Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2005, Az.: VI ZR 89/04

Verpflichtung der Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen; Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.2005
Aktenzeichen
VI ZR 89/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 15259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • WuM 2005, 475 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Mai 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den Senatsbeschluß vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr