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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1962, Az.: VIII ZR 234/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1962
Aktenzeichen
VIII ZR 234/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 17.05.1961

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1962
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte von der Beklagten den Auftrag erhalten, ihr einen Kredit über etwa 2 Millionen DM zu beschaffen. Die Vergütung des Klägers war auf Grund seines Schreibens vom 26. Januar 1959 an die Beklagte in folgender Weise geregelt worden:

"6. Sie sind verpflichtet, mir eine einmalige Provision von 2 % vom verbindlich zugesagten Kreditbetrag zu zahlen. Dieselbe ist bei Auszahlung der Valuta fällig; bei Auszahlung in Tranchen bzw. Zwischenfinanzierung, so ist die Provision anteilig fällig und zahlbar. ...

7. Für den Fall, daß es mir gelingen sollte, die Gesamtfinanzierung in einer für Sie erträglichen Weise, ohne Inanspruchnahme eines evtl. Kommanditisten, durchzuführen, so verpflichten Sie sich, meine Provision in Höhe von 2,5 v.H. gemäß Absatz 6 an mich zur Auszahlung zu bringen."

2

Mit Hilfe des Klägers wurden der Beklagten von der F. ... Hypothekenbank I a-Darlehen von 175.000 DM und 375.000 DM und ein I b-Darlehen von 1,1 Millionen DM bereitgestellte. Das Darlehen über 375.000 DM konnte nach Ziffer XII der Annahmeerklärung vom 11. Dezember 1959 nur gemeinsam mit dem I b-Darlehen über 1,1 Millionen DM angenommen oder abgelehnt werden. Die Kredite waren hypothekarisch zu sichern, der Kredit von 191 Millionen DM außerdem durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Baden-Württemberg. Diese konnte die Beklagte nicht beschaffen. Sie nahm schließlich nur einen Betrag von 180.000 DM in Anspruch und wurde von der F. Hypothekenbank aus den weiteren Vereinbarungen entlassen.

3

Der Kläger ist der Ansicht, daß er eine Provision in Höhe von 2,5 % der zugesagten Darlehenssumme zu beanspruchen habe, die er auf 41.375 DM errechnet hat. Die Beklagte hat Zahlungen auf die Provisionsforderung geleistet, die sie auf insgesamt 27.000 DM beziffert, während der Kläger angibt, daß nur 25.000 DM bezahlt worden seien.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem ihm angeblich noch zustehenden Rest seines Provisionsanspruchs einen weiteren Teilbetrag von 6.100 DM.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Klage stützt sich auf den Maklervertrag, der nach Maßgabe des Schreibens vom 26. Januar 1959 zwischen den Parteien zustandegekommen ist.

7

Das Berufungsgericht hat die hier in Frage kommenden Nummern 6 und 7 des Schreibens dahin ausgelegt, die Provision des Klägers sei bereits für den Fall einer bindenden Kreditzusage des Gläubigers versprochen worden, ohne daß es auf die Durchführung des Kreditvertrages, also auf die tatsächliche Auszahlung der Darlehensvaluta, habe ankommen sollen.

8

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Kläger eine solche verbindliche Kreditzusage der F. Hypothekenbank, also einen vollwirksamen Darlehensvorvertrag, vermittelt habe. Dabei hat es erwogen, in diesem Darlehensvorvertrage sei die Auszahlung der Darlehensvaluta davon abhängig gemacht worden, daß die Beklagte hypothekarische Sicherheiten und darüberhinaus für das Ib-Darlehen von 1,1 Millionen DM noch eine Staatsbürgschaft beschaffe. Hierin hat es indes nicht etwa einen Umstand erblickt, von dessen Eintritt die Vertragsparteien die Wirksamkeit des Darlehensvorvertrages hätten abhängig machen wollen, Diesen Vertrag sieht es vielmehr als bedingungslos abgeschlossen an. Die Verpflichtung der Beklagten, die Sicherheiten zu beschaffen, stellt nach seiner Ansicht nur eine "Modalität" des Vertrages dar. Das Berufungsgericht hat daher aus der Tatsache, daß die Staatsbürgschaft nicht beigebracht werden konnte, nicht den Schluß gezogen, damit sei eine aufschiebende Bedingung ausgefallen und die Unwirksamkeit des Kreditvertrages eingetreten, ein Umstand, der nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB die Folge nach sich gezogen hätte, daß insoweit auch ein Anspruch des Klägers auf Provision nicht zur Entstehung gelangt wäre. Da das Berufungsgericht den zwischen der Hypothekenbank und der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag vielmehr als einen von vornherein vollwirksamen gegenseitigen Vertrag angesehen hat, hat es dem Kläger die Provision auch hinsichtlich der bereitgestellten, aber nicht zur Auszählung gelangten Darlehensvaluta zugebilligt.

9

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Angriffen der Revision im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

10

1.

Die Revision meint, in aller Regel hätten derartige Finanzmaklerverträge zum Inhalt, daß die Provisionsforderung erst durch den verbindlichen Abschluß eines Darlehensvertrages im Sinne des § 607 BGB, dessen wesentlichen Bestandteil die Auszahlung der Valuta bildet, zur Entstehung gelangen solle. Sie verkennt indes nicht, daß es den Vertragsparteien unbenommen ist, die Provisionsverpflichtung bereits an den wirksamen Abschluß einer Kreditzusage, also eines Darlehensvorvertrages, anzuknüpfen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 652 Anm. 8).

11

2.

Bedenkenfrei ist auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Darlehensvorvertrag ohne eine aufschiebende Bedingung, also von vornherein voll wirksam abgeschlossen worden ist. Der Wortlaut des Darlehensantrages der Beklagten vom 6. Juni 1959 und die Annahmeerklärung der F. Hypothekenbank vom 11. Dezember 1959 lassen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss zu, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, die Hypotheken und die Staatsbürgschaft des Landes Baden-Württemberg zu beschaffen. In einem solchen Falle wird, wenn es sich wie hier um eine Kapitalanlage einer Kreditbank handelt, in der Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen, daß dem Gläubiger ein klagbarer Anspruch auf Bestellung der Sicherheiten zustehe, und daß die diesem Anspruch des Gläubigers entsprechende Verpflichtung des Darlehensnehmers Gegenstand eines gegenseitigen voll wirksamen Darlehensvorvertrages sei (RG JW 1909, 309; RG SeuffArch 87 Nr. 173; BGB RGRK 11. Aufl. vor § 607 Anm. 4). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keine Veranlassung. Auch die Revision hat nichts dafür vorgebracht, daß der Darlehensvorvertrag nur unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen sein könnte.

12

III.

Die Revision vertritt indes die Ansicht, daß der Provisionsanspruch lediglich insoweit entstanden sei, als die Hypothekenbank tatsächlich die Darlehensvaluta ausgezahlt habe. Sie hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß schon eine verbindliche Kreditzusage genügt habe, um den Provisionsanspruch entstehen zu lassen, nicht für vertretbar.

13

Die Auslegung des Berufungsgerichts ist indes für das Revisionsgericht bindend soweit nicht davon ausgegangen werden muß, daß das Berufungsgericht für die Auslegung wesentliche Umstände des Falles übersehen hat oder eine Verletzung von unerkannten Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen festzustellen ist. Die in diese Richtung zielenden Angriffe der Revision können indes keinen Erfolg haben.

14

1.

Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte schon wegen der ungewöhnlichen Höhe der zugesagten Provision und des bedeutenden Provisionsbetrages, der sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten begehrten Darlehensvaluta von etwa 2 Millionen DM ergebe, nicht zu der Annahme gelangen dürfen, die Parteien hätten die Entstehung des Provisionsanspruchs ohne Rücksicht auf die Durchführung des Kreditvertrages schon an dessen vollwirksamen Abschluss knüpfen wollen. Es kann indes dahinstehen, ob der hier streitige Provisionssatz in Verbindung mit dem zugesagten Kredit wirklich als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden muß. Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die Höhe des Provisionsbetrages nicht gewürdigt hätte.

15

Nicht zu billigen ist ferner die Ansicht der Revision, die Verknüpfung des Provisionsanspruches mit dem bloßen, wenn auch verbindlichen Darlehensversprechen, dürfe nur angenommen werden, wenn die Parteien das ganz eindeutig vereinbart hätten, weil eine solche Vereinbarung immerhin eine außergewöhnliche Abweichung von der Regel darstelle, daß der Provisionsanspruch erst mit der Auszahlung der Darlehensvaluta entstehe. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Abrede der vorliegenden Art ein erhebliches Risiko für den Darlehenssuchenden mit sich bringt. Er wird aber gleichwohl zu einer solchen Zusage geneigt sein, wenn er das Risiko, die für eine Kreditaufnahme erforderlichen Sicherheiten beizubringen, nur gering einschätzt. Dar, Gericht wird daher den von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkt im Einzelfalle bei seiner Auslegung nicht außer Acht lassen dürfen. Damit rechtfertigt sich aber nicht die Forderung der Revision, daß eine völlig eindeutige Vereinbarung vorliegen müsse, die überhaupt keinen Zweifel über ihren Inhalt zuläßt. Andererseits lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in keiner Weise erkennen, daß es diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hätte.

16

2.

