Bundessozialgericht
Urt. v. 12.08.1987, Az.: 10 RKg 16/86
Rechtsmißbrauch; Verjährung; Beratungspflicht; Herstellungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.08.1987
- Aktenzeichen
- 10 RKg 16/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen 14.12.1985 - S 8 Kg 2230/83
- LSG Stuttgart 12.08.1986 - L 9 Kg 660/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 62, 96 - 100
- MDR 1988, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Stellt eine für die Zahlung des Kindergeldes zuständige Stelle die Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zuständigkeit formlos ein, so handelt der später zuständig werdende Leistungsträger nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die Verjährung des nicht gezahlten laufenden Kindergeldes beruft.
2. Kein Herstellungsanspruch, wenn sich der dem Leistungsträger unterlaufene oder zuzurechnende Beratungsfehler nicht wesentlich auf die Antragstellung durch einen anderen Berechtigten auswirkt.
3. Gewährt ein Rentenversicherungsträger Witwen- und Waisenrenten, so besteht keine Beratungspflicht hinsichtlich des Kindergeldanspruches (Fortführung von BSG, SozR 1200 § 14 Nr. 19).