenne Herrn K. seit 3 Jahren, als er bei der Herren-Kleiderfabrik E.R. Kiel, als erster Zuschneider und Betriebsleiter tätig war. Herr K. richtete dort die Laufbandarbeit ein und dadurch wurde der Betrieb erst rationell. Herr K. war im Betrieb sehr energisch und verlangte präzise und genaue Arbeiten. Der Betrieb erreichte damit, daß die Fertigstücke ohne Beanstandungen zum Kunden gelangten. Dieser Betrieb ist nach dem Tode des Inhabers eingestellt worden und im August 1952 gründete Herr K. in P. seine jetzigen "Bekleidungswerkstätten Siegfried K." mit ganz wenig Kapital. Durch strebsame Arbeit hat Herr K. ohne weitere Kredit-Aufnahme in 10 Monaten seinen Betrieb auf 24 Mann erweitern können und würde es sich sicher für ihn günstig auswirken, wenn er einen größeren Betrieb mit Bar-Kapital übernehmen könnte.
Trotzdem ich mehrere Firmen vertrete, habe ich die Fertigware von Herrn K. durch guten Sitz und Passform leichter verkaufen können als alle anderen Fabrikate. Deshalb habe ich mich auch entschlossen, wenn Herr K. diesen in Aussicht gestellten Betrieb W. übernehmen kann, nur für ihn zu arbeiten und meinen großen Kundenkreis (monatlich ca. 25.000 DM Umsatz) mit seiner Ware zu beliefern.
Ich möchte nochmals betonen, daß ein Betrieb, welcher einwandfreie Kleidungsstücke liefert, immer Abnehmer finden wird. Der Betrieb kann nur daran scheitern, wenn die Ware durch schlechte Form und Sitz unverkäuflich ist."
Bevor die Beklagte den Kredit gewährte, hat sie zusammen mit Beauftragten der Landesgarantiekasse den Betrieb K. besichtigt. Da K. als Vertriebener und Inhaber eines verhältnismäßig jungen Betriebes keine wesentlichen Vermögenswerte besaß, mußte man weitgehend auf seine Persönlichkeit, seine Erfahrungen und seine geschäftliche Tüchtigkeit vertrauen. In dieser Hinsicht sprachen die Erfolge, die er bis dahin in seinem Betrieb erzielt hatte, für ihn. Daß die Beklagte Anlaß gehabt habe, an seiner geschäftlichen Zuverlässigkeit und Lauterkeit zu zweifeln, behauptet auch die Klägerin nicht. Berücksichtigt man weiter, daß die mit dem Bürgschaftsrisiko belasteten Stellen, also das Land Schleswig-Holstein und die Lastenausgleichsbank, ebenfalls keine Bedenken gegen die Kreditgewährung an K. hatten, so kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie davon abgesehen hat, das Unternehmen und die Aussichten der weiteren Geschäftsentwicklung auch noch durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
b)
Im weiteren hält die Revision es für bedenklich, daß die Beklagte alle Vermögenswerte K. für ihre Sicherung in Anspruch genommen hat. Sie meint, nach einem Erfahrungssatz des Wirtschaftslebens habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß K. mit anderen in geschäftliche Beziehungen kam und daß seine Geschäftspartner in der Annahme, er sei kreditwürdig, auf Kredit lieferten. Auch die Beklagte habe mit dieser Möglichkeit gerechnet. Wenn sie geglaubt habe, K. werde durch den Verkauf der W. schen Fertigfabrikate hinreichende flüssige Mittel erwerben, und sie die Gefahr, daß andere geschädigt wurden, daher nicht für naheliegend gehalten habe, so habe sie unrichtige Überlegungen angestellt und bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie von der Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung keinen Gebrauch gemacht habe.
Auch mit diesem Angriff gegen das Berufungsurteil kann die Revision keinen Erfolg haben. Daß K. der Beklagten sein gesamtes Vermögen übertragen hat und für einen langen Zeitraum auch kein Vermögen erwerben konnte, davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dieses Ausmaß der Sicherheiten rechtfertige allein nicht den Vorwurf, der Sicherungsnehmer habe gegen die Grundsätze des lauteren Geschäftsverkehrs verstoßen (vgl. BGHZ 20, 43 [49] und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1958 - VIII ZR 213/57 - Wertpapiermitteilungen 1958, 590). Dieser Umfang der Sicherung ist aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Verhältnisse als einer der Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung in Betracht kommen. Er ist vor allem für die Bewertung der Frage von Bedeutung, ob die Sicherungsverträge es als naheliegend erscheinen ließen, daß andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht und Schaden erleiden wurden (BGHZ 10, 228 [233] und 20, 43). Unter diesem Blickpunkt hat auch das Berufungsgericht das Ausmaß der von K. gegebenen Sicherheiten gesehen und gewürdigt. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Vertragschließenden, vor allem die Beklagte von der naheliegenden Möglichkeit ausgegangen sind, andere könnten geschädigt werden. Die Kredite waren für K. günstig, weil ihm für die Tilgung der Kredite eine Schonfrist von mehreren Monaten eingeräumt war, eine Frist, die K. durch den Verkauf der W. schen Fertigfabrikate nutzen und die ihm als Anlaufzeit für den erweiterten Betrieb dienen sollte. Wie das Berufungsgericht feststellt, haben die Beteiligten, besonders die Beklagte, sich vorgestellt, K. werde durch den Verkauf der W. schen Fertigfabrikate Mittel flüssig machen. Ihm war gestattet, alle Rohstoffe und Fertigwaren zu verarbeiten und zu verkaufen. Er durfte auch die abgetretenen Forderungen weiterhin einziehen und blieb, um den Betrieb in Gang zu halten, zu gewissen Verfügungen und auch dazu ermächtigt, Lieferanten zu bezahlen. Die umfassende Sicherung sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur für den Fall eintreten, daß K. gegenüber der Beklagten in Zahlungsverzug geriet. Zusammenfassend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe durchaus davon ausgehen können, K. werde auch nach der Erweiterung seines Betriebes wirtschaftlich lebensfähig bleiben und seine Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern erfüllen können und erfüllen. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist bei dem Sachverhalt, den es feststellt, rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Daß K. durch die Verträge und durch das Verhalten der Beklagten nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Seine Ausführungen über die Beweggründe, von denen die Beklagte und K. sich haben leiten lassen, und über die Zwecke, die sie verfolgt haben, unterliegen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision greift in diesen beiden Punkten das Berufungsgericht nicht an.