Auch wenn man die weiteren recht allgemein gehaltenen Ausführungen der Revision dahin verstehen könnte, sie wolle rügen, das Berufungsgericht habe den Wortlaut der Nr. 6 und der Nr. 7 des mehrfach genannten Schreibens vom 26. Januar 1959 nicht erschöpfend gewürdigt oder ihn doch rechtsirrtümlich verstanden, muß der Revision der Erfolg versagt werden.

17

a)

Der erste Satz der Nr. 6 läßt die vom Berufungsgericht gefundene Deutung, die Parteien hätten die Entstehung des Provisionsanspruchs an das Zustandekommen eines bindenden Darlehensversprechens knüpfen wollen, sehr wohl zu. Das Berufungsgericht hat diesen Satz eingehend erörtert und die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, die Erwähnung der "verbindlichen Kreditzusage" habe nur die Klarstellung der Berechnungsgrundlage bezweckt, also nur zum Ausdruck bringen wollen, die Provision solle nicht etwa nach der Höhe des beantragten, sondern nach derjenigen des zugesagten Darlehens bemessen werden, in rechtlich einwandfreien Ausführungen abgelehnt.

18

b)

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Parteien im zweiten Satz der Nr. 6 die Fälligkeit der Provisionsforderung bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta hinausgeschoben haben. Es hat diese Vereinbarung ohne Rechtsirrtum als Stundung der vorher bereits entstandenen Provisionsforderung beurteilt und damit klargestellt, daß die Vertragsparteien zwischen Entstehungstatbestand und Fälligkeit der Provisionsforderung unterschieden haben.

19

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die beiden Satze, im Zusammenhang betrachtet, auch zu einer anderen Deutung führen könnten. Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen aber nicht erkennen, daß es sich dessen nicht bewußt gewesen wäre oder daß es irgendwelche für die Auslegung bedeutsamen Umstände unberücksichtigt gelassen hätte. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist daher nicht festzustellen.

20

3.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles wäre es rechtlich auch vertretbar gewesen, die sich aus Nr. 6 des Schreibens vom 26. Januar 1959 ergebende Vereinbarung der Parteien so zu verstehen, dem Kläger solle nur dann eine Provision zustehen, wenn es der Beklagten gelingen würde, die von ihr versprochenen Sicherheiten auch tatsächlich zu beschaffen. Denn es ist immerhin zu bedenken, daß die Beklagte keine Möglichkeit hatte, die Kreditzusage der Hypothekenbank zu realisieren, so lange nicht die Besicherung des Kredits erfolgt war. Bis dahin war nämlich die Hypothekenbank in der Lage, der Forderung der Beklagten auf Auszahlung des Darlehens die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zumindest aber ein Zurückbehaltungsrecht, entgegenzusetzen Nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist sich das Berufungsgericht dieser Auslegungsmöglichkeit indes bewußt gewesen, hat aber der von ihm gefundenen Auslegung den Vorzug gegeben. Die Ausführungen der Revision bieten auch keine Anhaltspunkte für eine Rüge, das Berufungsgericht hebe Umstände übersehen, die es zu dieser Deutung hätten hinführen können.

21

Nach Gliedern ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Provision des Klägers nach der Höhe der gesamten von der Hypothekenbank zugesagten Kreditvaluta zu bemessen ist.

22

IV.

Keine Bedenken bestehen gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die Hinausschiebung der Fälligkeit berufen, soweit die Darlehensverträge wegen der Verweigerung der Staatsbürgschaft rückgängig gemacht worden sind. Bedeutet nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, diese Hinausschiebung der Fälligkeit nichts anderes als eine Stundung der Provisionsforderung, so war diese Stundungsabrede im selben Augenblick überholt, als feststand, daß die hier noch streitigen Kreditverträge nicht zur Durchführung gelangen würden. Allenfalls hatte die Stundung insofern noch von Bedeutung sein können, als darin möglicherweise eine generelle Vereinbarung lag, die Beklagte brauche den nicht unerheblichen Provisionsbetrag erst nach angemessener Zeit zu zahlen. Da die Kreditzusage bereits am 12. Dezember 1959 erfolgte, ist es aber auch bei einer solchen Betrachtungsweise kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den Eintritt der Fälligkeit für den 1. April 1960 bejaht hat.

23

Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei errechnet, daß dem Kläger eine Provision in der Mindesthöhe von 34.000 DM zugestanden hat, von der es die von der Beklagten behauptete Zahlung von 27.000 DM abzieht. Da die Differenz von 7.000 DM die Klagesumme übersteigt, hat das Berufungsgericht somit die Klage zu Recht in vollem Umfange zugesprochen.

24

Die Revision erweist sich als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner