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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.04.1976, Az.: 2 AZR 583/74

Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten; Zurechnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.04.1976
Aktenzeichen
2 AZR 583/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 18.10.1974 - 4 Sa 224/74

Fundstellen

  • DB 1976, 1534-1535 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1976, 1421

Amtlicher Leitsatz

Die Zustellung einer Kündigungsschutzklage, durch die die Klagefrist des § 4 KSchG gewahrt werden soll, ist nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 496 Abs. 3 ZPO erfolgt, wenn der Kläger durch eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten dazu beigetragen hat, daß die Zeitspanne zwischen dem letzten Tag der Klagefrist und der Zustellung verlängert worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verzögerung bei Zustellung der Klage eingetreten ist.