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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1977, Az.: IV ZB 50/77

Anforderungen an die Einlegung einer Berufung; Anwendbarkeit der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Prozesshandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1977
Aktenzeichen
IV ZB 50/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.07.1977
AG Spandau - 22.03.1977

Prozessführer

Der minderjährige Thomas Michael G., G.straße ... bei V., B.,
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Bezirks S. von B. als Amtspfleger, Gr.straße ..., B.

Prozessgegner

Kurt Bo., Haus ... bei Ü., Be.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 22. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dehner und Treier
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1977 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22. März 1977 als unzulässig verworfen worden ist.

Beschwerdewert: 4.000,- DM.

Gründe

1

Das Amtsgericht Spandau hat die Klage des am 23. April 1967 geborenen und durch das zuständige Jugendamt gesetzlich vertretenen Klägers auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Verurteilung zur Zahlung von Regelunterhalt durch (in nicht-öffentlicher Sitzung verkündetes) Urteil vom 22. März 1977 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 9. Mai 1977 von Amts wegen zugestellt worden.

2

Am 6. Juni 1977 ist bei dem Kammergericht ein Schriftsatz der dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 3. Juni 1977 eingegangen. Er trägt die Überschrift "Berufung, Berufungsbegründung und Armenrechtsgesuch". Eingangs heißt es, daß gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und um Bewilligung des Armenrechts für den Kläger gebeten werde. Es folgen die Ankündigung des Sachantrages (Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und Verurteilung nach den Klageanträgen) und dessen Begründung. Am Schluß der Begründung (S. 9 des Schriftsatzes vom 3. Juni 1977) heißt es: "Im übrigen gestatte ich mir den Hinweis, daß die Berufung nur dann als eingelegt gelten soll, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bewilligt wird." Der Schriftsatz endet danach mit dem Hinweis, daß beglaubigte Abschrift dem Beklagten unmittelbar zugestellt worden sei und daß einfache Abschrift und Ausfertigung des angefochtenen Urteils beiliege.

3

Das Kammergericht hat den Prozeßbevollmächtigten des Klägers "den Tag des Einganges der Berufung" mitgeteilt sowie Verhandlungstermin auf den 11. November 1977 bestimmt und diesen Termin beiden Parteien bekannt gemacht. Nachdem sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 1977 geäußert und Sachanträge angekündigt hatte, hat das Kammergericht durch Beschluß vom 11. Juli 1977 den Verhandlungstermin aufgehoben, die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und dessen Armenrechtsantrag zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe zwar durch den Schriftsatz vom 3. Juni 1977 gemäß § 518 Abs. 1 ZPO Berufung eingelegt, die Einlegung aber in prozessual unzulässiger Weise von einer Bedingung (Bewilligung des Armenrechts) abhängig gemacht.

4

Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Er rügt, das Kammergericht habe die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Hätte das Kammergericht ihm rechtzeitig vor der Entscheidung vom 11. Juli 1977 rechtliches Gehör gewährt, hätte er vorgetragen, daß die Formulierung im vorletzten Absatz der Begründung - wörtlich genommen - zwar nicht ganz einwandfrei und daher der Schriftsatz im Ganzen mißverständlich gewesen sein möge, daß aber bei den Berliner Gerichten diese Art der Formulierung üblich sei. Die Einlegung einer Berufung für ein minderjähriges Kind durch das Jugendamt stehe und falle grundsätzlich mit der Gewährung des Armenrechts; daher sei es die Regel, daß in einem solchen Falle für das Jugendamt die Gewährung des Armenrechts nachgesucht werde und daß eine Berufung nur im Rahmen des gewährten Armenrechts eingelegt werde bzw. eingelegt werden solle. Auch im vorliegenden Rechtsstreit habe eine Berufung überhaupt noch nicht eingelegt werden sollen.

5

Das Rechtsmittel ist sachlich gerechtfertigt.

6

Richtig ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, daß eine an eine Bedingung geknüpfte Berufung unzulässig ist (BGHZ 4, 54 = NJW 1952, 102). Ob ein Rechtsmittel als unbedingt oder als bedingt eingelegt anzusehen ist, kann im Einzelfalle eine Frage der Auslegung sein. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend anwendbar (BGH VersR 1974, 194). Dem Revisionsgericht oder Beschwerdegericht liegt es ob, die vom Vorderrichter einer Prozeßhandlung beigelegte Deutung nachzuprüfen oder die Auslegung selbst vorzunehmen (BGHZ 4, 328, 334).

7

Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof einen Schriftsatz als bedingte Berufung angesehen, der "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, mit von der Bewilligung abhängiger Berufung" überschrieben war und in dem es weiter hieß, daß für den Fall der Bewilligung des Armenrechts Berufung eingelegt werde (BGHZ 4, 54 = NJW 1952, 102). In einem anderen Falle hatte die Partei in dem Schriftsatz, der "Berufungseinlegung und Armenrechtsgesuch" überschrieben war, zunächst erklärt, daß sie das Rechtsmittel der Berufung einlege, sodann das Armenrecht beantragt und schließlich ausgeführt, "sollte bei der Prüfung des Armenrechtsgesuchs das Gericht zu der Überzeugung gelangen, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht, bitte ich, die Berufung als nicht eingelegt zu behandeln und lediglich über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden"; diesen Schriftsatz hat der Bundesgerichtshof als unbedingt eingelegte Berufung angesehen und die folgenden Sätze nur als Ankündigung verstanden, daß die Partei die eingelegte Berufung nicht durchführen werde, wenn das Armenrecht versagt werde (Beschluß vom 14. Juli 1952 - IV ZB 62/52).

8

Im vorliegenden Verfahren genügt der maßgebliche Schriftsatz allen Anforderungen einer Berufungseinlegung (§ 518 ZPO), wie sich aus der Überschrift und dem Eingangssatz ergibt. Durch den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird einer eingelegten Berufung noch nicht ihre Selbständigkeit genommen (BGH LM ZPO § 518 Nr. 2). Es fragt sich nur, ob dem vorletzten Absatz des Schriftsatzes vom 3. Juni 1977 entnommen werden muß, daß die Berufung an eine Bedingung geknüpft worden ist und deswegen unzulässig war (BGH LM ZPO § 233 Nr. 21).

9

In jenem Absatz hat der Kläger erklärt: "Im übrigen gestatte ich mir den Hinweis, daß die Berufung nur dann als eingelegt gelten soll, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bewilligt wird". Die Erklärung ist weder im Schriftbild hervorgehoben noch besonders gekennzeichnet; sie steht nach der sachlichen Rechtfertigung des Rechtsmittels vor dem abschließenden formalen Hinweis auf Zustellung und Anlage des Schriftsatzes. Die der Bemerkung ("im übrigen gestatte ich mir den Hinweis") vom Kläger beigemessene Beiläufigkeit steht nach dem Gesamtzusammenhang der Annahme entgegen, daß die am Anfang des Schriftsatzes vom 3. Juni 1977 erklärte Einlegung der Berufung von der Bewilligung des Armenrechts abhängig und damit nur bedingt eingelegt sein sollte.

10

Der vorliegende Sachverhalt kommt dem in dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1952 (IV ZB 62/52) entschiedenen Fall nahe; dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. November 1968 (BAG NJW 1969, 446) liegt ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

11

Der angefochtene Beschluß konnte somit nicht bestehen bleiben. Für die Entscheidung ist nicht mehr erheblich, ob die vom Kläger mit der sofortigen Beschwerde weiter geltend gemachten Gründe stichhaltig sind.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.000,- DM.

Dr. Grell
Knüfer