Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2023, Az.: BVerwG 2 B 36.23 (2 B 2.22)
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 36.23 (2 B 2.22)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:051223B2B36.23.0
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 23. August 2023 - BVerwG 2 B 2.22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie zeigt die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht auf. Sowohl das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch die gerügte Nichtberücksichtigung von unionsrechtlichen Bestimmungen beruht auf den gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG.
Nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch Beschluss, wenn ihr nicht abgeholfen wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hierfür nicht vorgesehen (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO).
Auch die vom Kläger mit der Anhörungsrüge vermisste Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen findet ihren Grund in den Verfahrensregelungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist eine Rechtsfrage konkret bezeichnet und darlegt, woraus sich ihre grundsätzliche Bedeutung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - ZBR 2016, 384 Rn. 5 m. w. N.). Diesen Anforderungen entsprach die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der unionsrechtlichen Fragestellungen nicht (vgl. hierzu bereits Beschluss vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - Rn. 18). Mit dem Satz: "Weil die Vereinbarkeit des EGRiLV-Lehrer mit den vorbezeichneten EU-Richtlinien hier zu prüfen sein wird, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2, 1 VwGO" sind die Darlegungsanforderungen für die behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt.
Soweit in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle auf unionsrechtliche Bestimmungen Bezug genommen wird, betraf dies die Verfahrensrüge einer unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, die aus anderen Gründen erfolglos blieb.
Aus dem Schriftsatz vom 28. November 2023 folgt - unabhängig von der Nichteinhaltung der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO benannten Frist - nichts anderes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für das Verfahren streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).