Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1952, Az.: II ZR 63/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 63/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Tübingen - 14.02.1952
- Landgerichts Tübingen - 26.10.1951
Prozessführer
der Firma Georg W., Kraftfahrzeuge, N., S.weg ...,
Prozessgegner
die Firma Maschinenfabrik A.-N. AG. (MAN), N., vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Dr. Otto M., A., Prof. S., A., Dr. T., N., Dr. K., N.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Meyer für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 14. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Herausgabe des Lastkraftwagens Typ MAN F 1 H 6, Motor Nr. 61070, pol Kennzeichen 06-61497 nebst dem dazugehörigen Kraftfahrzeugbrief betrifft. Insoweit wird die Berufung gegen das am 26. Oktober 1951 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des Landgerichts Tübingen zurückgewiesen.
II. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird deren Anspruch auf Zahlung von 1.752,45 DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit dem 23. März 1951 als dem Grunde nach berechtigt erklärt. Zwecks Entscheidung über die Höhe des Betrages wird die Sache an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der Kosten der Revision bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin eines MAN-Lkw, den sie im Jahre 1950 dem Transportunternehmen Hugo Alber für dessen geschäftliche Zwecke gegen einen monatlichen Betrag vermietet hat. Alber war vertragsgemäss verpflichtet, notwendig werdende Reparaturen auf eigene Rechnung vornehmen zu lassen. A. hat zunächst im November 1950 bei der Stuttgarter Werkstätte der Klägerin einige grössere Arbeiten zum Rechnungsbeträge von DM 1.237,47 vornehmen lassen, von denen nach Zahlung eines Teilbetrages von DM 325,- noch DM 912,47 rückständig sind.
Am 15. Januar 1951 brachte A. den Lkw für eine erneute Instandsetzung in die Reparaturwerkstätte der Klägerin in Frankfurt/Main. Der Rechnungsbetrag für diese Reparatur belief sich auf DM 1.752,45. Alber konnte diesen Betrag nicht zahlen. Er hat den Lkw unter Umständen, die im einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, von der Werkstätte der Klägerin weggefahren, ohne auf die zweite Rechnung eine Zahlung zu leisten. A., der in Vermögensverfall geraten war, bezahlte der Beklagten auch nicht die dieser zustehenden Mietraten für den Lkw. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis. Es gelang ihr, A. den Wagen auf offener Strasse wegzunehmen, und sie besitzt ihn von da ab wieder unmittelbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie wegen der Kosten der zweiten Reparatur gutgläubig ein Pfandrecht erlangt habe und der Beklagten gegenüber zum Besitz an dem Wagen berechtigt sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte ihr gegenüber zur Bezahlung der beiden Rechnungen verpflichtet sei. Die Klägerin hat beantragt, den Lastkraftwagen nebst Kraftfahrzeugbrief an sie zu Händen des Leiters ihrer Reparaturwerkstätte Stuttgart herauszugeben und den Betrag von DM 2.662,92 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet die Gutgläubigkeit der Klägerin und führt aus, dass gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechtes rechtlich nicht möglich sei. Sie selbst habe nicht gewusst, dass A. gegenüber der Klägerin verbotene Eigenmacht verübt habe, und bestreitet das. Sie hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin die Reparaturkosten zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Lastkraftwagen nebst Kraftfahrzeugbrief herauszugeben und 912,47 DM nebst Zinsen zu zahlen, falls aber dem Herausgabeanspruch nicht stattgegeben werde, die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.752,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe verurteilt und den Anspruch auf Bezahlung der Restkosten der Stuttgarter Reparatur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe wegen der Kosten der Frankfurter Reparatur auf Grund der §§ 647, 1257 BGB, 366 Abs. 1 HGB gutgläubig ein Pfandrecht erlangt und könne kraft dieses Rechts zum Besitz von der Beklagten die Herausgabe des Wagens verlangen. Es hält bei den gesetzlichen Pfandrechten gutgläubigen Erwerb für rechtlich möglich, wenn es, wie beim Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB), um ein Besitzpfandrecht gehe. § 1257 BGB schliesse nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte nicht aus; vielmehr setze § 366 Abs. 3 HGB, wenn er für den Erwerb der dort genannten gesetzlichen