Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1952, Az.: V ZR 20/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 20/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M. - 02.11.1950
Rechtsgrundlagen
- § 24 MSchG
- § 36 MSchG
Fundstellen
- JZ 1952, 599 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 666-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kinobesitzers Willi L. in F., D. Landstraße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Julius C. in F., W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Untermiete oder Unterpacht ist nicht nur gegeben, wenn ein Mieter untervermietet oder ein Pächter unterverpachtet, sondern auch wenn ein Pächter die gepachtete Sache weitervermietet oder ein Mieter die gemietete Sache weiterverpachtet.
- 2.)
Der Begriff der Untermiete oder Unterpacht ist nicht auf die Weitervermietung oder -verpachtung eines Teiles der gemieteten oder gepachteten Räume beschränkt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 2. November 1950 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der verstorbene Georg August We. hatte im Jahre 1933 ein Lichtspieltheater (H.-Lichtspiele) in den von ihm gemieteten Räumen im Hause D.straße ... in F., das der S.-Binding-Brauerei gehört, eingerichtet. Das Theater wurde am 2. März 1933 eröffnet. We. verpachtete das Unternehmen durch Pachtvertrag vom 2. Mai 1933 mit Nachträgen vom 2. und 4. Mai 1933 an den Beklagten zum Pachtpreis von jährlich 7.200 RM (600 RM monatlich). Außerdem hatte der Pächter noch die von dem Verpächter an den Hauseigentümer zu zahlende Grundstücksmiete von monatlich 250 RM zu zahlen.
In dem "zweiten Nachtrag" vom 4. Mai 1933 vereinbarten die Parteien, daß alljährlich der erzielte Umsatz festzustellen sei und der die Summe von 84.000 RM übersteigende Umsatz je zur Hälfte dem Verpächter und dem Pächter als erzielter "Übergewinn" zu verbleiben habe. Der Beklagte sollte somit verpflichtet sein, die Hälfte des Betrages, der 84.000 RM überstieg, an den Verpächter We. abzuführen.
In einer weiteren Nachtragsvereinbarung vom 20. Mai 1935 wurde der Pachtpreis mit Wirkung vom 1. Mai 1938 auf 400 RM monatlich festgesetzt. Weiter wurde dem Beklagten ein Vorkaufsrecht auf die gepachteten "Harmonie-Lichtspiele" eingeräumt.
Der Verpächter We. starb im Jahre 1940 und wurde von seiner Witwe, der jetzigen Frau B., beerbt. Diese kündigte dem Beklagten das Pachtverhältnis wegen angeblicher Pachtrückstände zunächst zum 15. August 1945 und wiederholte diese Kündigung mit Schreiben vom 8. September 1945, nachdem sie inzwischen erfahren hatte, daß der Beklagte keine Übergewinne gemäß der Vereinbarung vom 4. Mai 1933 abgeführt hatte. Nach der Behauptung des Klägers hat der Beklagte die Übergewinne arglistig verschwiegen. Der Beklagte erkannte die Kündigung nicht an.
Am 11. September 1945 verkaufte Frau B. das Lichtspieltheater an den Kläger, der sich in Abwesenheit des Beklagten in den Besitz des Unternehmens setzte und das Theater seitdem betreibt. Durch Abtretungserklärung vom 15. Januar 1948 trat die Verkäuferin alle noch aus dem Pachtverhältnis bestehenden Ansprüche an den Kläger ab.
Aufgrund dieser Abtretung hat der Kläger gegen den Beklagten folgende Ansprüche erhoben:
| 1.) | nicht abgeführten Übergewinn aus dem Jahre 1938 bis 1944 | 95.549,00 RM |
|---|---|---|
| 2.) | Pachtrückstände aus dem Pachtjahre 1944/45 | 6.209,74 RM |
| 3.) | Ansprüche auf Auszahlung einer Hinterlegungssumme für 2 Objektive mit | 3.000,00 RM |
Unter Zugrundelegung einer Umstellung von 10 : 1 hat der Kläger mit der Klage beantragt,
den Beklagten zu verurteilen
- 1.
an den Kläger 9.554,90 DM mit 4 % Zinsen seit 1.1.1944 zu zahlen,
- 2.
an den Kläger 620,97 DM mit 4 % Zinsen seit 1.9.1945 zu zahlen,
- 3.
einzuwilligen, daß der hinterlegte Betrag von 300 DM für den Kläger freigegeben werde.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht insbesondere geltend, er habe den Übergewinn nicht arglistig verschwiegen. Bei sachgemäßer Vertragsauslegung sei auch nicht die Hälfte des 84.000 RM übersteigenden Umsatzes an den Verpachtet abzuführen gewesen, sondern nur die Hälfte des Mehrgewinns, den die Umsatzsteigerung über 84.000 RM hinaus ergeben habe.
Weiter hat der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 80.000 RM = 8.000 DM für die Zeit bis zur Währungsreform und von 45.000 DM bis Ende 1949 aufgerechnet, die er daraus ableitet, daß die Verpächterin versäumt habe, den Kaufvertrag mit dem Kläger unverzüglich dem Beklagten, um ihm den Vorkauf zu ermöglichen, mitzuteilen und daß dieser jene Beträge durch Betrieb des ihm entzogenen Lichtspieltheaters verdient hätte.
Der Beklagte hat Widerklage auf Herausgabe und Zahlung einer Benützungsgebühr für das von ihm, dem Beklagten, in das Theater eingebrachte Inventar erhoben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Kläger mit dem Klageanspruch zu 1) (Übergewinn) und zu 2) (Pachtrückstand) abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen im ersten Rechtszug zu entscheiden. Er hat sich insbesondere dagegen gewehrt, daß seine Übergewinnforderung nur im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision hat der Kläger beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und auf die Berufung des Klägers in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1. 5.529,30 DM nebst 4. v.H. Zinsen aus 5.398,30 DM seit dem 1. Januar 1944 und aus 131 DM seit dem 1. September 1945 zu bezahlen, 2. wegen der eine Umstellung von 10 : 1 übersteigenden Mehrforderung aus dem Übergewinn von 53.983 RM den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und 3. die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu einem angemessenen Teil dem Beklagten aufzuerlegen, die Entscheidung über die übrigen Kosten aber dem Berufungsgericht zu übertragen. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, den gesamten Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der vom Beklagten zu Unrecht nicht an den Verpächter abgeführte Übergewinn habe 53.983 RM betragen. Der Anspruch auf ihn sei als Geld-, nicht Geldwertanspruch - nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt. Dazu komme die nicht mehr streitige Pachtrückstandsforderung zu 131 DM. Diese Ansprüche von zusammen 5.529,30 DM seien aber durch Aufrechnung mit mindestens gleichhohen Schadensersatzansprüchen des Beklagten getilgt. Die Rechtsvorgängerin des Klägers, Frau B., habe durch die Kündigungen vom 15. August und 8. September 1945 das Pachtverhältnis nicht beenden können, weil der Beklagte Mieter- (Pächter-) Schutz genossen habe, und das Pachtverhältnis nach § 36 in Verbindung mit § 1 MSchG nur auf Aufhebungsklage hätte aufgehoben werden können. Das Pachtverhältnis sei auch nicht als Unterpacht gemäß § 24 MSchG vom Schutz des Gesetzes ausgenommen gewesen; denn Unterpacht liege nur vor, wenn auch der Unterverpächter seinerseits die Räume vom Eigentümer gepachtet habe. Hier habe er sie vom Hauseigentümer aber gemietet. Das von ihm in diesen Räumen geschaffene Unternehmen sei erstmalig an den Beklagten als Hauptpächter verpachtet worden. Durch den Verkauf habe die Verpächterin es sich schuldhaft unmöglich gemacht, dem Beklagten den ihm vertraglich weiter zustehenden Genuß des Pachtgegenstandes zu gewähren. Für den ihm dadurch entstandenen Schaden, den entgangenen Gewinn aus der Betriebsfortführung, müsse die Verpächterin einstehen. Mit diesem Schadensersatzanspruch könne der Beklagte nach § 404 BGB aufrechnen.
II.
1.)
Die Revision leugnet Schadensersatzansprüche des Beklagten gegenüber der Verpächterin schon deswegen, weil die Kündigungen wirksam gewesen seien. Sie macht geltend, es komme auf den Kündigungsschutz für das Pachtverhältnis nicht an, weil auch bei Bestehen des Schutzes das Pachtverhältnis von der Verpächterin wegen arglistigen Verschweigens des Übergewinns aus wichtigem Grunde ohne Aufhebungsklage habe gekündigt werden können. Dieser Angriff geht fehl. Ob neben der Regelung der §§ 1 ff MSchG überhaupt Raum für das bei mieterschutzfreien Mietverhältnissen von der Rechtsprechung anerkannte Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde (RGZ 150, 193) ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Sollte die rechtliche Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne Aufhebungsklage bestehen, so wäre jedenfalls angesichts des Zwecks des Mieterschutzgesetzes an die Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der Beklagte habe in den Jahren 1938 bis 1944 Übergewinn erzielt, den der Verpächterin zustehenden Anteil daran aber nicht bezahlt und, um ihn nicht bezahlen zu müssen, die Entstehung der Übergewinne verschwiegen. Der Kläger hat aber nicht behauptet, daß die Verpächterin den Kläger über die Erzielung eines Übergewinns befragt oder der Beklagte ihr positiv falsche Angaben gemacht hätte. Eine Zusammenarbeit der Parteien sah der Pachtvertrag nicht vor. Die Verpächterin wurde durch das Verhalten des Klägers nur in ihrem Recht auf einen Teil der Pachtvergütung beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Mieterschutzgesetz nur die Aufhebungsklage zuläßt, wenn der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug kommt (§ 3 MSchG) und der für die Verpächterin bestehenden Möglichkeit, von dem Beklagten eine nachprüfbare Darlegung der Grundlagen eines etwaigen Übergewinns zu verlangen, könnte das von dem Kläger bisher dargelegte Verhalten des Beklagten (Verschweigen des Übergewinns) - die grundsätzliche Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grunde vorausgesetzt - keinesfalls ein wichtiger Grund für die vorzeitige Lösung des (unter Mieterschutz stehenden) Vertragsverhältnisses sein.
Es kommt daher darauf an, ob das Pachtverhältnis zur Zeit der Kündigung unter Mieterschutz (Pächterschutz) stand. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Mit Recht greift die Revision diese Feststellung an.
2.)
Der 1. Abschnitt des MSchG war durch § 9 der Dritten VO zur Ausführung der VO über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 5. September 1939 (RGBl I 1670) als entsprechend anwendbar auf Pacht- und Unterpachtverhältnisse erklärt worden. In der Neufassung des MSchG nach § 5 der 6. AusführungsVO vom 15. Dezember 1942 (RGBl I 709) wurde in § 36 bestimmt, daß die Vorschriften des Mieterschutzgesetzes entsprechend für Pachtverhältnisse über Räume gelten sollten. Obwohl die Neufassung auch sachliche Änderungen brachte, war hier keine Änderung beabsichtigt (Pfundtner-Neubert D.N.D. Reichsrecht II b 3 Einleitung zum MSchG Fassung 1942). Eine solche Änderungsabsicht ergibt sich auch nicht daraus, daß im § 7 der VO über Änderungen des Mieterschutzrechts vom 7. November 1944 (RGBl I 319) von Miet- und Untermietverhältnissen die Rede ist, im § 8 aber nur von Pachtverhältnissen über Räume. Denn § 8 ordnet gerade die entsprechende Anwendung der §§ 6 u. 7 an. Er kann zwangslos dahin verstanden werden, daß die §§ 6 u. 7 nicht nur im Verhältnis Verpächter zu Pächter, sondern auch im Verhältnis Hauptpächter zu Unterpächter gelten sollen. Auf die Unterpacht ist somit § 24 MSchG, der von der Untermiete handelt, entsprechend anwendbar. Sowohl die Auffassung, auf Unterpachtverhältnisse sei das MSchG überhaupt nicht anzuwenden (Tannert, Archiv für die zivilistische Praxis 150, 189; Schoan, Betrieb 1949, 238), als auch die Meinung, Unterpachtverhältnisse genössen uneingeschränkten Kündigungsschutz wie Hauptpachtverhältnisse, da sie auch Pachtverhältnisse im Sinne des § 36 seien (ähnlich Bergmann SJZ 1949, 121), sind daher abzulehnen.
3.)
Untermiete oder Unterpacht im Sinne der §§ 24, 36 MSchG ist nicht nur gegeben, wenn ein Mieter untervermietet oder ein Pächter unterverpachtet, sondern auch dann, wenn ein Pächter die gepachtete Sache vermietet oder, wie hier, ein Mieter die gemietete Sache verpachtet (gl A KGJR 1948, 286; SJZ 1949, 119 = Archiv für die zivilistische Praxis 150, 179 = JR 1948, 314; LG Göttingen Niedersächsische Rechtspflege 1948, 242, mit Einschränkung Bettermann SJZ 1949, 464; Groothold MSchG § 24 Anm. 16 in Handbuch des gesamten Miet- und Raumrechts; anderer Ansicht LG Berlin JR 1949, 55, Roquette Mietrecht 3. Aufl. S. 281). Der Wortsinn steht dieser Auslegung nicht entscheidend entgegen; die Worte "Untermiete" und "Unterpacht" können auch dahin verstanden werden, daß ein Pachtverhältnis vorliegt, das nicht mit dem Eigentümer eingegangen ist, sondern mit einer Person, die ihre Rechte von ihm nur schuldrechtlich ableitet. Miete und Pacht sind verwandte Rechtsverhältnisse (vgl. § 581 Abs. 2 BGB), sodaß es gerechtfertigt ist, sie auch für die Auslegung des § 24 MSchG gleichzustellen. Im Falle der Verschiedenartigkeit des Obervertrags und des Untervertrags gibt zwar der Vermieter oder der Pächter nicht genau seine Rechtsstellung weiter. Darauf kommt es aber nicht an. Wesentlich ist für den Kündigungsschutz, daß der Raum weitergegeben wird, und daß der Unterberechtigte nicht vom Eigentümer oder einem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten z.B. einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten seine Rechte ableitet und infolgedessen zur Sache eine schwächere Rechtsstellung hat. Es wäre auch nicht recht einzusehen, warum die Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem Oberberechtigten und dem Eigentümer als Miete oder Pacht die Rechtsstellung des Untermieters oder Unterpächters, für die sie im übrigen keine Bedeutung hat, so entscheidend beeinflussen sollte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine Hauptverpachtung, weil das Filmtheater-Unternehmen, das erst vom Mieter und Verpächter (We.) geschaffen worden sei, erstmalig verpachtet worden sei, schlägt nicht durch. Der Miet- und Pächterschutz ist nach dem Gesetz ein Schutz für die Miete und Pacht von Räumen, um die Mieter oder Pächter vor den schweren Folgen zu bewahren, die sich aus einer Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge der Raumknappheit ergeben könnten. Die Tatsache, daß außer dem Raum noch weitere materielle oder immaterielle Gegenstände, sei es auch ein ganzes Unternehmen, mitverpachtet worden sind, kann daher nicht die Folge haben, daß ein sonst zu verneinender Mieterschutz eintritt.
4.)
§ 24 MSchG würde auf das Unterpachtverhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten nicht anzuwenden sein, wenn die Auffassung Bettermanns (SJZ 1949; 465; MSchG § 1 Anm. 61, ihm folgend Kiefersauer Grundstücksmiete 7. Aufl. § 24 Anm. 73 a) zuträfe, Untermiete im Sinne jener Bestimmung sei nur die "Abvermietung" d.h. die Weitervermietung nur eines Teils des vom Hauptvermieter gemieteten Wohnraums. Der Senat kann sich jedoch jener Auffassung (ebenso wie Roquette Mietrecht 2. Aufl. S. 282, 83) nicht anschließen. Die Sondervorschriften über Untermietverhältnisse finden sich bereits im MSchG vom 1. Juni 1923 (§ 24), auf das für die Auslegung daher zurückzugreifen ist. Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter (Reichsarbeitsblatt 1921, 961, abgedruckt auszugsweise im Handbuch für das gesamte Miet- und Pachtrecht § 24 MSchG Anm. 11), zeigt allerdings zu dem entsprechenden § 12, daß tatsächlich in erster Linie an die Weitervermietung eines Teiles von gemieteten Räumen, insbesondere die Weitervermietung von Zimmern einer Wohnung gedacht war, wie der Hinweis auf die Unzuträglichkeiten, die sich aus dem regelmäßig gegebenen Zusammenwohnen zwischen Hauptmieter und Untermieter ergäben, und die Erwägung, daß Räume zur Untermiete leichter zu finden seien als zur Hauptmiete, ersehen lassen. Aber die Untermiete war zur Zeit der Erlassung des Mieterschutzgesetzes von 1923 bereits ein in Rechtslehre, Gesetzgebung und Rechtsprechung feststehender Begriff. Sie bedeutete, daß die gemieteten Gegenstände ganz oder teilweise weitervermietet wurden (vgl. Mittelstein Miete 3. Aufl. 1913 S. 572, GVG § 23 Ziff. 2, ZPO § 709 Ziff. 1; RGZ 74, 176). Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber es ausdrücklich ausgesprochen hätte, wenn er im § 24 MSchG einen abweichenden Begriff der Untermiete verwendet hätte, umsomehr als die Untervermietung auch in § 29 MSchG 1923 behandelt wird, wo ausdrücklich auf § 549 Abs. 1 BGB Bezug genommen wird, und diese Gesetzesstelle zwischen der Weitervermietung eines Teiles oder der gesamten Mietsache keinen Unterschied macht (vgl. auch insbes. Gesetz zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes vom 29. Juni 1926 RGBl I 317 Art. I Nr. 14 u. 16). Der Gesetzgeber war, worauf Groothold Handbuch etc § 24 MSchG Anm. 16 richtig hinweist, sich jenes feststehenden Begriffs der Untermiete auch bewußt, da in der Begründung zu § 12 davon die Rede ist, daß die Abgabe eines Teils des selbst vom Eigentümer benutzten Raumes der üblichen Untervermietung - nicht der Untervermietung schlechthin - entspreche. Die genannten Vorschriften finden sich in der seit 1942 geltenden Fassung des Mieterschutzgesetzes ohne für die Auslegung bedeutungsvolle Änderungen (§§ 24, 29 MSchG 1943, hierzu Kiefersauer § 29 MSchG Anm. 21; KGDR 40, 1145). Allerdings ist im § 24 Abs. 3 (Fassung 1923: Abs. 2) der Fall einem Untermietverhältnis gleichgestellt, daß der Hauseigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte einen Teil des von ihm selbst im Haus benutzten Raumes vermietet. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß die Teiluntervermietung der einzige Fall der Untermiete sein sollte. Zur Vermeidung einer Unbilligkeit gegenüber dem Hauseigentümer, wenn er Zimmer seiner Wohnung abgab, war diese Bestimmung nötig. Eine Ausdehnung auf den Fall, daß der Hauseigentümer eine bisher von ihm benützte Wohnung im ganzen vermietete verbot sich, weil mit der Abgabe der ganzen Wohnung ein Unterschied gegenüber der Vermietung anderer Wohnungen im Hause des Eigentümers kaum mehr festzustellen wäre, eine Sonderbehandlung daher untunlich war. Dass es für den Mieterschutz nach der hier vertretenen Ansicht einen Unterschied macht, ob eine ganze Wohnung vom Eigentümer oder vom Mieter vermietet wird, trifft zu, findet seine Rechtfertigung aber darin, daß der Hauptmieter seine Rechte vom Vollberechtigten herleitet (Roquette S. 293). Auch sind die Fälle der Untervermietung der ganzen Mietsache verhältnismäßig selten. Sie rechtfertigen es nicht, von der Ausnahme, die für die Untermiete im Gesetz gemacht wurde, wieder eine Unterausnahme zu machen. Untermiete i.S. des § 24 MSchG ist daher auch die Weitervermietung der gesamten gemieteten Räume.
5.)
Steht somit fest, daß § 24 MSchG auf den vorliegenden Fall der Unterpacht anzuwenden ist, so bleibt nunmehr zu prüfen, welche Bedeutung bei der entsprechenden Anwendung auf Unterpachtverhältnisse hier die besondere Voraussetzung für den Mieterschutz bei Untermietverhältnissen hat, daß der Untermieter die Räume ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in den Mieträumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führen muß. Die Räume wurden im vorliegenden Fall auch nicht teilweise als Wohnung verpachtet. Daß anstelle der selbständigen Wirtschafts- und Haushaltsführung bei Unterpacht der selbständige Gewerbebetrieb (mit Familie?) träte, ist abzulehnen, da der Gewerbebetrieb stets selbständig ist. An dieser Selbständigkeit würde sich beispielsweise auch nichts ändern, wenn der Unterpächter Maschinen des Hauptpächters mitbenutzen würde (Beispiel von Tannert, Archiv für die zivilistische Praxis 1950, 182). Dieser Fall würde der Küchenmitbenützung einer Familie gleichstehen (zur Frage der selbständigen Wirtschaft wie hier Bettermann SJZ 1949, 461 [463]; Kiefersauer § 44 MSchG Anm. 75; Groothold Handbuch § 24 MSchG Anm. 46 und die dort Angeführten, insbesondere KGJR 1948, 286, LG Berlin H u W 1947, 219; Cranz H u W 1950, 189 II). Der Mieterschutz hängt daher davon ab, ob der Beklagte die gepachteten Räume ganz oder teilweise überwiegend mit Einrichtungsgegenständen versehen hat. In dieser Hinsicht bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß We. ein Lichtspieltheater in den gemieteten Räumen eingerichtet hatte, und daß der Betrieb bereits seit 2. März 1933 lief. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug behauptet, er habe Inventar im dreifachen Wert des vom Verpächter angeschafften beibringen müssen (Schriftsatz vom 20. Mai 1950 S. 4 Bl. 315 BA), nachdem er bereits in erster Instanz behauptet hatte, das Theater sei nur halb spielfertig gewesen, und die vom Verpächter vorgenommene Investierung habe 15.000 RM keinesfalls überschritten (Schriftsatz vom 13. Mai 1949 S. 3 Bl. 193 d.A.). Die nachträgliche Einbringung von Gegenständen zur Ausstattung der Pachträume würde den Kündigungsschutz nur dann herbeiführen, wenn die Gesamteinrichtung dann überwiegend durch den Beklagten gestellt und im Einverständnis mit dem Verpächter eingebracht worden wäre; denn ein Pächter kann nicht durch nachträgliche einseitige Handlungen das Pachtverhältnis dem Kündigungsschutz unterstellen.
6.)
Dem Beklagten sind nicht nur die Räume des Lichtspieltheaters, sondern das ganze bereits seit 2. März 1933 laufende Unternehmen verpachtet worden (siehe § 1 des Pachtvertrags). Das Berufungsgericht hebt zwar hervor, daß der durch die wirtschaftliche Integration von Räumen und Gewerbeeinrichtungen entstandene Gewerbebetrieb Gegenstand der Pacht gewesen sei, es befaßt sich aber nicht ausdrücklich mit der lebhaft umstrittenen Frage, ob bei der Pachtung eines Unternehmens, die die Pachtung von zum Betrieb eingerichteten Räumen in sich schließt, Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz eintritt. Das Berufungsgericht bejaht die Frage lediglich durch seine Entscheidung. Die Revision bittet auch insoweit um Nachprüfung.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Nach der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 168, 44) besteht in solchen Fällen Kündigungsschutz stets, es sei denn, die Überlassung der Räume wäre im Vergleich zur Verpachtung anderer Gegenstände völlig nebensächlich und unbeachtlich. Dieser Ansicht, die zu einem weitgehenden Kündigungsschutz bei der Unternehmungspacht führt, sind in neuerer Zeit mehrere Oberlandesgerichte beigetreten (OLG Freiburg DRZ 146, 194; Köln MDR 47, 295; Stuttgart SJZ 50, 239; zum Teil abweichend Celle NJW 47/48, 66; Frankfurt MDR 49, 113 [OLG Frankfurt am Main 03.05.1948 - 2 U 17/48]). Das Schrifttum ist nicht einheitlich. Die Ansicht des Reichsgerichts hat verschiedentlich Widerspruch erfahren.
Eine Prüfung dieser abweichenden Anschauungen ist für den vorliegenden Fall nur in beschränktem Umfang nötig. Nach einer insbesondere von Bettermann (Mieterschutzgesetz § 1 Anm. 83 a ff, Hans MSchG 3. Aufl. § 36 Anm. 2, ähnlich Schrodt NJW 1950, 678) vertretenen Auffassung, kommt es darauf an, ob die Räume oder das Unternehmen wirtschaftlich gesehen die Hauptleistung des Verpächters darstellen, wobei ins besonders hervorgehoben wird, daß der Hauptgegenstand des Vertrages dessen rechtliches Schicksal bestimmen müsse. Ob dieser Ansicht gegenüber der reichsgerichtlichen der Vorzug zu geben ist, kann hier dahingestellt bleiben. Offenbar war das eingerichtete Lichtspieltheater für den Pachtvertrag das Wesentliche. Die Geschäftsbeziehungen, der Kundenkreis und das Betriebsrecht treten demgegenüber umso mehr zurück, als das Theater bei der Verpachtung erst seit 2 Monaten betrieben wurde. Die erwähnte vom Reichsgericht abweichende Rechtsmeinung führt also auch zur Bejahung des Kündigungsschutzes für den Beklagten.
Abzulehnen ist mit dem Oberlandesgericht Freiburg die Auffassung, die Verpachtung eines Unternehmens sei überhaupt keine Verpachtung im Sinne des Mieterschutzgesetzes, weil die Räume nur als Zugehörungen des einheitlichen Pachtgegenstandes Unternehmen in Betracht kämen (Herschel DWohnArch 1942, 89; ähnlich Schoan BB 1948, 145 u. MDR 1949, 401). Die Pacht eines Unternehmens schließt tatsächlich und rechtlich die Pachtung der Räume, in denen es betrieben wird, mit ein, da einheitliche Vorschriften, die das Verhältnis der Parteien bei der Pachtung eines Unternehmens - im Gegensatz zu einzelnen Bestandteilen - von Sondervorschriften in Einzelfragen wie z.B. § 22 Abs. 2 HGB abgesehen, nicht bestehen, sodaß auf die einzelnen Bestandteile doch wieder zurückgegriffen werden muß (etwa für die §§ 566, 581 Abs. 2 BGB). Nicht ausschlaggebend kann insbesonders auch die Erwägung sein (Schoan, BB 1948, 146), daß für den Pächter eines eingerichteten Gewerbebetriebes mit Räumen im Falle der Kündigung eine Verlagerung des Geschäftes, die an der Raumnot scheitern könnte, gar nicht in Frage komme, weil er ja den ganzen Betrieb zurücklassen würde. Verliert der bisherige Betriebspächter die Räume mit dem Betrieb, so wird ihm die Fortführung der Existenz durch die Raumnot insofern erschwert, als die Möglichkeiten, einen schon bestehenden fremden Betrieb zu pachten oder in gepachtetem Raum einen eigenen neu zu beginnen, gegenüber Zeiten ohne Raummangel sehr beschränkt sind. Daß ein Unternehmen mit Räumen verpachtet wurde, schließt demnach weder den Kündigungsschutz von vornherein aus noch ist für dessen Eintreten zu verlangen (Tannert DRZ 1948, 2. Beiheft), daß - in Umkehrung des vom Reichsgericht aufgestellten Rechtssatzes - die Überlassung des Unternehmens im Vergleich zu der Überlassung der (eingerichteten) Räume wirtschaftlich völlig nebensächlich sei.
Allerdings scheinen die Aufhebungsgründe der §§ 2 ff MSchG für den Fall der Unternehmungspacht nicht auszureichen. Die hier drohenden Mißstände werden jedoch durch eine sinngemäße entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen, die berücksichtigt, daß auch andere Gegenstände als die Räume dem Kündigungsschutz unterstellt wurden und demgemäß gegebenenfalls für die Auflösungsgründe mit heranzuziehen sind, wenigstens teilweise vermieden werden können (hierzu Bettermann MSchG § 2 Anm. 231). Die Erwägung, bei der Unternehmungspacht sei die Unterverpachtung gegen den Willen des Hauptverpächters (§ 29 MSchG) nicht angemessen, weil Verpachtung weitgehend Vertrauenssache sei, schlägt nicht durch, da das Gericht im Rahmen des wichtigen Grundes berechtigten Bedenken des Hauptverpächters Rechnung tragen kann.
Nach alledem konnte das Berufungsgericht noch nicht feststellen, daß das Unterpachtverhältnis zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin des Klägers dem Kündigungsschutz unterstand. Das OLG wird hierüber unter Beachtung der unter Nr. 5.) (oben) gegebenen Gesichtspunkte erneut zu entscheiden haben, im Falle der Verneinung des Kündigungsschutzes aber weiterhin zu prüfen haben, ob im übrigen die von der Rechtsvorgängerin des Klägers 1945 ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages nach Vertrag und Gesetz wirksam war. Auch hierfür sind tatsächliche Feststellungen noch geboten. Einerseits ist durch Auslegung zu entscheiden, ob der Übergewinn Pachtforderung i.S. des § 5 des Pachtvertrages ist, wenn nicht (DR 1942, 802), außerdem, ob der Beklagte den Übergewinn arglistig verschwiegen und ob er damit einen Grund für fristlose Kündigung des nicht unter Kündigungsschutz stehenden Pachtverhältnisses gegeben hat. Verneinendenfalls wäre die Wirksamkeit der Kündigung noch im Rahmen des § 6 des Vertrages zu untersuchen.
7.)
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die von der Revision vermißte Prüfung vorzunehmen haben, ob der vom Beklagten erhobene Schadensersatzanspruch etwa mangels Verschuldens der Verpächterin entfällt (§§ 325, 276 BGB). Die Revision macht hierzu geltend, die rechtlich beratene Verpächterin habe ohne Verschulden annehmen dürfen, das Pachtverhältnis unterstehe nicht dem Kündigungsschutz oder trotz solchen Schutzes sei ihre Kündigung aus wichtigem Grunde (Verschweigen des Übergewinns) ohne Aufhebungsklage wirksam. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Beurteilung hier nicht möglich. Die vom Tatrichter noch nicht behandelte Frage, ob ein Irrtum der Verpächterin über die von ihr beabsichtigte Beendigung des Pachtverhältnisses ihr Verschulden ausschloß, muß umsomehr zunächst der Beurteilung des Tatrichters überlassen werden, als über das Bestehen von Kündigungsschutz für das Pachtverhältnis erst nach weiterer tatsächlicher Aufklärung entschieden werden kann.
8.)
Der Kläger hatte die Umstellung des Übergewinns zu einem höheren Satz als 10 : 1 begehrt, da anzunehmen sei, daß der Verpächter oder die Verpächterin in der Zeit von 1938-1944 die ihnen zustehenden Übergewinnbeträge, hätte der Beklagte sie bezahlt, in Sachwerten angelegt hätten. Der Kläger hatte die Verpächterin als Zeugin dafür benannt, wie sie mit ihren sonst verfügbaren RM-Beträgen umgegangen sei. Die Auffassung des Berufungsgericht, die Übergewinnforderung sei eine nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellende Geldforderung, nicht eine Geldwertforderung, ist an sich zutreffend. Aber die Vorschrift des Gesetzes schneidet - was das Berufungsgericht verkennt - dem Gläubiger nicht die Möglichkeit ab, darzutun, daß er bei rechtzeitiger Zahlung das Geld in Sachwerten angelegt und infolgedessen keinen oder geringeren Währungsschaden erlitten hätte (Harmening-Duden Währungsgesetze § 16 Anm. 5 a S. 217; Duden DRZ 1948, 339; Priese-Rehentrust Währungsgesetze § 18 UmstG Anm. 10; siehe ferner hierzu OGHZ 2, 352; 3, 10 für den ähnlich gelagerten Fall des Verzugs eines Sachschuldners, der zur Umstellung der Gegenforderung 1 : 1 statt 10 : 1 führt; ferner RG JW 1938, 946; RGZ 141, 277). Der Gläubiger kann in solchem Falle den Unterschiedsbetrag als Verzugsschaden geltend machen, wobei es dem Verzug gleichsteht, wenn der Schuldner, wie hier behauptet wird, arglistig verhindert, daß der Gläubiger von der Entstehung seines Anspruchs Kenntnis erlangt und den Schuldner in Verzug setzt. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beweisantritt nicht als ungenügend substantiiertunbeachtet lassen dürfen, sondern den Schaden frei schätzen müssen, braucht wegen der Zurückverweisung nicht mehr eingegangen zu werden.
Nach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.