Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.05.1983, Az.: 1 ABR 21/80
Betriebsratsrechte; Arbeitgeberpflichten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.05.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 21/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Offenbach 17.02.1978 - 4 BV 2/77
- LAG Frankfurt 04.12.1979 - 4/5 TaBV 39/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 42, 366 - 375
- DB 1983, 1986
- JR 1984, 484
Amtlicher Leitsatz
1. Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Geld oder Sachen, zur Vorlage von Unterlagen oder zur Unterrichtung des Betriebsrates normieren, gewähren diesem gleichzeitig einen Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtungen. Solche Ansprüche sind durch § 23 Abs. 3 BetrVG nicht auf den Fall beschränkt, daß die Nichterfüllung der Verpflichtung sich als ein grober Pflichtenverstoß des Arbeitgebers darstellt.
2. Ein Antrag des Betriebsrates auf Feststellung seiner Rechte hinsichtlich künftiger Maßnahmen des Arbeitgebers muß diese Maßnahmen so konkret umschreiben, daß einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung unschwer entnommen werden kann, wann die bejahten Rechte des Betriebsrates gegeben sind. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, den Betriebsrat über künftige "Informations- und Bildungsveranstaltungen" zu unterrichten, mangelt dieser Bestimmtheit und ist daher unzulässig.