Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.1984, Az.: IVa ZA 7/83
Bestimmung des Zeitpunkts hinsichtlich des Verstoßes bei Klagen aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZA 7/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurtam Main - 28.07.1983
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 3 ARB
Fundstelle
- MDR 1984, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
kaufmännischer Angestellter Jürgen G., N. W. H.,
Prozessgegner
G. V. VVaG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, K.-W.-Ring ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Bei Klagen auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt des Verstoßes i.S. von § 14 Abs. 3 ARB nicht mit dem Zeitpunkt des Haftpflichtfalls identisch.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
beschlossen::
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1983 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß sein Einkommen nicht die Höchstgrenze der Tabelle zu § 114 ZPOübersteigt. Sein Gesuch muß dennoch zurückgewiesen werden, weil der vorgelegte Versicherungsschein dafür spricht, daß der Rechtsschutzversicherer des Klägers eintrittspflichtig ist; der Kläger bedarf daher zur Verfolgung seiner Rechte der Prozeßkostenhilfe nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Buchst. h ARB sind zwar Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverträgen grundsätzlich von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen; abweichende Vereinbarungen sind jedoch zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich zulässig. Nach dem vorgelegten Versicherungsschein gilt für das Versicherungsverhältnis u.a. die "Klausel 2 ab Streitwert 300,- DM". Damit ist offenbar die von Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl. § 4 ARB Rdn. 77 wiedergegebene Klausel gemeint, durch die versicherungsrechtliche Streitigkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen werden und bei der üblicherweise eine Streitwertgrenze von 300,- DM vereinbart wird. Der Kläger behauptet auch nicht, daß sich der Rechtsschutzversicherer ihm gegenüber auf § 4 Abs. 1 Buchst. h berufen habe.
Nach seiner Sachdarstellung hat vielmehr der Rechtsschutzversicherer die Übernahme der Kosten für diesen Rechtsstreit deshalb verweigert, weil sich der Haftpflichtfall vor 1970, dem Beginn der Rechtsschutzversicherung, ereignet habe. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Soweit der Rechtsschutzversicherer für die Kosten von versicherungsrechtlichen Streitigkeiten aufzukommen hat, ist für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes § 14 Abs. 3 ARB maßgebend. Es kommt demnach auf den Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer, sein Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Damit ist nicht ein Verstoß gegen beliebige Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten gemeint, sondern der Rechtsverstoß, der Anlaß zu dem in Frage stehenden Rechtsstreit gegeben hat. Ob dabei allein auf den Rechtsverstoß der beklagten Partei abzustellen ist oder ob auch ein Verstoß der Klagepartei zu berücksichtigen ist, ist zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht entschieden; auch im vorliegenden Fall kann diese Frage offenbleiben. Nicht zu bezweifeln ist jedenfalls, daß der Zeitpunkt des Verstoßes bei Klagen aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mit dem Zeitpunkt des Haftpflichtfalls identisch ist (Harbauer a.a.O. § 14 ARB Rdn. 55). Daß der Kläger gegen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hätte, wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso hat die Beklagte bis zum Oktober 1980 unstreitig alle vertraglichen Pflichten, die ihr aufgrund des Haftpflichtfalls vom 13. November 1967 gegenüber dem Kläger oblagen, erfüllt; ein Verstoß im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB kann daher frühestens die in dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. Oktober 1980 erwähnte Deckungsweigerung darstellen.
Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsschutz auch nicht mit der Begründung verweigern, er habe nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei der Durchsetzung eigener Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers zu sorgen, nicht aber für die Abwehr derartiger Ansprüche; denn im vorliegenden Rechtsstreit verteidigt sich der Kläger nicht gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche eines Dritten; er macht vielmehr gegenüber seinem Haftpflichtversicherer Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltend. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Rechtsschutzversicherer tatsächlich die Deckung aus diesem Grunde abgelehnt hat, was angesichts des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. November 1980, in dem von einer Auseinandersetzung mit dem Sozialversicherer die Rede ist, zweifelhaft sein kann.
Dehner