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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1983, Az.: 2 StR 289/83

Einengung des Absichtsmerkmals für eine Verwirklichung des § 224 Strafgesetzbuch (StGB); Herbeiführung eines ganz erheblichen Gesundheitsschadens; Begriff der Gesundheitszerstörung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1983
Aktenzeichen
2 StR 289/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 22.12.1982

Fundstellen

  • BGHSt 32, 130 - 133
  • JR 1984, 335
  • JZ 1984, 336-337
  • MDR 1984, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 229 StGB.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Nach den Urteilsfeststellungen spritzte der Angeklagte aus einer Plastikflasche 30%ige Salzsäure ins Gesicht der schlafenden Zeugin D.. Als diese hierdurch erschreckt hochfuhr und die Augen öffnete, tat er es erneut. Vor der Tat war die etwa 25 cm hohe Einliter-Flasche bis in Höhe von ca. 20 cm gefüllt gewesen. Nachher betrug diese nur noch 1 cm. Infolge Verätzung verlor die Zeugin das Sehvermögen auf dem rechten Auge; das andere Auge wurde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen, jedoch ermöglicht eine Glaskorrektur eine Sehkraft bis 90 %. Durch das wie tot wirkende rechte Auge wird das Gesicht entstellt bleiben; ob dies durch Einsetzen eines Glasauges abgeschwächt werden kann, erschien dem Landgericht nicht feststellbar.

2

Die Strafkammer hat lediglich den Tatbestand des § 224, nicht auch den des § 229 StGB für erfüllt erachtet und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach ihrer Ansicht muß wegen der hohen Strafdrohung in dieser Vorschrift das Absichtsmerkmal dahin eingeengt werden, daß nur das Erstreben einer "ganz erheblichen Gesundheitsbeschädigung" genügt. Hierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe aus Enttäuschung, Wut und Verzweiflung über das Verhalten seiner ehemaligen Braut und über die Trennung von seinem Kind die Zeugin mißhandeln wollen, um sie zu strafen oder ihr Angst einzuflößen; ob es ihm aber darüberhinaus darauf angekommen sei, sie "besonders stark zu verletzen, beispielsweise, um sie durch Entstellung oder Blindheit für andere Männer uninteressant zu machen", sei nicht zu ihrer, der Strafkammer, vollen Überzeugung nachgewiesen.

3

Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Nichtanwendung des § 229 StGB.

4

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

1.

Entgegen dem Standpunkt des Landgerichts geben die Strafrahmen des § 229 StGB keinen Anlaß, das in dieser Vorschrift verwendete Absichtsmerkmal ("um dessen Gesundheit zu schädigen") in jenem engen Sinn auszulegen. Sofern die Strafdrohungen es erforderlich machen sollten, den Anwendungsbereich der Bestimmung, wie er sich nach der bisherigen Rechtsprechung ergibt, stärker einzuschränken, bedarf es hierzu nicht einer derartigen Einengung des Absichtsbegriffs. Sie wird selbst von denjenigen nicht gefordert, die für die restriktivste Auslegung der Vorschrift eintreten. Hirsch (in LK, 10. Aufl. § 229 Rdn. 18) vertritt zwar die Auffassung, daß die beabsichtigte Gesundheitsbeschädigung von "erheblicher" Art sein müsse. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, daß er nur so schwerwiegende Dauerschädigungen wie Blindheit oder Entstellung als ausreichend ansieht. Denn auch nach seiner Meinung genügt die Absicht der Herbeiführung einer Gesundheitsbeschädigung von nur vorübergehender Art. Vor allem setzt er nicht - wie das Landgericht - voraus, daß ein ganz erheblicher Gesundheitsschaden angestrebt sein muß. Das gleiche gilt für die Auffassung von Stree (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 229 Rdn. 9) und Hörn (in SK, § 229 Rdn. 7).

6

2.

Das Urteil kann schon wegen jenes unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts nicht bestehenbleiben. Auf diesen käme es allerdings dann nicht an, wenn auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eines der anderen Tatbestandsmerkmale zu verneinen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

7

a)

Im Schrifttum wird zum Teil die Ansicht vertreten (so von Hirsch, a.a.O. Rdn. 10 und Horn, a.a.O. Rdn. 5; vgl. auch Olshausen, StGB 12. Aufl. § 229 Anm. 3; v. Hippel, Strafrecht S. 200), der in der Eignungsformel verwendete Begriff der Gesundheitszerstörung erfordere entgegen der herrschenden Meinung die endgültige oder zumindest unabsehbar langwierige Aufhebung der Gesundheit, nämlich den Eintritt des Todes oder eines den Körper im ganzen schwer in Mitleidenschaft ziehenden chronischen Krankheitszustandes, d.h. eines endgültigen oder wenigstens unabsehbar langwierigen Zustandes i.S. des § 224 StGB (Siechtum, Lähmung, Geisteskrankheit u.a.). Ob dieser Meinung beizupflichten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Wenn nach ihr die Eignung des Stoffes zur Verursachung einer Geisteskrankheit ausreicht, dann hat das auch für ein Mittel zu gelten, das zur völligen Erblindung, d.h. auf beiden Augen führen kann. Diese Gefahr besteht aber beim Spritzen 30%iger Salzsäure in der hier festgestellten Menge auf das Gesicht eines Menschen.

8

b)

Unter solchen Umständen kann die Anwendbarkeit des § 229 StGB nicht davon abhängig sein, ob sich die Wirkung des Stoffes im Körperinnern entfaltet hat (so aber der Standpunkt von Hirsch, a.a.O. Rdn. 13; Stree, a.a.O. Rdn. 6; Horn, a.a.O. Rdn. 5). Maßgebend ist, daß die Schwere der möglichen Auswirkung des äußerlich angewandten Mittels auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen in das Körperinnere eingeführten Stoff gleichkommt (BGHSt 15, 113, 115; BGH NJW 1976, 1851 f).

9

2.

Für die zukünftige Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß bei der Prüfung, ob das Absichtsmerkmal gegeben ist, nicht auf eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Falles verzichtet werden kann, nämlich daß dem Angeklagten die ätzende Wirkung von Salzsäure bekannt war, daß ihn außerdem die Zeugin H. erst einige Wochen vor der Tat ausdrücklich auf die Gefährlichkeit dieses Mittels aufmerksam gemacht hatte, ferner daß es sich um eine erhebliche Menge Salzsäure handelte, die er in das Gesicht der Zeugin D. spritzte.

10

Das Landgericht hat u.a. straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte nach der Tatbegehung geflüchtet sei, statt Hilfe zu leisten. Angesichts dieser Strafzumessungserwägung besteht Anlaß zu dem weiteren Hinweis, daß das Fehlen eines Milderungsgrundes nicht eine Strafschärfung rechtfertigt.

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Niemöller