d)
Sie wendet sich mit ihrem letzten Angriff gegen die Ausführungen, in denen das Berufungsgericht prüft, ob die Beklagte nicht von einem gewissen Zeitpunkt an erkannt hat, daß ihr Verhalten notwendig zu einer Schädigung anderer führen werde. Das Berufungsgericht hat gerade die Vorgänge, die nach Ansicht der Revision zu einer solchen Erkenntnis hätten führen müssen, untersucht und gewürdigt. Daß K. ab Anfang 1954 die Zins- und Tilgungsbeträge nicht oder nur ungenügend bezahlt hat, konnte die Beklagte nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts noch auf Anlaufschwierigkeiten zurückführen. Erst der Bericht F. vom 5. August 1954 ließ erkennen, daß die von K. übernommenen Waren überwertet waren und daß das Unternehmen K. daher auf absehbare Zeit nicht rentabel gestaltet werden konnte. Dem haben die Beklagte und die Lastenausgleichsbank aber Rechnung getragen. Sie haben, wie unstreitig ist, die Schuld K. um 20.000 DM herabgesetzt und die Tilgungsbeträge für den Betriebsmittelkredit von monatlich 1.000 DM auf 500 DM herabgesetzt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Bericht F. vom 5. August 1954 habe nur die hohen Abschreibungen und das mangelnde Betriebskapital als ungünstig dargestellt, dagegen die günstige Auftragslage hervorgehoben und die Ansicht vertreten, die Kleiderfabrik sei ohne die hohen Abschreibungen durchaus rentabel. Die Beklagte habe daher auf Grund dieses Berichts noch nicht mit einem Zusammenbrechen K. zu rechnen brauchen. Sie habe ihm schon durch ihr weiteres Stillhalten zusätzlichen Kredit gewährt, indem sie ihm dadurch den weiteren Verkauf seiner Erzeugnisse ermöglicht habe, ohne daß er verpflichtet gewesen wäre, den Erlös an sie abzuführen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und rechtfertigen seine Annahme, daß auch in diesen Zeitpunkt nicht von einem sittenwidrigen Handeln der Beklagten gesprochen werden kann.
Die kritische Lage des K.'schen Betriebes wurde erst deutlich, als F. unter dem 5. Oktober 1954 im Auftrage der Beklagten seinen zweiten Bericht erstattete. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Maßnahmen, die die Beklagte jetzt ergriffen habe, seien ebenfalls sittlich nicht zu beanstanden. Auf diesen Teil des Berufungsurteils einzugehen, ist jedoch nicht erforderlich, denn in dem Zeitpunkt, in dem dieser Bericht bei der Beklagten einging, hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin - E. & S. AG - die Waren bereits an K. geliefert. Ihr Schaden war daher in dem Zeitpunkt, von dem an ein sittenwidriges Handeln der Beklagten noch in Betracht kommt, bereits eingetreten und das spätere Verhalten der Beklagten daher für den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht mehr ursächlich.
e)
Auch im übrigen lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob das Verhalten der Beklagten vom Standpunkt eines ehrbaren Kaufmanns aus zu mißbilligen ist, keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Damit die Klage aus § 826 BGB Erfolg haben kann, müßte, wie bereits ausgeführt, neben einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten weiter hinzukommen, daß die Beklagte bei der Annahme der Sicherungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, den anderen Gläubigern Köppens Schaden zuzufügen. Hierzu würde bedingter Vorsatz ausreichen. Es würde also genügen, wenn die Beklagte sich bewußt gewesen wäre, daß durch ihr Verhalten Lieferanten des K. Schaden erleiden könnten, und wenn sie diesen als möglich vorgestellten Erfolg für den Fall des Eintretens gebilligt hätte (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596 Nr. 2). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hält nicht für bewiesen, daß die Beklagte sich beim Abschluß der Verträge im Herbst 1953 eine Schädigung anderer als möglich vorgestellt und sie gewollt oder gebilligt hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr daran geglaubt, daß die von K. geplante Betriebserweiterung gelingen werde. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, gehören vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und binden daher den Senat.
III.
§ 823 Abs. 1 BGB, auf den die Revision sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat, kommt als Anspruchsgründlage nicht in Betracht. Es kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß die Klägerin mit der Kreditgewährung an K. in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat.
IV.
Da der eingeklagte Schadensersatzanspruch hiernach aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage gebilligt. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.