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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1952, Az.: 1 StR 852/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1952
Aktenzeichen
1 StR 852/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Konstanz - 29.05.1951

Verfahrensgegenstand

Meineids

Prozessgegner

die Hausfrau Anna St. geb. W. aus E., geboren am ... in Mö., Kreis Do.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers, des Fabrikarbeiters Kasimir S. aus Anselfingen, gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 29. Mai 1951 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.)

Unbegründet ist die auf die Verletzung der § § 59, 61 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge. Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Dr. Stö. blieb zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt. Im Beschlüsse des Gerichts ist zur Begründung dafür ausgeführt, die Strafkammer messe seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung bei; nach ihrer Überzeugung sei auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten. Die Revision behauptet demgegenüber, der Zeuge habe Aussagen von wesentlicher Bedeutung gemacht, die das Gericht auch als Grundlagen für die Urteilsfindung verwertet habe. Dabei kann unentschieden bleiben, ob dieser Rüge nicht schon dadurch der Boden entzogen ist, dass die Revision zur Begründung der unter 2) behandelten Rüge zum Teil das Gegenteil von dem behauptet, was sie zur Begründung der Rüge der Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO vorträgt. Denn auch abgesehen davon fehlt es für die Richtigkeit dieses Vorbringens an jedem sicheren Anzeichen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Richtigkeit der Behauptung nicht schon daraus, dass das Urteil vor der Schilderung des für erwiesen erachteten Sachverhalts alle in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen anführt und erklärt, der im folgenden geschilderte Sachverhalt stehe "auf Grund" ihrer Aussagen fest. In den Urteilsgründen wird zwar erörtert und zu Gunsten der Angeklagten verwertet, der inzwischen verstorbene frühere Mitangeklagte M. habe bei Dr. Stö. in Behandlung gestanden. Dabei habe er ihm berichtet, dass sich bei ihm nach der Ausübung des Geschlechtsverkehrs Schwindelgefühle eingestellt hätten. Dr. Störzer habe ihm daraufhin geraten, sich zu schonen, da bei seinem Zustand die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gefährlich sei. Es fehlt jedoch entgegen der Annahme der Revision an jedem Anhalt dafür, dass das Gericht diese Feststellung auf Grund der Bekundungen des Dr. Stö. getroffen hat. Denn Dr. Stö. war von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 28. Mai 1951 zunächst nur dafür als Zeuge benannt worden, dass sich die Angeklagte, nachdem sie Gewissheit über ihre Schwangerschaft erlangt hatte, an Dr. Stö. gewandt, ihm erzählt habe, sie sei von einem Marokkaner vergewaltigt worden, und ihn gefragt habe, ob er die Schwangerschaft nicht unterbrechen könne. Dr. Stö. wurde mit Rücksicht auf diesen Beweisantrag als Zeuge geladen. Es ist anzunehmen, dass er auch nur zu diesem Beweisthema vernommen worden ist. Denn erst nach seiner Vernehmung benannte der Verteidiger der Angeklagten Dr. Stö. als Zeugen auch dafür, dass er den früheren Mitangeklagten M. als Arzt behandelt, dabei über den Gesundheitszustand M. bestimmte Beobachtungen gemacht und bestimmte Gespräche geführt habe. Diesen Beweisantrag zog der Verteidiger im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zurück, so dass das Gericht nicht über ihn zu entscheiden brauchte. Dr. Stö. wurde nach seiner ersten Vernehmung auch nicht erneut vernommen. Dass sich Dr. Stö. trotzdem über die in dem später zurückgezogenen Beweisantrage behaupteten Tatsachen als Zeuge geäussert hätte, ist um so weniger anzunehmen, als sich seine Schweigepflicht (§ 13 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 - RGBl 1935 I S 1433) mindestens zum Teil auf diese Tatsachen erstreckte und er von ihr auch nicht mehr entbunden werden konnte, da M. inzwischen verstorben war (RGSt Bd 71 S 21). Worauf sich im einzelnen die Feststellungen des Gerichts über den Gesundheitszustand M. und seine Gespräche mit dem behandelnden Arzt Dr. Stö. stützen, geht aus dem Urteil zwar nicht hervor.

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Darüber brauchte es aber auch keine Angaben zu enthalten (§ 267 StPO). Das Landgericht hatte aber auch andere Möglichkeiten, sich in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise Gewissheit über die erwähnten Umstände zu verschaffen. Es hat eine Tochter des verstorbenen früheren Mitangeklagten M. als Zeugin vernommen und sie auch auf ihre Aussagen vereidigt. Ob die zugunsten der Angeklagten verwerteten Feststellungen über den Gesundheitszustand M. und seine Gespräche mit dem behandelnden Arzt auf ihren Bekundungen beruhen, kann dahinstehen. Es genügt, dass diese Möglichkeit besteht und jedes sichere Anzeichen für die Behauptung der Revision fehlt, dass die Feststellungen auf den Bekundungen Dr. Stö. beruhen. Der Besuch der Angeklagten bei Dr. Stö. und die dabei geführten Gespräche sind aber, wie sich aus dem Urteil ergibt, auf die Entscheidung ohne Einfluss gewesen. Die Aussage des Zeugen Dr. Stö., die sich möglicherweise darauf bezog, durfte das Gericht daher ohne Rechtsirrtum nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt lassen. Dass das Landgericht diese Vorschrift verletzt hätte, ist nach alledem nicht ersichtlich.

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2.)

Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, das Landgericht hätte Dr. Stö., wenn es ihn schon über seine Beobachtungen bei der Behandlung des früheren Mitangeklagten M. nicht gehört habe, dazu jedenfalls vernehmen müssen und hätte die Feststellungen, die das Urteil dazu enthalte, nicht ohne ihn treffen dürfen. § 250 wäre nur verletzt, wenn das Landgericht die Vernehmung einer Person über eine von ihr wahrgenommene Tatsache durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt hätte. Das ist nicht geschehen, wird auch von der Revision nicht behauptet. Das Gericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Es hat, wie die Urteilsgründe ergeben, über den Gesundheitszustand des früheren Mitangeklagten M. im Jahre 1945 eine feste und zweifelsfreie Überzeugung gewinnen können. Die Revision hat nicht dargetan, dass sich ihm nach der ganzen Lage gleichwohl hätte die Erkenntnis aufdrängen müssen, zu Tatsachen, die es für erwiesen hielt, noch weitere Zeugen zu vernehmen. Eine Verpflichtung dazu kann um so weniger bejaht werden, als der nach Ansicht der Revision in Betracht kommende Zeuge Dr. Stö. nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und auf Grund des § 13 RÄrztO unter Umständen auch verpflichtet war. Die Ausnahme des § 53 Abs. 2 StPO kam nicht in Betracht, da der von ihm behandelte Kranke inzwischen verstorben war, der Zeuge also von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht mehr entbunden werden konnte.

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3.)

In der Hauptverhandlung benannte der Verteidiger der Angeklagten den Amtsgerichtsrat von D. darüber als Zeugen, dass der verstorbene frühere Mitangeklagte M. bei einer Besprechung im Büro seines Verteidigers erklärt habe, er habe sich nach seinem Unfalle im April 1945 des Geschlechtsverkehrs mit der Angeklagten bewusst enthalten, da ihm schon bei seinem letzten Verkehr im Jahre 1944 so schwindelig geworden sei, dass er sich habe hinlegen müssen. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die Behauptung, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden solle, als wahr unterstellt werde. Das war zulässig, soweit die Rechte der Angeklagten in Betracht kamen (§ 244 Abs. 3 StPO). Das Landgericht hat sich auch, wie die Urteilsgründe ergeben, an die im Ablehnungsbeschluss enthaltene Zusicherung gehalten.

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Der Revision des Nebenklägers ist zuzugeben, dass das Gericht mit der Behandlung einer unter Beweis gestellten Tatsache als wahr die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzen kann. Denn die Pflicht des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, besteht zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten. Die Behandlung des Beweisantrages durch das Gericht würde danach die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts verletzt haben, wenn das Gericht für den Fall, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigt, sondern vielleicht gar das Gegenteil bekundet hätte, zuungunsten der Angeklagten zur Bejahung der Schuldfrage hätte gelangen können. Das trifft aber entgegen der Auffassung der Revision nicht zu. Die vom Landgericht als wahr behandelte Beweistatsache bildete, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nur einen von mehreren Gründen, die für die Angeklagte sprachen, zudem ersichtlich einen Grund, dem das Gericht für sich kein erhebliches Gewicht beimass. Fehlte dieser Grund, wie man für den Fall unterstellen muss, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigt hätte, so wäre damit zwar ein für die Angeklagte sprechender Umstand weggefallen, für die Bejahung der Schuldfrage jedoch nichts gewonnen. Da es sich um einen Vorgang handelte, bei dem die Angeklagte selbst nicht beteiligt war, hätte sich bei einem Scheitern des Beweises nicht einmal etwas gegen ihre Glaubwürdigkeit herleiten lassen. Nach den sonst vom Gericht getroffenen Feststellungen ist es ganz ausgeschlossen, dass das Landgericht bei einem Scheitern des Beweises hätte zur Bejahung der Schuldfrage kommen können. Auch die Behandlung dieses Beweisantrages enthält mithin keinen Verfahrensfehler.

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4.)

Unbegründet ist schliesslich auch die auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, das Gericht hätte von Amts wegen durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens und eines weiteren Gutachtens nach der Wirbelsäulenmethode klären müssen, ob der Nebenkläger danach als Vater des von der Angeklagten geborenen Kindes auszuschliessen sei. Denn selbst wenn die Gutachten zu diesem Ergebnis geführt hätten, würde sich daraus nicht ergeben, dass die Angeklagte bei ihrer beschworenen Aussage, dass sie innerhalb der Empfängniszeit nicht mit dem früheren Mitangeklagten M. geschlechtlich verkehrt habe, die Unwahrheit gesagt hat. Zu der allein entscheidenden Feststellung, dass M. der Vater des Kindes sei, konnten die Gutachten aber schon deshalb nicht führen, weil M. verstorben ist und in die Untersuchung nicht einbezogen werden konnte. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die angeführten Methoden überhaupt schon so entwickelt sind, dass sie die zweifelsfreie positive Feststellung der Vaterschaft erlauben.

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5.)

Nach den Darlegungen des Urteils konnte das Landgericht trotz mancher gegen die Angeklagte sprechenden Verdachtsgründe nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Angeklagte entgegen der von ihr beschworenen Aussage innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem früheren Mitangeklagten M. geschlechtlich verkehrt und also die Unwahrheit gesagt hat. Diese Darlegungen tragen die Freisprechung. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des sachlichen Rechts darzulegen versucht, enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Denkfehler und andere Fehler, die der Verletzung sachlichen Rechts gleichzuachten wären, sind nicht ersichtlich.

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Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch