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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.08.1987, Az.: 10 RKg 16/86

Rechtsmißbrauch; Verjährung; Beratungspflicht; Herstellungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.08.1987
Aktenzeichen
10 RKg 16/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen 14.12.1985 - S 8 Kg 2230/83
LSG Stuttgart 12.08.1986 - L 9 Kg 660/85

Fundstellen

  • BSGE 62, 96 - 100
  • MDR 1988, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Stellt eine für die Zahlung des Kindergeldes zuständige Stelle die Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zuständigkeit formlos ein, so handelt der später zuständig werdende Leistungsträger nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die Verjährung des nicht gezahlten laufenden Kindergeldes beruft.

2. Kein Herstellungsanspruch, wenn sich der dem Leistungsträger unterlaufene oder zuzurechnende Beratungsfehler nicht wesentlich auf die Antragstellung durch einen anderen Berechtigten auswirkt.

3. Gewährt ein Rentenversicherungsträger Witwen- und Waisenrenten, so besteht keine Beratungspflicht hinsichtlich des Kindergeldanspruches (Fortführung von BSG, SozR 1200 § 14 Nr. 19).