Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1956, Az.: VI ZR 301/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1956
Aktenzeichen
VI ZR 301/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 13.07.1954

Prozessführer

1. der Firma L. & S. KG in H., K.straße ...,

2. des Kraftfahrers Friedrich M. in H., B.straße ...,

Prozessgegner

den Franz K., geboren am ... 1937, wohnhaft in T. Kreis H., vertreten durch seinen Vater Georg K., Arbeiter in T.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 13. Juli 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. August 1952 fuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastkraftwagen der Erstbeklagten auf dem Wege zur Saline Friedrichshall durch die Bahnhofstrasse in Bad Friedrichshall - Jagstfeld.

2

Von der Einmündung der Marienstraße ab war die Bahnhofstraße wegen Bauarbeiten gesperrt und der Verkehr nach rechts durch die Marienstraße und danach durch die übernächste linke Seitenstraße, die Römerstraße, umgeleitet. Der Zweitbeklagte bog jedoch bereits in die erste linke Seitenstraße, die Pfarrstraße, ab, an deren Einmündung sich weder ein die Fortführung der Verkehrsumleitung durch die Marienstraße anzeigendes Umleitungsschild noch ein Einfahrtsverbotszeichen befand. Als der Zweitbeklagte bei der Fahrt durch die Pfarrstraße die Kreuzung mit der Wilhelmstraße erreichter stieß der damals fast 15 Jahre alte Kläger auf seinem Fahrrad aus der Wilhelmstraße kommend gegen das Führerhaus des Lastkraftwagens. Er erlitt so schwere Schädelverletzungen, daß er möglicherweise sein Leben lang arbeitsunfähig sein wird.

3

Der Kläger hat unter Berücksichtigung seines eigenen Verschuldens gegen die Erstbeklagte als Halterin und gegen den Zweitbeklagten als Fahrer auf Feststellung geklagt, daß beide als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ein Drittel des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der im Berufungsverfahren auf die Haftung im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkten Feststellungsklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 551 Ziff 1 ZPO, weil an der angefochtenen Entscheidung außer einem Oberlandesgerichtsrat zwei Landgerichtsräte mitgewirkt haben. Mit der Besetzung eines anderen, des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat sich der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 - II ZR 41/55 - (BGHZ 12, 1) und vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - (letzteres insoweit nicht veröffentlicht) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der § § 70, 117, 118 GVG befaßt. In diesen Urteilen ist mit Rücksicht auf die ungewöhnlichen Personalverhältnisse der Nachkriegszeit und die besonderen Übergangsschwierigkeiten im Raume des ehemaligen Südweststaates die Mitwirkung zweier Hilfsrichter im Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Entscheidungen, im Dezember 1952 und im Juli 1953, als mit dem Gesetz noch vereinbar angesehen worden. Der erkennende Senat hat im Rechtsstreit VI ZR 227/53 darauf abgestellt, daß dem Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 1953 weitere sieben Oberlandesgerichtsrats-Planstellen bewilligt und daß die beiden Hilfsrichter, deren Mitwirkung die Revision beanstandet hatte, kurz darauf zu Oberlandesgerichtsräten ernannt worden waren. Mit Rücksicht hierauf hat er festgestellt, daß die Besetzung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts mit zwei Hilfsrichtern im Juli 1953 einen Übergangscharakter (BGHZ 12, 1 [4]) gehabt hatte und sie deshalb ordnungsmäßig gewesen sei. Der gleiche Gesichtspunkt greift im vorliegenden Falle durch. Zwar gehörten dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch noch im Juli 1954 außer dem Senatspräsidenten und zwei Oberlandesgerichtsräten zwei Landgerichtsräte als Hilfsrichter an. Laut der vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Stuttgart eingeholten Äußerung vom 28. November 1955 sind jedoch seitdem wiederum drei Oberlandesgerichtsrats-Planstellen und zwar für den Haushalt 1955 vom Landtag vorweg bewilligt und auf Grund dessen auch die beiden am angefochtenen Urteil beteiligten Landgerichtsräte Dunz und Dr. Schultz zu Oberlandesgerichtsräten ernannt worden. Die Geschäftsverteilungen des Oberlandesgerichts für die Jahre 1952 bis 1955 zeigen, daß, nachdem anfangs fast jedem Zivilsenat drei Hilfsrichter zugeteilt waren, deren Zahl im Rahmen der im Staatshaushalt gegebenen Möglichkeiten stetig abgenommen hat. Auch die Beiordnung der Landgerichtsräte Dunz und Dr. Schultz diente daher nicht einem Dauerzustand, sondern hatte nur Übergangscharakter, so daß die Besetzung des Gerichts ordnungsmäßig war.

5

II.

Unbegründet ist die Rüge der Revision, ein Feststellungsurteil hätte nicht ergehen dürfen (§ 256 ZPO), weil zumindest vom Tage des Unfalls, dem 13. August 1952, an bis zur Erhebung der Klage, darüber hinaus aber infolge der behaupteten vollkommenen Erwerbsunfähigkeit des Klägers auch für die spätere Zeit dessen Ansprüche bezifferbar gewesen seien. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGHZ 2, 250). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auswirkungen des Unfalls auf die künftige Erwerbsfähigkeit des jugendlichen Klägers waren im Zeitpunkt der Klageerhebung und sind offenbar auch heute noch nicht klar zu übersehen. Solange die Schadensentwicklung nicht voll abgeschlossen ist, würde die Verweisung auf die Leistungsklage zu einer Belastung des Rechtsstreits führen, an der die beiden Parteien ersichtlich kein Interesse haben (BGHZ 2, 250 [253]).

6

III.

Begründet sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die eine Haftung der Beklagten aus § 7 und § 18 KrfzG (StVG) bejahenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.

7

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Zweitbeklagten auf der Kreuzung der gleichrangigen Pfarrstraße und Wilhelmstraße die Vorfahrt zustand, weil er von rechts gekommen sei. Das ist richtig, jedoch hatte der Zweitbeklagte nach der zur Zeit des Unfalls in Geltung gewesenen Fassung des § 13 StVO schon deshalb die Vorfahrt, weil damals Kraftfahrzeuge an Kreuzungen gleichrangiger Straßen vor Radfahrern vorfahrtsberechtigt waren.

8

2.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Zweitbeklagte, nachdem er dem Umleitungsschild folgend von der Bahnhofstraße in die Marienstraße abgebogen war, er aber an der Einmündung der Pfarrstraße in die Marienstraße kein weiteres Umleitungsschild vorfand, sich sagen mußte, daß der von der Bahnhofstraße abgeleitete Verkehr seinen Weg nicht durch die Pfarrstraße, sondern durch die Marienstraße nehmen sollte, denn erfahrungsgemäß werden die eine Verkehrsumleitung anzeigenden Schilder an jeder Abzweigung angebracht. Ob der Zweitbeklagte, worauf die Revision hinweist, Bad Friedrichshall durchfahren oder dort Salz abholen wollte, ist ebenso unerheblich wie der Hinweis der Revision auf die in den Strafakten befindliche Unfallskizze, aus der sich ergeben soll, daß auch ein Stück der Friedrichshallerstraße gesperrt und der Zweitbeklagte deshalb gezwungen gewesen sei, durch die Pfarrstraße zu fahren. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er überhaupt durch die Pfarrstraße gefahren ist. Es hat aus dem Fehlen eines Umleitungsschildes an der Einmündung der Pfarrstraße in die Marienstraße nur geschlossen, der Zweitbeklagte habe nicht annehmen können, der Verkehr sei durch die Pfarrstraße umgeleitet gewesen. Hieraus durfte es unbedenklich folgern, der Zweitbeklagte habe beim Fahren durch die Pfarrstraße erkennen können, daß diese durch ein Wohnviertel zwischen Vorgärten hindurch führende Straße, die nur eine 5 m breite Fahrbahn und auf einer Seite einen 1 m breiten Gehweg besitzt, im allgemeinen nur von den Anliegern benutzt werde, demgemäß einen geringen Fahrzeugverkehr aufweisen und daß in solchen ausgesprochenen Wohnstraßen mehr als anderswo mit dem verkehrswidrigen Verhalten von Kindern und Halbwüchsigen zu rechnen sei, weil diese dort nicht auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen eingestellt seien. Damit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß die gesetzliche Regelung der Vorfahrt für alle Straßen gilt, sondern es hat trotz der Vorfahrt des Zweitbeklagten von diesem eine Berücksichtigung der bei der Fahrt durch die Pfarrstraße erkennbar gegebenen besonderen Umstände verlangt. Das ist unbedenklich.

9

Der Vertrauensgrundsatz, auf den sich die Revision beruft, entlastet einen Verkehrsteilnehmer dann nicht, wenn wegen besonderer, den Umständen zu entnehmender möglicher Gefahren für andere eine gesteigerte Sorgfaltspflicht erforderlich ist (Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 = VRS 6, 264 = DAR 1954, 109).

10

3.

Auf die Entscheidung der Vereinigten Großen Senate (BGHZ 14, 232), wonach der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allgemein die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er bei Einmündungen von Straßen für den Fall der Verletzung des Vorfahrtsrechts anhalten kann, können sich die Beklagten nicht berufen. Der Zweitbeklagte hatte zwar gegenüber von links aus der Wilhelmstraße kommenden Kraftfahrzeugen und gegenüber dem Kläger die Vorfahrt, aber er befuhr nicht eine durch Schilder gekennzeichnete, bevorrechtigte Straße, und nur auf bevorrechtigte Straßen bezieht sich die angeführte Entscheidung, während in ihr ausdrücklich klargestellt ist, daß der Kraftfahrer, der auf einer nicht bevorrechtigten Straße fährt, an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet (BGHZ 14, 232 [240]; vgl. auch BGHZ 9, 6 [13]).

11

4.

Der Zweitbeklagte hat jedoch nicht ein auf der Straße spielendes oder aus einem der Vorgärten herauslaufendes Kind übersehen, sondern er hat bei der Fahrt über die Kreuzung den von links kommenden, sein Vorfahrtsrecht mißachtenden Kläger nicht gesehen. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Umstände in der Pfarrstraße geht das Berufungsgericht zu weit, wenn es vom Zweitbeklagten verlangt, er hätte sich trotz seines Vorfahrtsrechts der Kreuzung so langsam nähern müssen, daß er den Lastkraftwagen vor dem plötzlich rasch aus dem linken Teil der Wilhelmstraße kommenden Kläger sofort hätte zum Halten bringen können. Damit nimmt das Berufungsgericht dem Vorfahrtsrecht des Zweitbeklagten im Ergebnis jede Bedeutung. Der Zweitbeklagte hatte die Vorfahrt von rechts kommender Fahrzeuge zu beachten und in erster Linie nach dort seine Aufmerksamkeit zu wenden. Schon deshalb konnte er auch gar nicht die von links einmündende Straße mit gleichgespannter Aufmerksamkeit beobachten. Für die Beurteilung der zulässigen Geschwindigkeit wird es in erster Linie darauf ankommen, ob sie soweit herabgesetzt war, daß der Zweitbeklagte in der Lage gewesen wäre, vor einem etwa von rechts kommenden Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten (vgl. BGHZ 9, 6 [11 ff]). Hierbei spielt naturgemäß die Sichtmöglichkeit des Zweitbeklagten nach rechts die entscheidende Rolle. Das Berufungsgericht hätte insofern Feststellungen treffen und insbesondere auf die Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 1954 eingehen müssen, der Zweitbeklagte habe schon vor der Kreuzung eine ausreichende Sicht nach rechts in die Wilhelmstraße gehabt. War die Geschwindigkeit nicht so herabgesetzt, daß eine Gefährdung der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, so war sie an dieser Stelle zu hoch, was zur Folge hat, daß sich auch der von links kommende Kläger auf die Verletzung des § 9 Abs. 1 StVO berufen kann (BGHZ 9, 6 [13]). Erst wenn die an die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten zu stellenden Anforderungen richtig erkannt werden und im Rahmen des Möglichen die wirkliche Geschwindigkeit des Zweitbeklagten ermittelt wird, wobei die 3,4 m lange Bremsspur immerhin einen gewissen Anhalt gibt, kann abschließend beurteilt werden, ob die Beklagten gemäß § § 7 und 18 des Kraftfahrzeuggesetzes haftbar sind. Es ist daher eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich, wobei allerdings Zweifel in der Feststellung des Geschehensablaufs im Rahmen der Haftung des Kraftfahrzeuggesetzes zu Lasten der Beklagten gehen.

12

IV.

Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der Verursachung des Unfalls durch den Kläger und den Zweitbeklagten nicht von einer fahrlässigen Überschreitung der gebotenen Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Beklagten ausgehen dürfen (Urteil S. 13), ist berechtigt. Es fehlt im angefochtenen Urteil die Feststellung, daß der Zweitbeklagte die nach den Umständen des Falles zulässige Geschwindigkeit fahrlässig überschritten hat. Das Berufungsgericht hat lediglich den den Beklagten obliegenden Beweis (§ § 7, 18 KrfzG (StVG)), daß der Zweitbeklagte mit der angesichts der Gefährlichkeit des Ortes gebotenen geringen Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren ist, nicht als erbracht angesehen und die Möglichkeit offen gelassen, daß der Zweitbeklagte zu schnell gefahren ist (Urteil S. 11). Das Berufungsgericht hat demnach bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit zu Lasten der Beklagten einen nicht festgestellten Tatumstand zugrunde gelegt, was nach feststehender Rechtsprechung unzulässig ist (RGZ 162, 5 [7]; BGH LM Nr. 3 zu § 17 StVG; BGH VRS 9, 112; vgl. auch Gelhaar, DAR 1956, 29 [33]).

13

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auch den Übergang der Ansprüche des Klägers auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger zu berücksichtigen haben.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Erbel