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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1988, Az.: 1 StR 219/88

Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Anforderungen an die Prognose zur Wiedereingliederungsfähigkeit; Berücksichtigung einer möglichen Besserung aufgrund des Strafvollzuges; Feststellung von schädlichen Neigungen eines Jugendlichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1988
Aktenzeichen
1 StR 219/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 27.11.1987

Fundstelle

  • StV 1989, 306-307

Verfahrensgegenstand

Zu 1. Mord u.a.

Zu 2. Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung

Prozessführer

1. Einzelhändler Karl-Heinz L. aus R., dort geboren am ... 1963

2. Bürokauffrau Gabriela L., geborene F., aus R. geboren am ... 1966 in C.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3 auf seinen Antrag - und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 5. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er die Beschwerdeführer betrifft.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Hof zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Karl-Heinz L., der zur Zeit der Tat sechs Wochen vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand, wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Viechtach zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte Gabriela L. wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betreffen (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten Karl-Heinz L. zur Tatzeit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht mit dem Hinweis auf die Vorplanung der Tat abgelehnt. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß es aus tatsächlichen Gründen unerheblich sei, wenn der Angeklagte im Augenblick der Schußabgabe in einen schuldausschließenden oder schuldmindernden Affektzustand geraten wäre (vgl. dazu UA S. 26/27).

3

Hinsichtlich der Strafaussprüche haben die Rechtsmittel dagegen mit der Sachrüge Erfolg.

4

I.

Revision des Angeklagten Karl-Heinz L.

5

Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anwendet, hat es abgelehnt, gemäß § 106 Abs. 1 JGG von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren zu erkennen. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Entscheidung über die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann. Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55];  31, 189;  BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 2 StR 602/82). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlössen ist, daß bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre.

7

Diese Grundsätze hat die Jugendkammer nicht verkannt. Sie stützt ihre negative Prognose aber allein auf den bisherigen Lebensweg des Angeklagten, aus dem sich das Bild einer negativ ausgereiften Persönlichkeit ergebe, auf die Tatausführung und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Die Tat habe bei ihm keine Zäsur seiner kriminellen Karriere bewirkt. Er habe sich nach der Tat wiederum Waffen beschafft und dem Mittäter W. erneut vorgeschlagen, sich durch einen Raubüberfall auf eine Tankstelle Geld zu besorgen (UA S. 36). Damit gewinnt die Jugendkammer ihre Überzeugung, daß der Angeklagte nicht mehr prägsam sei, allein aus vergangenheitsbezogenen Umständen. Das genügt jedoch nicht, um die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend zu beantworten. Die Jugendkammer hätte vielmehr - soweit möglich - auch die zukünftige Entwicklung des Angeklagten aufgrund der Einwirkung der Strafvollstreckung in ihre Beurteilung mit einbeziehen müssen.

8

Während es für die Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einer Kranken- bzw. Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 63, 64, 66 StGB) allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Hauptverhandlung ankommt, die spätere Entwicklung also erst bei der Entscheidung nach § 67 e StGB in Betracht zu ziehen ist, müssen die Chancen einer Besserung aufgrund des Strafvollzuges schon bei der nach § 106 Abs. 1 JGG zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden. Insoweit darf der Verurteilte nicht auf das spätere Verfahren nach § 57 a StGB verwiesen werden (BGHSt 31, 189). Es muß vielmehr schon jetzt geprüft werden, ob von der Strafvollstreckung mit ihren Resozialisierungshilfen noch Wirkungen auf den Angeklagten erwartet werden können. Eine negative Prognose in dieser Richtung versteht sich bisher nicht von selbst, da sich der Angeklagte bis zu seiner Festnahme in dieser Sache noch nicht in Strafhaft befunden hat und daher Erfahrungen über die Wirkung des Vollzuges auf ihn bislang nicht vorliegen. Welche Erwartungen an die Wirkung des Strafvollzuges geknüpft werden können, wird in erster Linie davon abhängen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Angeklagte noch formbar ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß Aussagen in dieser Richtung nur schwer möglich sind. Das ändert aber nichts daran, daß sich das Gericht - unter Umständen unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - darum bemühen muß.

9

II.

Revision der Angeklagten Gabriela L.

10

Der Strafausspruch in bezug auf die Mitangeklagte Gabriela L. ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

11

Die Jugendkammer bejaht schädliche Neigungen der Angeklagten in erheblichem Umfang und hält deshalb aus erzieherischen Gründen eine langdauernde Jugendstrafe für geboten (UA S. 38 f.). Zur Begründung führt sie an, die Angeklagte habe sich dem erzieherischen Einfluß ihrer Eltern entzogen und ausschließlich unter dem negativen Einfluß des Mitangeklagten Karl-Heinz L. gestanden; neben ihm sei sie zu einer eigenen Persönlichkeitsentwicklung nicht imstande gewesen.

12

Das genügt jedoch nicht, um schädliche Neigungen der Angeklagten zu bejahen. Die Jugendkammer berücksichtigt nicht, daß die Angeklagte bisher weder vorgeahndet noch vorbestraft ist (UA S. 7). Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]). Bei einem bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter, der dem Einfluß anderer erlegen ist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können (BGH, Urteil vom 1. Juli 1976 - 4 StR 207/76).

13

Im vorliegenden Fall war zu bedenken, daß die Angeklagte zuvor nicht straffällig geworden war, obwohl sie in schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs und seit vielen Jahren mit dem Angeklagten Karl-Heinz L. zusammenlebte. Allein diese Tatsache läßt Zweifel daran aufkommen, ob der Einfluß von Karl-Heinz L. auf die Angeklagte derart negativ war, daß er zu schädlichen Neigungen bei ihr geführt hat. Hinzu kommt, daß die Angeklagte dem Einfluß des Mitangeklagten nunmehr entzogen ist, da dieser eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird. Freilich schließt dies schädliche Neigungen der Angeklagten nicht von vornherein aus. Sie können vorhanden sein, wenn die Angeklagte dazu neigt, dem Zureden anderer nachzugeben, und aus diesem Grunde die Begehung weiterer Straftaten befürchtet werden muß. Dazu enthält das Urteil jedoch keine Ausführungen.

14

Allerdings kann auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen (§ 17 JGG). Jedoch äußert sich die Jugendkammer auch dazu nicht. Sie hat es jedenfalls mit fehlerhafter Begründung abgelehnt, den Umstand, daß es bei einem Versuch geblieben ist - der nach Erwachsenenstrafrecht eine Verschiebung des Strafrahmens zur Folge hätte haben können (§§ 23, 49 StGB) - mildernd zuberücksichtigen. Der Hinweis darauf, daß der Beitrag der Angeklagten gleich groß gewesen sei, "unabhängig, ob das Vorhaben zur Vollendung kommen würde oder nicht" (UA S. 38), rechtfertigt die Versagung einer Milderung nicht, da in einem solchen Falle der Gehilfe im Gegensatz zum Täter kaum je in den Genuß der Strafmilderung gelangen könnte.

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