Pfandrechte den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis genügen lasse, voraus, dass gesetzliche Pfandrechte bei gutem Glauben an das Eigentum des Besitzers entstehen könnten. Der vom gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb handelnde § 1207 BGB könne zwar nicht auf solche gesetzliche Pfandrechte angewendet werden, bei denen es, wie z.B. beim Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB), zu keiner Besitzübertragung komme. Diese Vorschrift sei aber da brauchbar, wo das gesetzliche Pfandrecht die Erlangung des Besitzes voraussetze. Solchenfalls finde, wie bei der Verpfändung, eine Übertragung des Besitzes statt; der Unterschied bestehe lediglich darin, dass sich der Pfanderwerb statt auf rechtsgeschäftlichem Wege gesetzlich vollziehe. Wenn jemand Besitz habe und ihn übertrage, liege auf Grund des Besitzes derselbe Tatbestand vor, wie wenn der Besitzer fremder Sachen rechtsgeschäftlich ein Pfandrecht bestelle. Reparaturwerkstätten sei nicht zumutbar, vor Übernahme von Aufträgen erst zeitraubende Ermittlungen nach dem Eigentümer anzustellen. Der Fahrer verlange oft mit Recht, dass ihm sofort geholfen werde, damit er keine Zeit verliere. Bei dieser Sachlage sei zum Schutz des Werkunternehmers die Gewährung eines gesetzlichen Pfandrechts unabhängig davon, wem das Eigentum an dem Kraftfahrzeug zustehe, dringend erforderlich. Diese Sicherung liege auch im Interesse des Kraftfahrers, da sich sonst Reparaturwerkstätten nicht ohne Nachprüfungen auf eine Ausbesserung einlassen würden. Der dadurch bedingte Eingriff in das Eigentum des mit dem Fahrer oft nicht identischen Kraftwagenbesitzers sei durch die Erfordernisse des Verkehrs geboten. Nach den deutsch-rechtlichen Grundsätzen "Hand wahre Hand" und "Wo Du Deinen Glauben gelassen hast, sollst Du ihn wieder suchen" sei gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts ebenso vertretbar wie der rechtsgeschäftliche Erwerb kraft guten Glaubens. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Leiter der Frankfurter Werkstätte der Klägerin, Sc., beim Besitzerwerb A. nicht für den Eigentümer des Lastkraftwagens gehalten, sondern vielmehr auf Grund von Angaben des A. gewusst habe, dass das Fahrzeug einem Dritten gehöre.
Das Berufungsurteil führt weiter aus, dass die Klägerin die Kenntnis ihres Werkstattleiters gegen sich gelten lassen müsse (§ 166 BGB), dass aber zu ihren Gunsten § 366 Abs. 1 HGB eingreife. Alber sei als Frachtführer Kaufmann gewesen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 HGB). Er habe den Reparaturauftrag im Betriebe seines Handelsgewerbes erteilt. Daher genüge nach § 366 Abs. 1 HGB zum Pfanderwerb der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des A.. Das Berufungsurteil fährt dann wörtlich fort: "Unter der Verfügungsbefugnis ist hier die Befugnis des anderen Teils zu verstehen, den Tatbestand zu schaffen, der zur Begründung des gesetzlichen Pfandrechts führt (Baumbach § 366 Anm. 4), also im vorliegenden Falle die Befugnis des A., den Wagen für die Klägerin in Reparatur zu geben. Diese Befugnis stand A. nach der zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Vereinbarung nicht zu. Es ist auch nicht erwiesen, dass die Klägerin nicht im guten Glauben gewesen sei. Sie hat demnach, als sie den streitigen Wagen von A. in Reparatur nahm, ein gesetzliches Pfandrecht nach § 647 BGB erworben."
Es kann dahingestellt bleiben, ob beim Werkunternehmerpfandrecht als einem Besitzpfandrecht gutgläubiger Erwerb rechtlich möglich ist (dafür u.a. Martin Wolff, Sachenrecht, § 163 III 2; Staudinger-Kober 10. Aufl. § 647, 2 c; Enneccerus-Lehmann § 154 I; dagegen u.a. RG 108, 165; RGRK § 1257 Anm. 2) und ob bejahendenfalls der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis genügen kann. Denn die Klägerin ist weder im Sinne des § 932 BGB noch im Sinne des § 366 Abs. 1 HGB gutgläubig gewesen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, S. habe bei Besitzerlangung gewusst, dass das Fahrzeug einem Dritten gehöre, ist von der Revision nicht angegriffen worden und darum für das Revisionsgericht bindend. Da S. rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin ist, muss sie sich nach § 166 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als sei seine Kenntnis von der Sachlage die Kenntnis ihres Vorstandes gewesen. Es ist daher so anzusehen, als habe die Klägerin darum gewusst, dass A. nicht der Eigentümer des Kraftfahrzeugs war. Die §§ 1207, 932 BGB scheiden daher für einen Pfandrechtserwerb der Klägerin aus.
Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis läge vor, wenn S. A. ohne grobe Fahrlässigkeit für befugt gehalten hätte, den Wagen zu veräussern oder zu verpfänden. Die Klägerin hat nicht behauptet, S. habe angenommen, zwischen A. und dem Eigentümer bestehe ein Rechtsverhältnis, kraft dessen Alber zu Verfügungsgeschäften über das Fahrzeug berechtigt sei. Sie hat auch nicht behauptet, S. habe angenommen, der Eigentümer habe in die Vornahme von Verfügungsgeschäften eingewilligt. Die Klägerin ist vielmehr der Ansicht, S. habe daraus, daß der Eigentümer den Besitz des Fahrzeugs A. überlassen habe, entnehmen können, A. sei verfügungsberechtigt. Dieser Standpunkt ist unrichtig: Dem Besitz als solchem kann nicht entnommen werden, dass der Besitzer verfügungsberechtigt sei; soll der Besitzer verfügungsberechtigt sein, so muss zum Besitz noch etwas hinzutreten, nämlich die rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen; wer ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, es mit einem Kommittenten oder jemandem zu tun zu haben, der in anderer Weise vom Eigentümer ermächtigt sei, über den Gegenstand zu verfügen, ist gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis. Wer weiss, dass der Besitzer der Mieter der Sache ist, und glaubt, der Besitz oder das Mietverhältnis berechtige zu Verfügungen über den Gegenstand, zieht aus einem richtig erkannten Sachverhalt den rechtlich falschen Schluss, der Besitzer dürfe über die Sache verfügen. Eine solche Annahme kann allenfalls dann als guter Glaube gewertet werden, wenn sie auf falschem Rechtsrat beruht oder sonstwie besonders entschuldbar ist. Gewiss kann guter Glaube nicht bloss durch Tatsachenirrtum entstehen, sondern auch auf Rechtsirrtum beruhen (RG 74, 354; BGH 2, 52; Martin Wolff in Ehrenbergs Handb des Handelsrechts Bd IV 1 9 S 41; Gadow in RGRKomm z HGB § 366 Anm. 24; RGRK § 932 Anm. 6). Aber ein Rechtsirrtum wird nur selten zur Annahme guten Glaubens berechtigen, da nicht schon die irrige Annahme als solche diesen Rechtsbegriff erfüllt, sondern noch hinzukommen muß, dass der Irrtum nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, und das wird beim Rechtsirrtum meistens zu verneinen sein.
Das Berufungsurteil macht nicht deutlich, was es als Inhalt des Glaubens des Frankfurter Werkstattleiters der Klägerin hat feststellen wollen. Hat S. angenommen, A. habe seines Besitzes wegen über das Fahrzeug verfügen können, so nahm er nicht eine Sachlage an, bei deren Vorliegen A. verfügungsberechtigt gewesen wäre, sondern er zog aus einem richtig erkannten Sachverhalt den falschen Schluss, dass der Besitzer ohne weiteres verfügungsberechtigt sei; die Klägerin hat nichts angeführt, was diesen Rechtsirrtum entschuldigen könnte; er müsste daher als grob fahrlässig beurteilt werden. Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn S., was das Berufungsgericht nicht untersucht hat, gewusst hätte, dass A. Mieter des Kraftfahrzeugs und nach dem Mietvertrage verpflichtet war, die jeweils erforderlichen Reparaturen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Alsdann konnte S. ohne grobe Fahrlässigkeit nicht annehmen, A. sei berechtigt, über das Fahrzeug zu verfügen; wer weiss, dass sein Vertragspartner Mieter und zu allen notwendigen Reparaturen dem Vermieter gegenüber verpflichtet ist, kann nicht als gutgläubig im Sinne des § 366 Abs. 1 HGB angesehen werden, denn er kann nur infolge von grober Fahrlässigkeit für Recht halten, dass sein Vertragspartner die Sache belasten oder übertragen dürfe. Sollte S. geglaubt haben, A. sei auf Grund seines Besitzes oder des Mietvertrages berechtigt, den Wagen zum Zwecke der Reparatur in den Besitz der Klägerin gelangen zu lassen, so nahm er eine Befugnis an, die A. in der Tat zustand. Denn A. war befugt, das Fahrzeug in Reparatur zu geben, und damit auch den Besitz zu übertragen. Würdigte S. dieses tatsächlich bestehende Recht dahin, A. sei befugt, über das Fahrzeug für den Eigentümer zu verfügen (§ 366 Abs. 1 HGB), so war dies ein rechtlicher Irrtum, der in einer grobfahrlässigen Verkennung der Rechtslage bestand.
Danach hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis verkannt, gleichviel was es mit seinen oben wiedergegebenen Ausführungen meinte und welchen Sachverhalt es dabei im Auge hatte.
Die von der Klägerin angeschnittene Frage, ob die Annahme in Wirklichkeit nicht bestehender Vertretungsmacht, insbesondere der Glaube, der Eigentümer habe zu der in Frage stehenden Handlung Vollmacht erteilt, von § 366 Abs. 1 HGB mit erfasst wird (verneinend, u.a. Cosack Lehrb d Handelsrechts 7. Aufl. § 28 I 2 b; Martin Wolf a.a.O. S 41, 42; Gadow a.a.O. § 366 Anm. 18 gegen viele), bedarf keiner Entscheidung, da A. den Reparaturauftrag unstreitig für sich selbst und nicht für die Beklagte erteilt hat.
Die Klägerin hat also kein Pfandrecht erworben. Der erhobene Herausgabeanspruch steht ihr nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen.
II.
Zu Recht hat dagegen das Berufungsgericht den Antrag auf Zahlung der Kosten der ersten Reparatur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es ist dem Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1933 (Bd 142, 417) gefolgt und hat den Standpunkt vertreten, dass es für den Ansprach aus § 994 BGB ohne Bedeutung sei, dass die Klägerin auf Grund eines Vertrages mit A. Verwendungen auf die Sache gemacht habe. Die Revision ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, das die Vorschrift des § 994 BGB für unanwendbar hält, wenn die Verwendungen auf Grund eines zwischen dem Besitzer und einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses gemacht worden sind. Der Senat sieht keinen Anlass, der zuerst genannten Ansicht, die auch fast durchweg von der Literatur vertreten wird, nicht beizutreten.
Voraussetzung des Verwendungsanspruchs ist, dass der Eigentümer die Sache wieder erlangt hat (§ 1001 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzung ist unzweifelhaft erfüllt. Der Eigentümer, aber auch nur er, kann sich dadurch von dem Anspruch befreien, dass er die wiedererlangte Sache dem Besitzer zurückgibt (§ 1001 Satz 2 BGB). Hat der Eigentümer die Sache dadurch wiedererlangt, dass der Besitzer sie ihm herausgegeben hat, so erlischt der Verwendungsanspruch mit dem Ablauf einer Ausschlussfrist, wenn er vorher gerichtlich nicht geltend gemacht worden ist oder der Eigentümer die Verwendungen nicht genehmigt hat (§ 1002 BGB). Das Berufungsgericht vertritt mit Recht den Standpunkt, dass diese Bestimmung dann nicht gilt, wenn derjenige, der die Verwendungen gemacht hat, die Sache zwar herausgibt, die Herausgabe aber an jemanden vorgenommen wird, der nicht der Eigentümer der Sache ist (RG 142, 419/420). Es ist darum unwesentlich, dass die Stuttgarter Werkstätte der Klägerin das Fahrzeug an A. herausgegeben hat.
III.
Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus, dass der Herausgabeanspruch begründet sei, keinen Anlass, auf den Hilfsantrag einzugehen. Auf ihn kam es jedoch an, da die Klägerin ein Pfandrecht nicht erworben hat und ihr darum der Herausgabeanspruch nicht zusteht. Entsprechend den Ausführungen unter II war auch der Antrag, die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Frankfurter Reparatur nebst Zinsen zu verurteilen, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Dieser Anspruch unterscheidet sich von dem unter II behandelten dann, wenn A. das Fahrzeug aus der Frankfurter Werkstätte der Klägerin eigenmächtig weggefahren, also nicht übergeben erhalten hat. Alsdann können aus § 1002 BGB aber überhaupt keine Bedenken gegen den Verwendungsanspruch hergeleitet werden.
Wenn auch die Klägerin lediglich um die Zurückweisung der Revision gebeten hat, so konnte doch kein Zweifel darüber bestehen, dass sie damit auch den für den Fall der Abweisung des erhobenen Herausgabeanspruchs gestellten Hilfsantrag wiederholte. Auf dieser Grundlage ist auch verhandelt worden.
Im Rahmen des Betragsverfahrens wird das Landgericht auch zu entscheiden haben, ob die für die beiden Zahlungsansprüche erhobenen Zinsforderungen der Höhe nach gerechtfertigt sind.
Die Kostenentscheidung war zweckmässigerweise der Endentscheidung vorzubehalten.