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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2008, Az.: XII ZR 136/05

Antrag auf Rubrumsberichtigung bzgl. des Wechsels von "Kläger" zu "Klägerin"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.2008
Aktenzeichen
XII ZR 136/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 24.10.2001 - AZ: 6 O 112/01
OLG Schleswig - 21.07.2005 - AZ: 4 U 167/01
BGH - 29.11.2006 - AZ: XII ZR 136/05
BGH - 13.12.2006 - AZ: XII ZR 136/05
BGH - 21.03.2007 - AZ: XII ZR 136/05
BGH - 23.04.2008 - AZ: XII ZR 136/05

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Juni 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen geboten.

2

Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008, in dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird.

3

Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der Vorinstanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Betracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.

Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer