Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1983, Az.: BVerwG 3 C 54.82

Lastenausgleich; Unterhaltshilfe; Dingliches Wohnrecht; Nutzungswert der Wohnung; Erzielung von Einkünften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 54.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 30.09.1981 - AZ: Au 4 K 81 A. 70

Fundstelle

  • BVerwGE 67, 152 - 157

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nutzt ein Unterhaltshilfeempfänger weiterhin seine frühere Eigentumswohnung, an der er sich bei der Übertragung des Eigentums durch ihn auf einen anderen (hier: Abkömmling) ein dingliches Wohnrecht vorbehalten hat, ist der Nutzungswert der Wohnung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

  2. 2.

    Die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts, das sich der Eigentümer einer Eigentumswohnung bei deren Veräußerung vorbehalten hat, stellt keine Gegenleistung des Erwerbers im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA dar.

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 1981 wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 1) fallen die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezieht als Vertriebener seit 1960 Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - in Form der Unterhaltshilfe und der Entschädigungsrente. Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Unterhaltshilfe wird ein ihm und seiner Ehefrau zustehendes Wohnrecht an einer Eigentumswohnung ihrer Tochter als Einkommen angerechnet. Die ursprünglich dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende Eigentumswohnung hatten diese durch notariellen Vertrag vom 22. November 1972 ihrer gemeinsamen Tochter zu Alleineigentumübertragen. Als Gegenleistung hatte die Erwerberin den Veräußerern auf Lebenszeit des Längstlebenden ein unentgeltliches Wohnungsrecht an der gesamten Vertragswohnung eingeräumt.

2

Mit Bescheid vom 20. Juni 1980 hat das Ausgleichsamt der Beklagten bei der Berechnung des Einkommens des Klägers den Nutzungswert des Wohnungsrechts nunmehr - in Abänderung vorangegangener Bewilligungsbescheide - ohne Abzug eines Freibetrages von monatlich 50 DM angesetzt, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1980. Anrufung und Beschwerde des Klägers wegen der Versagung des Freibetrages blieben erfolglos.

3

Die vom Kläger deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. September 1981 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 1980 Unterhaltshilfe unter Zubilligung des Freibetrages nach § 267 Abs. 2 Nr. 7 LAG zu gewähren. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Nutzungswert des unentgeltlich eingeräumten Dauerwohnrechts an der Eigentumswohnung sei nach § 267 Abs. 2 LAG bei der Gewährung von Unterhaltshilfe als Einkommen des Klägers anzurechnen. Hierfür sei gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 7 LAG ein Freibetrag von 50 DM monatlich zu gewähren, weil es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um sonstige Einkünfte handele. Dafür spreche nicht nur die entsprechende Behandlung derartiger Wohnrechte in der steuerrechtlichen Praxis, sondern auch die Vorschrift des § 12 Abs. 3 der 3. LeistungsDV-LA. Danach würden auch Einkünfte aus einem eigengenutzten eigentuinsähnlichen Dauerwohnrecht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Dieses Ergebnis stehe ferner in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 5 C 44.80 -).

5

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte zu 1) die vom Senat mit Beschluß vom 26. Mai 1982 zugelassene Revision eingelegt, mit der die Verletzung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 LAG sowie der§§ 12, 13 der 3. LeistungsDV-LA gerügt wird. Zur Begründung wird ausgeführt: Für die Zuordnung des Wertes des Wohnrechts zu einer bestimmten Einkommensart komme es nicht auf die steuerliche Behandlung an. Maßgebend für die Abgrenzung der Einkunftsarten seien die Vorschriften der 3. LeistungsDV-LA, wie sich aus § 1 Satz 1 der Verordnung und aus der Begründung zur 3. LeistungsDV-LA (BR-Drucks. 185/53) ergebe. Eine von den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abweichende Zuordnung sei in § 13 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung getroffen worden. Danach seien "Renten und andere wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für die Veräußerung, Überlassung oder Nutzung von Vermögenswerten ... gewährt werden", den sonstigen Einkünften zuzurechnen. Hierzu müsse auch der Wert des Wohnrechts gezählt werden. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts habe die hier streitige Rechtsfrage nicht hinreichend geklärt.

6

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger und die Beklagte sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten. Die Beteiligte zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben.

8

II.

Die Revision des Beteiligten zu 1) erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger wegen der aus dem dinglichen Wohnrecht an der Eigentumswohnung seiner Tochter fließenden Einkünfte ein Freibetrag in Höhe von 50 DM monatlich zuzubilligen ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 267 Abs. 2 Nr. 7 LAG, wonach bei der Einkommensberechnung im Rannen der Unterhaltshilfe für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Freibetrag in der genannten Höhe zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers bezieht der Kläger insoweit kein den sonstigen Einkünften zuzurechnendes Einkommen, für das die Gewährung eines Freibetrages im Gesetz nicht vorgesehen ist.

10

Nach § 1 Satz 1 der auf Grund der Ermächtigung des.§ 267 Abs. 3 LAG ergangenen 3. LeistungsDV-LA - 3. LDV-LA - sind Einkünfte im Sinne des§ 267 LAG die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) bezeichneten Einkünfte aus den in§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - genannten Einkunftsarten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von den in § 2 Abs. 4 EStG bezeichneten Einkünften aus den in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkunftsarten kommen im vorliegenden Fall nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) in Betracht. Mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung befaßt sich § 12 der 3. LDV-LA, während§ 13 dieser Verordnung Bestimmungen für sonstige Einkünfte enthält. Den Vorschriften der 3. LDV-LA ist keine vom Einkommensteuerrecht abweichende anderweitige Zuordnung von Einkünften zu den vorgenannten Einkunftsarten zu entnehmen, soweit es sich um die hier in Rede stehenden Sachbezüge handelt.

11

§ 12 der 3. LDV-LA enthält ausschließlich Bestimmungen für die Berechnung von "Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes" (vgl. insbesondere § 12 Abs. 1). Die Vorschrift setzt damit begrifflich den Bezug von Einkünften aus dieser Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes voraus. Ob Einkünfte dieser Einkunftsart bezogen werden, richtet sich daher grundsätzlich nach§ 21 EStG.

12

Nach § 21 Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (1. Alternative) oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung (2. Alternative).

13

Soweit im angefochtenen Urteil das dem Kläger und seiner Ehefrau vertraglich eingeräumte dingliche Wohnrecht als "Dauerwohnrecht" bezeichnet und ferner auf die in § 12 Abs. 3 Satz 3 der 3. LDV-LA erwähnten Einkünfte aus einem "eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht" verwiesen wird, deutet dies darauf hin, daß das Verwaltungsgericht den Nutzungswert des Wohnrechts den Einkünften im Sinne der ersten Alternative des § 21 Abs. 2 EStG hat zuordnen wollen. Diese Rechtsauffassung erweist sich allerdings als unzutreffend. Denn sie findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage. Der Wohnung im eigenen Haus steht zwar die Eigentumswohnung (vgl. § 62 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - vom 15. März 1951 [BGBl. I S. 175]) und möglicherweise auch ein eigentumsähnliches eigengenutztes Dauerwohnrecht an einer Eigentumswohnung gleich. Eine entsprechende Rechtsstellung ist dem Kläger und seiner Ehefrau nach dem Inhalt des notariellen Vertrages jedoch ersichtlich nicht eingeräumt worden. Denn das Dauerwohnrecht im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist als veräußerliches und vererbliches Recht ausgestaltet (vgl. § 33 Abs. 1 WEG), wodurch es sich von dem hier in Rede stehenden dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB unterscheidet. Darüber hinaus liegt aber auch kein als "eigentumsähnlich" zu qualifizierendes Dauerwohnrecht vor (vgl. zum Begriff: § 20 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes - I. WoBauG - in der Fassung vom 25. August 1953 [BGBl. I S. 1047]; Art. 1 Ziff. 5 b des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 [BGBl. I S. 4.13]). Nutzt der Kläger mithin eine fremde Wohnung, auch wenn dies auf einem dinglichen Wohnrecht beruht, so läßt sich der Wert der Nutzung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 2, erste Alternative EStG zurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 1978 - VIII R 54/74 - [BStBl. 79 II S. 332]).

14

Dagegen erzielt der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der zweiten Alternative des § 21 Abs. 2 EStG. Dem dort geregelten Tatbestand der "unentgeltlichüberlassenen Wohnung" steht es gleich, wenn bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung der bisherige Eigentümer sich die Nutzungsmöglichkeit hieran durch gleichzeitige Bestellung eines dinglichen Wohnrechts vorbehält. Die Bestellung des Wohnrechts für den Veräußerer setzt zwar zivilrechtlich - zumindest für eine logische Sekunde - voraus, daß der Erwerber bereits das Eigentum an der Wohnung erlangt hatte, so daß sich die Einräumung des Wohnrechts durch den Erwerber als (Gegen-)Leistung für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf ihn und damit zugleich auch als entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen könnte. Diese zivilrechtliche Betrachtung widerspricht jedoch der sowohl im Einkommensteuerrecht wie auch im Lastenausgleichsrecht gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung. Danach fehlt es bei einem Vergleich des Vermögensstatus des Veräußerers einerseits und des Erwerbers der Eigentumswohnung andererseits vor und nach Austausch der "beiderseitigen Leistungen" im Hinblick auf die Bestellung des Wohnrechts an einer Zuwendung des Erwerbers, die wirtschaftlich als Leistung aus seinem Vermögen bezeichnet werden kann. Der Veräußerer behält sich vielmehr durch die gleichzeitige Bestellung des dinglichen Wohnrechts zu seinen Gunsten das Nutzungsrecht an der Wohnung vor, das ihm bisher kraft seines Eigentums zustand. Beim vorbehaltenen Wohnrecht des Veräußerers fehlt es somit an dem Tatbestandsmerkmal der entgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Erwerber. Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, der für den vergleichbaren Fall des Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten des Veräußerers eines Grundstücks in der Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers gesehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 1981 - VIII R 124/76 - [BFHE 134, 130 = NJW 82, 256]; ebenso Finanzgericht Berlin, Urteil vom 28. Januar 1981 - VI 221/80 - [EFG 81, 387]; vgl. auch Blümich-Falk, Komm, zum Einkommensteuergesetz, § 2 EStG RdNr. 52).

15

Soweit § 13 der 3. LDV-LA - anders als § 12 der Verordnung - neben Berechnungsvorschriften für "sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes" auch von der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung zu dieser Einkunftsart abweichende Regelungen enthält, wird der Nutzungswert auf Grund eines vorbehaltenen Wohnrechts hiervon nicht erfaßt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der 3. LDV-LA sind als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG u.a. Renten und andere wiederkehrende Bezüge anzusehen, die als Gegenleistung für die Veräußerung,Überlassung oder Nutzung von Vermögenswerten gewährt werden. An einer (Gegen-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift fehlt es, wenn diese bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein Äquivalent für die Veräußerung, Überlassung oder Nutzung der geleisteten Vermögenswerte darstellt. Bei der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts, das sich der Eigentümer einer Wohnung im Zusammenhang mit derÜbertragung des Eigentums an der Wohnung vorbehält, findetüberhaupt kein gegenseitiger Austausch von Vermögenswerten statt. Der Erwerber leistet wirtschaftlich gesehen mit der Einräumung des Wohnrechts nichts aus seinem Vermögen für das ihm zu Eigentum übertragene Wirtschaftsgut, weil das Nutzungsrecht dem Veräußerer schon vorher - wenn auch aus einem anderen Rechtsgrund - zustand. Diese Auffassung deckt sich mit den vorstehenden Ausführungen zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung der dem Kläger zuzurechnenden Einkünfte aus dem Wohnrecht.

16

Eine abweichende rechtliche Beurteilung läßt sich auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2 der 3. LDV-LA begründen, wie der Revisionskläger geltend macht. Abgesehen davon, daß die Begründung der Verordnung (BR-Drucks. 185/53) hierfür nichts hergibt, hat ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers jedenfalls im Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 der 3. LDV-LA, "alle 'inaktiven' Bezüge mit Versorgungscharakter im unterschied zu den Einkünften aus einer aktiven Beteiligung am Wirtschaftsleben als 'sonstige Einkünfte' zu behandeln", nicht zu einer anderweitigen Zuordnung des Nutzungswertes des hier in Rede stehenden vorbehaltenen Wohnrechts. Denn von inaktiven Bezügen mit Versorgungscharakter kann, soweit wiederkehrende Bezüge im Sinne des Satzes 2 des § 13 Abs. 2 der Verordnung angesprochen sind, im wesentlichen nur bei den Veräußerungsrenten sowie bei Altenteilsrechten gesprochen werden. In diesen Fällen stellen die wiederkehrenden Bezüge - auch in Form von Sachbezügen - eine echte Gegenleistung des Übernehmers für die Veräußerung,Überlassung oder Nutzung von Vermögenswerten an ihn dar. Daran fehlt es aber gerade beim vorbehaltenen Wohnrecht.

17

Soweit mit dieser Entscheidung eine von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1959 - BVerwG 4 C 353.58 - (Buchholz 427.3 § 267 Nr. 40 = RLA 59, 302) sowie von den Beschlüssen vom 26. Oktober 1972 - BVerwG 5 B 71.72 - (Buchholz 427.3 § 267 Nr. 79) und vom 5. Juli 1973 - BVerwG 5 B 13.73 - abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats, weil der erkennende Senat nunmehr für Entscheidungen auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Kriegsschadenrente allein zuständig ist.

18

Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt