§ 332 LVwG - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 87 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 108 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 109 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 110 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen nach Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.