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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.2005, Az.: BVerwG 2 B 4/05

Klärungsbedürftigkeit des Verhältnisses zwischen dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot und den allgemeinen Voraussetzungen einer beamtenrechtlichen Beförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.2005
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 4/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 16440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 28.04.2004 - AZ: 7 K 1255/03
OVG Rheinland-Pfalz - 08.11.2004 - AZ: 2 A 10994/04
nachfolgend
BVerwG - 21.09.2006 - AZ: BVerwG 2 C 13.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. November 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung des Verhältnisses zwischen dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot und den allgemeinen Voraussetzungen einer beamtenrechtlichen Beförderung beizutragen. [...].

Albers
Groepper
Dr. Bayer