Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1967, Az.: BVerwG VIII C 67.66
Gewährung von Vergünstigungen nach Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrages; Amtsaufklärungsgrundsatz bei erhobener Verpflichtungsklage; Objektive Beweislast bei Geltendmachung eines Anspruchs; Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht; Rückgriff auf protokollierte Aussagen durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 67.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1966 - AZ: I A 372/64
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 24 Abs. 2 S. 1 BWGöD
- § 24 Abs. 3 BWGöD
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 100 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 26, 234 - 238
- AS 26, 234
- NDBZ 1967, 142
- RzW 1967, 518
Amtlicher Leitsatz
- 1.
War ein Wiedergutmachungsverfahren vor dem 23. Dezember 1955 unanfechtbar abgeschlossen worden, so ist über einen nach dem 31. Dezember 1956 gestellten zweiten Wiedergutmachungsantrag sachlich zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob die an diesem Tage ablaufende Antragsfrist ohne Verschulden versäumt worden war.
- 2.
Zwingt erst eine im Berufungsverfahren in Kraft getretene Rechtsänderung zu einer sachlichen Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag, so darf das Berufungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückverweisen mit der Begründung, daß dieses die Klage aus formellen Gründen für unbegründet erklärt und noch nicht "in der Sache selbst entschieden" habe.
- 3.
Zur Versagung rechtlichen Gehörs, wenn im Urteil Akten verwertet wurden, die - weil sie ihrem Weser, nach geheim seien - nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 8. Februar 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1906 geborene Klägerin bestand im März 1932 die Abschlußprüfung als Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushaltskunde, setzte ihren Dienst als Lehrerin an der Landwirtschaftsschule in P. (Sachsen) fort, wo sie zuletzt ihren Vorbereitungsdienst abgeleistet hatte, und wurde - nach ihrer Darstellung - im Herbst 1932 fristlos entlassen. Mit ihrem Wiedergutmachungsantrag brachte sie vor, die Entlassung sei eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gewesen. Nach Ablehnung ihres ersten Antrags erneuerte sie ihren Antrag im Februar 1957. Der neue Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragsfrist sei versäumt, außerdem sei die Feststellung nicht möglich, daß sie wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus dem Dienst der Landwirtschaftskammer für den Freistaat Sachsen in Dresden entlassen worden sei. Ihre Klage wurde abgewiesen, weil sie die am 31. Dezember 1956 abgelaufene Antragsfrist versäumt habe. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die Frage, ob die Klägerin mit ihrem im Februar 1957 gestellten neuen Wiedergutmachungsantrag unentschuldigt die gesetzliche Antragsfrist versäumt habe, sei nicht entscheidungserheblich, weil nach einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung auch über verspätet gestellte Wiedergutmachungsanträge sachlich zu entscheiden sei; im Falle eines in einem solchen Falle festgestellten Wiedergutmachungsanspruches führe die Fristversäumnis nur dazu, daß Zahlungen erst von einem späteren Zeitpunkt an zu laufen begännen. Es fehle jedoch, wenn der Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin sachlich geprüft werde, an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie aus politischen Verfolgungsgründen im Herbst 1932 aus dem Schuldienst bei der Landwirtschaftsschule in P. entlassen worden sei.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihr Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zu gewähren. Sie rügt in erster Linie die Verletzung formellen Rechts, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör: In der mündlichen Verhandlung habe der Terminsvertreter der Beklagten die Wiedergutmachungsakten Dr. S. "zur Einsichtnahme durch das Gericht" überreicht. Diese Akten, zu deren Inhalt sie sich nicht habe äußern können, seien im Urteil verwertet worden. Sie sei in der mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden dahin belehrt worden, sie habe kein Recht auf Akteneinsicht, und sei dadurch in einen Beweisnotstand geraten. Ferner sei das Urteil auf eine Zeugenerklärung von Dr. K. gestützt worden, die nicht dem Berufungsgericht gegenüber abgegeben worden sei; es sei ferner ein von der Klägerin eingereichter Brief Dr. K. unberücksichtigt geblieben, der inhaltlich erheblich abweiche von der genannten Zeugenaussage. Das Urteil beruhe auf diesen Verfahrensmängeln; auf Beachtung der verletzten Verfahrensvorschriften sei seitens der Klägerin nicht verzichtet worden.
Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet; sie führt gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Klägerin hat zwar in der Revisionsschrift erklärt, daß in erster Linie die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde; sie hat jedoch in der schriftlichen Revisionsbegründung nur Verfahrensrügen erhoben, nicht aber in der Form von § 129 Abs. 2 Satz 2 VwGO dargelegt, inwiefern das Berufungsgericht das materielle Recht verletzt habe. Dennoch steht § 137 Abs. 3 VwGO einer materiellrechtlichen Prüfung nicht entgegen, weil die Rechtssache im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat; das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die Ansprüche der Klägerin richten sich nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073); diese letzte Fassung des Gesetzes beruht auf den Vorschriften des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210). Die Gesetzesänderungen sind vom Berufungsgericht, das im Februar 1966 über die Berufung der Klägerin entschieden hat, mit Recht berücksichtigt worden.
Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren deshalb erfolglos geblieben, weil sie die Antragsfrist des damals in der Gesetzesfassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) geltenden § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGöD versäumt hatte, ohne daß sie im Sinne von § 24 Abs. 3 BWGöD (in der Fassung von 1961) verhindert gewesen sei, den Antrag fristgerecht einzureichen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprach, soweit es sich um die Rechtsfolgen der Fristversäumnis handelte, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 209). Es lag auch nicht der Fall vor, daß die zuständige Wiedergutmachungsbehörde (§ 25 BWGöD) das erste Wiedergutmachungsverfahren im Wege eines Zweitbescheides erneut aufgenommen und damit ohne Rücksicht auf den Fristablauf bei der Einreichung des zweiten Antrags den Klageweg eröffnet hatte (vgl. BVerwGE 24, 115). Der im Streit befindliche Ablehnungsbescheid des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. Februar 1958, auf den im Berufungsurteil Bezug genommen wird, bringt nämlich damit, daß er den zweiten Wiedergutmachungsantrag für "unzulässig" erklärt, zum Ausdruck, daß in eine neue Sachprüfung nicht eingetreten werden solle, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Antrag fristgerecht zu stellen; der am Ende der Gründe dieses Bescheides befindliche Hinweis, die Klägerin würde auch dann erfolglos bleiben, wenn ihr Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, läßt nicht erkennen, daß der Klägerin der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung ihres Anspruchs eröffnet werden sollte (vgl.Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286).
Im Berufungsverfahren war § 24 Abs. 3 BWGöD in der Fassung von 1965 anzuwenden: Ist die Antragsfrist des Abs. 2 versäumt worden, ohne daß sich der Antragsteller darauf berufen kann, daß es sich um eine entschuldbare Fristversäumnis handelt, so steht dies einer sachlichen Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nicht entgegen; im Falle einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung werden Zahlungen jedoch erst von dem Monat ab gewährt, in dem der Antrag gestellt worden war, im Falle eines bis zum 30. September 1966 gestellten Antrags ab 1. Oktober 1961. Die in Anwendung dieser Vorschrift zu stellende grundsätzlich bedeutsame Frage lautet: Werden die Vergünstigungen des neuen § 24 Abs. 3 BWGöD auch dann gewährt, wenn ein Wiedergutmachungsantrag schon einmal abgelehnt worden war und erst der zweite Wiedergutmachungsantrag verspätet gestellt worden ist? Im Falle der Klägerin stellt sich diese Frage, weil ihr erster Wiedergutmachungsantrag erstmals im Juli 1953 abgelehnt und ihr zweiter Wiedergutmachungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist des § 24 Abs. 2 BWGöD - im Februar 1957 - gestellt worden ist. Die Frage kann nur dann bejaht werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift besagt, daß ein zweiter Wiedergutmachungsantrag ohne Rücksicht darauf zu einer neuen Sachprüfung führt, daß ein denselben Anspruch betreffender Antrag schon einmal unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Eine solche gesetzliche Vorschrift findet sich in Art. IV Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist die neue Gesetzesfassung anzuwenden, wenn über einen noch vorliegenden Wiedergutmachungsantrag zu entscheiden ist; gemäß Satz 2 der Vorschrift ist über einen neuen - innerhalb der Antragsfrist des § 24 Abs. 2 BWGöD zu stellenden - Wiedergutmachungsantrag erneut sachlich zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob bereits ein vorher ergangener Bescheid unanfechtbar geworden oder rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden war. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ist § 24 Abs. 3 BWGöD dahin auszulegen, daß die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch dann eingreifen, wenn ein Wiedergutmachungsverfahren vor dem Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen worden war und der zweite Wiedergutmachungsantrag nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Anders liegt es dann, wenn bei Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes ein den ersten Wiedergutmachungsantrag betreffendes Verfahren anhängig war; erging nach diesem Zeitpunkt ein Wiedergutmachungsbescheid, der sich gemäß Art. IV Nr. 1 Satz 1 dieses Gesetzes nach der neuen Rechtslage richtete - oder wurde nach dem genannten Zeitpunkt ein den Wiedergutmachungsanspruch betreffendes gerichtliches Verfahren rechtskräftig abgeschlossen -, so gewährt Art. IV Nr. 1 Satz 2 des Dritten Änderungsgesetzes kein Recht auf eine erneute sachliche Entscheidung über einen erneut gestellten Wiedergutmachungsantrag; in einem solchen Fall ist auch die sich aus § 24 Abs. 3 BWGöD ergebende Vergünstigung nicht zu gewähren.
Im Falle der Klägerin war das erste Wiedergutmachungsverfahren vor dem Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes unanfechtbar abgeschlossen worden. Ihr im Februar 1957 erneut gestellter Antrag zwingt nunmehr gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BWGöD in der Fassung von 1965 zu einer neuen sachlichen Entscheidung ohne Rücksicht darauf, daß der erste Antrag im Jahre 1953 unanfechtbar abgelehnt worden war. Hatte die Klägerin die Frist des § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht ohne Verschulden versäumt, so hat dies - wenn sie nunmehr als wiedergutmachungsberechtigt anzusehen wäre - nur die Folge, daß die ihr zu gewährenden Zahlungen (§ 10 BWGöD) erst ab 1. Oktober 1961 zu leisten sind.
Mithin ist das Berufungsgericht mit Recht in die Prüfung eingetreten, ob der Klägerin der geltend gemachte Wiedergutmachungsanspruch zusteht. Der Umstand allein, daß der im Februar 1957 gestellte Wiedergutmachungsantrag von der zuständigen Wiedergutmachungsbehörde als "unzulässig" abgelehnt, also ohne erneute Sachprüfung beschieden worden ist, steht dem nicht entgegen. Das im Verwaltungsprozeß zuständige Gericht hat den Sachverhalt auf Grund einer in zulässiger Weise erhobenen Verpflichtungsklage auch dann von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn die in Anspruch genommene Behörde sich aus formellen Gründen noch nicht mit diesem Sachverhalt befaßt hat. Das gilt entsprechend für das Berufungsgericht, wenn die Vorinstanz ebenfalls aus formellen Gründen von einer Aufklärung der sachlichen Anspruchsvoraussetzungen abgesehen hat. Ein solcher Fall ist nicht dem in § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erwähnten Fall gleichzustellen, daß die Vorinstanz "noch nicht in der Sache selbst entschieden hat". Die Zurückverweisung nach dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, wenn das in erster Instanz entscheidende Verwaltungsgericht die Klage für zulässig angesehen, diese Klage aber schon deshalb für unbegründet erklärt hat, weil eine gesetzliche Antragsfrist versäumt sei, dieses formelle Bedenken aber vom Berufungsgericht nicht geteilt wird.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Klägerin wiedergutmachungsberechtigt ist im Sinne von §§ 1, 2, 5, 9, 10 BWGöD. Wird die Frage verneint, so kommt es nicht darauf an, aus welchem Grunde sie die Antragsfrist des § 24 Abs. 2 BWGöD versäumt hat. Wird die Frage bejaht, so ist nur der Zeitpunkt des Zahlungsbeginns abhängig davon, ob die Antragsfrist ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden ist.
Das Berufungsgericht hat in der Entlassung der Klägerin keine Schädigung im Sinne von § 5 Abs. 3 Buchst. a BWGöD gesehen, weil die Ursächlichkeit von Verfolgungsgründen (§ 1 Abs. 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes) für diese Entlassung nicht überwiegend wahrscheinlich sei.
Die Klägerin hatte zur Begründung ihres Wiedergutmachungsantrags vorgebracht, sie habe, nachdem sie den Vorbereitungsdienst abgeschlossen und am 30. März 1932 die Abschlußprüfung mit "gut" bestanden gehabt habe, ihren Dienst als Lehrerin an der Landwirtschaftsschule P. fortgesetzt, sei dann aber im Herbst 1932 aus politischen Verfolgungsgründen, wegen ihrer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, fristlos entlassen worden. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im einzelnen dargestellt. Aus diesem Vorbringen ist hervorzuheben: Kurz vor der Reichspräsidentenwahl 1932 habe sie bei dem damaligen Personalsachbearbeiter der Landwirtschaftskammer für den Freistaat Sachsen in einer "mehr privaten Sache" vorgesprochen; auch ihre Kollegin H. sei anwesend gewesen. Der Personalsachbearbeiter und die Kollegin seien aktive Anhänger des Nationalsozialismus gewesen; die Kollegin habe ein grelles Wahlplakat gezeigt und zur Stimmabgabe für Adolf Hitler aufgefordert. Wegen einer Bemerkung, die sie (die Klägerin) gemacht habe, um ihr Mißfallen über das Plakat zu äußern, sei es zu einem Wortwechsel gekommen. Der Personalsachbearbeiter, der ihr früher die Weiterbeschäftigung als Lehrerin vorbehaltlos zugesagt gehabt habe, habe darauf erklärt: "Ich habe Sie jetzt erkannt; Sie werden den Erfolg schon sehen". Ende September habe sie einen Einschreibebrief des Inhalts erhalten, sie sei entlassen. Ein Grund sei nicht angegeben gewesen; als Entlassungsgrund komme nach ihrer Ansicht allein ihre Ablehnung des Nationalsozialismus in Betracht. Dieser Grund sei allerdings dem zuständigen Schulrat Dr. K. verschwiegen worden. Dieser sei, als er von der Entlassung gehört habe, erstaunt gewesen, habe ihr dann aber erklärt, die Stelle sei eingezogen worden. Das sei jedoch unrichtig gewesen; ihre Kollegin H. habe die Stelle erhalten. Ihre Vorstellungen beim Kultusministerium seien erfolglos geblieben. Sie habe das Arbeitsgericht nicht angerufen, weil dies nach ihrer Ansicht im damaligen Sachsen keinen Erfolg versprochen habe. Ihre anschließenden Bemühungen, in M. eine Anstellung zu erhalten, seien ebenfalls erfolglos geblieben.
Auf Grund der folgenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, eine Entlassung der Klägerin aus politischen Verfolgungsgründen sei nicht überwiegend wahrscheinlich: Die Reichspräsidentenwahl habe am 10. April 1932 stattgefunden. Das nach der Abschlußprüfung vom 30. März 1932 ausgestellte Zeugnis könne günstigstenfalls vier bis fünf Tage vor der Wahl bei der Personalabteilung der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Der von der Klägerin erwähnte Wortwechsel müsse kurz vor oder kurz nach der Ausstellung des Prüfungszeugnisses stattgefunden haben. Gerade in dieser Zeit sei über die weitere Beschäftigung der Klägerin zu entscheiden gewesen. Hätte der Wortwechsel vor dieser Entscheidung stattgefunden, so hätte der Personalsachbearbeiter diese für ihn günstige Situation genutzt und die Ablehnung der Weiterverwendung der Klägerin in Vorschlag gebracht und durchgesetzt, wenn er die Klägerin aus politischen Gründen nicht mehr im Schuldienst der Kammer dulden wollte; es sei kein Grund erkennbar, der ihn hätte veranlassen können, es zunächst zur Weiterbeschäftigung der Klägerin kommen zu lassen, um deren fristlose Entlassung erst später (in der Ausdrucksweise der Klägerin) zu "erschleichen". Sei es zu dem Wortwechsel erst nach der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung der Klägerin gekommen, dann sei es unwahrscheinlich, daß sie sechs Monate lang politisch unbehelligt ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachgegangen sei und die im Wahlkampf zu Tage getretene politische Meinungsverschiedenheit erst nach einer so langen Zeitspanne eine so nachhaltige Wirkung gehabt habe. Diese Erwägungen würden - wie im einzelnen dargelegt wird - durch die Bekundungen des Zeugen Dr. K. bestätigt; aus seiner Aussage lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgern, daß die Kammer die Klägerin aus politischen Gründen entlassen habe, andererseits aber auch nicht, daß dies mit Sicherheit auszuschließen sei. Der Personalsachbearbeiter hätte, wenn er die Klägerin aus politischen Gründen aus dem Lehrkörper entfernen wollte, außer Dr. K. auch noch weitere Vorstandsmitglieder, wenigstens ein Vorstandsmitglied, "hintergehen" müssen; Dr. K. habe Personalveränderungen nicht selbst verfügt, diese vielmehr nur vorgeschlagen. Es sei für das Jahr 1932 unwahrscheinlich, daß sich zwei oder sogar noch mehr Vorstandsmitglieder hätten hintergehen und mißbrauchen lassen, zumal der Senat aus den Akten Dr. S. tatsächlich festgestellt habe, daß die Nationalsozialisten im Herbst 1932 zwar im Beschlußkörper der Kammer ebensoviele Sitze wie die Landbundmitglieder besessen, daß sie damals aber die Verwaltung noch nicht "gleichgeschaltet" gehabt hätten. In der Verwaltung hätten im maßgeblichen Zeitpunkt noch die bewährten alten Führungskräfte weitergearbeitet; der Kammerdirektor Dr. S. habe sich erst zum 30. November 1932 aus politischen Gründen beurlauben lassen müssen. Auch ergebe es sich aus der Aussage von Dr. K., daß der Personalsachbearbeiter nicht so selbständig gewesen sei, wie die Klägerin heute annehme. Es sei schließlich auch - was näher dargelegt wird - der Grund, der zur Entlassung geführt habe, nicht eindeutig zu ermitteln; nicht zu folgen sei der Darstellung der Klägerin, es habe sich um eine "fristlose" Entlassung gehandelt, da dafür im Herbst 1932 die Angabe eines wichtigen Kündigungsgrundes erforderlich gewesen sei. Es könne sich auch um politisch neutrale Gründe gehandelt haben, und auch dann, wenn eine Nationalsozialistin zu Lasten der Klägerin habe begünstigt werden sollen, ergebe sich daraus allein noch kein Verfolgungstatbestand, auf den sich die Klägerin berufen könne.
Diese Urteilsbegründung läßt keine Verletzung des materiellen Rechts erkennen; der Beweisnot der Klägerin ist gemäß den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerwGE 10, 169 [170 f.]) in der Weise Rechnung getragen worden, daß das Berufungsgericht danach gefragt hat, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die den Verfolgungstatbestand betreffenden tatsächlichen Angaben der Klägerin spricht.
Die der Tatsacheninstanz obliegende Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) führt auf tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO auch dann, wenn sie zum Ergebnis kommt, es lasse sich keine Klarheit gewinnen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände. Daraus ergibt sich die Folge, daß derjenige, der einen Anspruch geltend macht, an der objektiven Beweislast scheitert.
Hinsichtlich der in dieser Weise getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden seitens der Klägerin zulässige und begründete Verfahrensrügen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO erhoben.
In zulässiger Weise (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wird in der Revisionsbegründung geltend gemacht, die Beweiswürdigung leide daran, daß ein Beweisergebnis verwertet worden sei, zu dem die Klägerin sich nicht habe äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO): Die in den Urteilsgründen verwerteten Akten Dr. S. seien dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben worden durch den Terminsvertreter der Beklagten; der Vorsitzende habe die Klägerin darauf hingewiesen, sie habe kein Recht, die Akten einzusehen.
Diese Rüge erweist sich als begründet. Die erforderlichen Beweise für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin ergeben sich aus den Akten; die entscheidungserheblichen Tatsachen können insoweit im Revisionsverfahren im Wege des Freibeweises festgestellt werden.
Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Berufungsurteil wird auf die in den Urteilsgründen erwähnten Akten Dr. S. "gestützt" insoweit, als aus ihnen Umstände festgestellt werden, die den Einfluß der Nationalsozialisten auf den Vorstand der Landwirtschaftskammer und auf personalpolitische Entscheidungen dieser Kammer betreffen; die Akten waren besonders deshalb für die Urteilsbegründung bedeutsam, weil Dr. S., dem in einem anderen Verfahren Wiedergutmachungsansprüche zugesprochen worden sind, Ende November 1932 aus politischen Gründen als Kammerdirektor beurlaubt worden war.
Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, sich zu dem Inhalt der Akten Dr. Schöne zu äußern.
Nach der Verhandlungsniederschrift vom 8. Februar 1966 war die Klägerin persönlich erschienen; die Beklagte war durch den Oberregierungsrat Dr. H. vertreten. In einer prozeßleitenden Verfügung, die den Beteiligten mit der Ladung zugegangen ist, war das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet worden mit der Auflage, alle Urkunden und Unterlagen mitzubringen, die sich auf ihre Entlassung im Herbst 1932 beziehen; der Beklagten war aufgegeben worden, zur Information des Senats die Wiedergutmachungsvorgänge des Kammerdirektors a.D. Hofrat Dr. S. vorzulegen. In der Verhandlungsniederschrift heißt es unter anderem: "Der Vertreter der Beklagten gab Einzelheiten aus dem Vorgang Dr. S. bekannt und überreichte diese Vorgänge zur Einsichtnahme durch das Gericht".
In dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 3. Mai 1966, mit dem der nach Zustellung des Urteils gestellte Antrag der Klägerin, Einsicht zu nehmen in die Akten Dr. S., abgelehnt wurde, wird unter anderem dargelegt: Es handele sich nicht um Akten, die im Sinne von § 100 VwGO dem Gericht vorgelegt worden seien; der Terminsvertreter der Beklagten habe die Akten nicht vorbehaltlos vorgelegt im Sinne von § 99 Abs. 1 VwGO, sondern nur den Inhalt des Vorganges, soweit er nach seiner Ansicht für das Wiedergutmachungsverfahren der Klägerin von Bedeutung ist, vorgetragen und dann den Vorgang dem Senat zur Gedächtnisstütze und zu treuen Händen überlassen. Der in den Urteilsgründen enthaltene Hinweis auf die Akten Dr. Schöne bedeute nur, daß der Senat sich insoweit - und nur insoweit - von der Richtigkeit des Vertrages des Terminsvertreters der Beklagten überzeugt habe; eine weitergehende und umfassende Auswertung dieser Akten sei nicht erfolgt. Die vorbehaltlose Vorlage der Akten sei seitens des Terminsvertreters mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, daß es an der erforderlichen Zustimmung der Erben von Dr. S. fehle; ohne diese Zustimmung sei der Klägerin keine Akteneinsicht zu gewähren, weil Wiedergutmachungsakten als Teile der Personalakten ihrem Wesen nach nicht für Dritte bestimmt seien. Darüber sei die Klägerin nicht ausdrücklich durch den Vorsitzenden belehrt worden; wohl aber habe der Terminsvertreter der Beklagten zum Ausdruck gebracht, er könne die Akten Dr. S. nicht vorbehaltlos vorlegen. Die Klägerin habe sich damit widerspruchslos abgefunden und im besonderen der Abmachung zwischen dem Senat und dem Terminsvertreter der Beklagten nicht widersprochen, wonach dieser Vorgang wegen der Besonderheit des Falles nur zur Einsichtnahme durch die Klägerin vorzulegen sei. Ohne Zustimmung der Erben von Dr. S. sei der Klägerin keine Akteneinsicht zu gewähren, zumal nach der Auffassung des Senats die Verwertung des Vorganges im Wiedergutmachungsverfahren zur Wahrheitsfindung entbehrlich sei.
Der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1966 hat nach Einlegung der Revision eine schriftliche Sachdarstellung vom 5. September 1966 gegeben, aus der hervorzuheben ist: Nach seiner Erinnerung sei der Ablauf der mündlichen Verhandlung - soweit es hier auf ihn ankomme - im genannten Beschluß vom 3. Mai 1966 zutreffend wiedergegeben worden. Die Erklärung, der Vorgang Dr. S. könne nicht vorbehaltlos vorgelegt und nicht vollinhaltlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, werde nicht als Verweigerung der Aktenvorlage im Sinne von § 99 Abs. 1 VwGO angesehen. Deshalb sei von der Einholung einer Zustimmung der Erben des Dr. S. abgesehen worden und eine Entscheidung der Beklagten über die uneingeschränkte Aktenvorlage unterblieben. Die Beklagte meine, Wiedergutmachungsakten seien wie andere Personalakten wegen ihres höchstpersönlichen Inhalts grundsätzlich geheimzuhalten; da inzwischen die Erben ihre Zustimmung erklärt hätten, beständen jetzt keine Bedenken mehr gegen die Akteneinsicht.
Danach stehen die entscheidungserheblichen Umstände fest:
Das Recht der Klägerin, alle dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen (§ 100 Abs. 1 VwGO), ist nicht verletzt worden. Zwar ist der im Beschluß des Berufungsgerichts vom 3. Mai 1966 zum Ausdruck gebrachten Ansicht nicht zu folgen, die Akten Dr. S. rechneten nicht zu den "dem Gericht vorgelegten Akten" im Sinne von § 100 VwGO. Sie fallen schon deshalb unter diesen Begriff, weil sie dem Gericht überreicht worden und von diesem als "Beiakten" zu den Gerichtsakten genommen waren; die Unterscheidung von vorbehaltlos und von nicht vorbehaltlos vorgelegten Akten ist unvereinbar mit § 100 Abs. 1 VwGO. Bei der Entscheidung, ob es sich bei bestimmten Akten um "vorgelegte Akten" handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob sie im Urteil erwähnt oder gar gewürdigt werden und ob sie vom Gericht überhaupt als entscheidungserheblich angesehen worden sind (vgl. BVerwGE 13, 187). Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 VwGO ist dennoch nicht verletzt worden, weil die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, in dem das angefochtene Urteil erging - also bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung - die Akteneinsicht nicht beantragt hatte. Der Umstand, daß sie nach Zustellung des Berufungsurteils zunächst vergeblich die ihr später gewährte Akteneinsicht beantragt hat, ist im Revisionsverfahren unerheblich. Auf die Gründe, aus denen die Klägerin nicht bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung die Akteneinsicht beantragt hat, kommt es nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Sachverhalt vorlag, der die Beklagte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BWGöD berechtigt hätte, die Vorlage der Akten Dr. S. zu verweigern; denn die zu treffende Entscheidung hängt nicht davon ab, ob die §§ 99, 100 VwGO verletzt worden sind, sondern ausschließlich davon, ob § 108 Abs. 2 VwGO verletzt worden ist. Diese Frage ist zu bejahen:
Die Klägerin konnte sich nicht äußern zu den Akten Dr. S. und deshalb auch nicht zu den Beweisergebnissen, die das Berufungsgericht - wie bereits dargelegt wurde - unter ausdrücklicher Anführung dieser Akten gewonnen und im Urteil verwertet hat. Ob mit den so gewonnenen tatsächlichen Feststellungen nur das bestätigt wurde, was der Terminsvertreter der Beklagten mündlich bereits vorgetragen hatte, ist unerheblich, weil der Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens nach der in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Berufungsgerichts erst durch die Akten - also im Wege des Urkundenbeweises - geführt und in Form tatsächlicher Feststellungen verwertet wurde. Die Klägerin hatte auch nicht deshalb Gelegenheit, sich zu dem genannten Beweisergebnis zu äußern, weil sie Gelegenheit hatte, den mündlichen Ausführungen des Prozeßvertreters der Beklagten zu folgen und dazu Stellung zu nehmen; das im Urteil verwertete Beweisergebnis lag ihr damals nicht vor.
Auf die Frage, ob mit der Möglichkeit einer der Klägerin günstigeren Entscheidung zu rechnen gewesen wäre, wenn die Akten Dr. S. im Urteil nicht verwertet worden wären, kommt es nicht an. Die Verwertung von Beweisergebnissen, zu denen ein Beteiligter sich nicht äußern konnte, stellt sich nicht nur als ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, vielmehr zugleich als ein Fall der Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar; die Versagung rechtlichen Gehörs ist ausdrücklich gerügt worden. Dieser Mangel führt ohne weitere Prüfung dazu, daß das Urteil als auf die Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist.
Allerdings kann die Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich gerügt werden, wenn der Betroffene es unterlassen hat, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln das ihm vorenthaltene rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [237]). Diese Erwägung kann der Klägerin, jedoch nicht entgegengehalten werden: Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung konnte sie nicht erkennen, daß die Akten Dr. S. zu ihrem Nachteil im Urteil verwertet werden würden. Sie hatte aus diesem Grunde auch dann keinen Anlaß gehabt, ausdrücklich die Akteneinsicht zu verlangen (§ 100 Abs. 1 VwGO) und auf diese Weise möglicherweise das besondere Verfahren des § 99 VwGO in Gang zu setzen, das für den Fall der Verweigerung der Aktenvorlage vorgesehen ist, wenn ihr die genannten Verfahrensvorschriften bekannt gewesen waren.
Dieser eine erfolgreich gerügte Verfahrensmangel zwingt dazu, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht an; dazu wird nur folgendes bemerkt:
Die Frage, ob die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht wird - unter Verletzung von § 86 Abs. 3 VwGO entweder unzutreffend oder überhaupt nicht belehrt worden ist über das sich aus § 100 Abs. 1 VwGO ergebende Recht auf Akteneinsicht, ist nach den vorstehenden Darlegungen unerheblich.
Grundsätzlich ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, bei der Beweiswürdigung auch auf solche protokollierten Aussagen zurückzugreifen, die von Zeugen vor dem in erster Instanz entscheidenden Gericht abgegeben worden sind. Das Schreiben von Dr. K., das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht hat, befaßt sich nicht mit dem Fall der Klägerin, sondern nur mit dem Einfluß, den die nationalsozialistischen Abgeordneten der Landwirtschaftskammer Ende 1932 hatten. Ob es insoweit in Widerspruch steht zu der Aussage dieses Zeugen vor dem Verwaltungsgericht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im neuen Berufungsverfahren erneut beantwortet werden muß.
Neue Gesichtspunkte, die sich für die Klägerin daraus ergeben haben, daß sie inzwischen Einblick genommen hat in die Akten Dr. S., können ebenfalls erst im neuen Berufungsverfahren vorgetragen werden.
Für die Anregung der Klägerin, die Sache an ein anderes Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der Verwaltungsgerichtsordnung; für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts (§ 173 VwGO, § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BVerwGE 17, 170) fehlt es an einem Anlaß.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke