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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1986, Az.: IVb ZR 58/85

Scheidung der Ehe; Gesamtschuldnerische Mithaftung der Ehefrau hinsichtlich der Ausgleichung einer Darlehenssumme an die Lebensversicherungs AG; Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung i. S. v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB; Frage der Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer anderweitigen Bestimmung i. S. v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB; Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruchs; Rechtskräftige Verurteilung des Ehemannes zur Auskunft über den Stand des Endvermögens; Aufrechnung mit einer Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 58/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.05.1985

Prozessführer

Karl-Friedrich B., M.straße ..., H.

Prozessgegner

Karin B., F.-E.-Platz ..., H.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soweit ein Gesamtschuldner, der von den übrigen Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger befriedigt, verwandelt sich sein bisher auf Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers gerichteter Anspruch nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB in einen Anspruch auf Zahlung (Erstattung) an ihn selbst.

  2. 2.

    Eine anderweitige Bestimmung i. S. v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich aus dem Gesetz, aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1985 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Ihre Ehe wurde - auf den am 30. Juni 1983 erhobenen Scheidungsantrag der Beklagten - durch Urteil vom 7. März 1984 geschieden. Ein Zugewinnausgleich hat bisher nicht stattgefunden. Der Kläger ist jedoch (rechtskräftig) zur Auskunft über den Stand seines Endvermögens verurteilt worden.

2

Während der Ehe nahmen die Parteien, die beide erwerbstätig waren, mehrere Darlehen auf, u.a. bei der Commerzbank in H., der L. Volksbank und bei einer Frau F., in deren Haus die Eheleute mietfrei wohnten. Die Darlehen wurden zurückgezahlt, zum Teil mit Hilfe weiterer Kreditaufnahmen umgeschuldet. Am 3. November 1980 schlossen die Parteien als Gesamtschuldner einen - von Frau F. mit unterzeichneten - Darlehensvertrag mit der A. Lebensversicherungs AG über ein Darlehen von 70.000 DM zu einem Zinssatz von 7,5 % p.a. und einem Tilgungssatz von 2 % p.a. ("gleichbleibende Jahresleistung: 9,5 % p.a."). Als Verwendungszweck wurde angegeben: "Umschuldung und Umbau" (des Hauses der Frau F.). Die Tilgung sollte nach dem Vertrag am 1. Dezember 1981 beginnen. Ein Kündigungsrecht war vertraglich erstmals zum 30. November 1990 eingeräumt. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Frau F. gesichert. Es wurde vereinbarungsgemäß an die Parteien ausgezahlt. Über seine Verwendung im einzelnen besteht unter ihnen keine Einigkeit.

3

Mit seiner am 25. März 1983 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte - neben anderen, inzwischen erledigten Anträgen - auf Ausgleichung in Anspruch. Mit der Behauptung, die monatliche Zinsrate betrage 458 DM, hiervon habe die Beklagte, da die Darlehenssumme für gemeinsame Zwecke ausgegeben worden sei, die Hälfte zu zahlen, hat er beantragt, sie zu verurteilen, bis zum 30. November 1990 - als Teilanspruch - monatlich 229 DM an die A. Lebensversicherungs AG zu zahlen. Die Beklagte hat dem Antrag entgegengehalten, der Kläger habe die Darlehenssumme weitgehend für sich verbraucht. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB geltend gemacht und hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.000 DM die Aufrechnung erklärt; in dieser Höhe habe sie dem Kläger aus ihrem Einkommen einen Beitrag zu einem Autokauf geleistet.

4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu monatlichen Zahlungen von 229 DM bis zum 30. November 1990 an die A. Lebensversicherungs AG verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 30. Juni 1983

  1. a)

    sogleich in Höhe von 637,90 DM und

  2. b)

    vom 15. Mai 1985 (Tag der Berufungsverhandlung) bis zum 30. November 1990 monatlich in Höhe eines Zwölftels von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld.

5

von seiner gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit gegenüber der A. Lebensversicherungs AG freizustellen.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Die Beklagte verfolgt im Wege der Anschlußrevision ihr Begehren auf volle Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es das Darlehen der A. Lebensversicherungs AG betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

8

I.

Zeitraum vom 25. März 1983 bis zum 12. Juni, 1984:

9

Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die Zeit ab Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. Juni 1984 zur Freistellung des Klägers von seiner gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit gegenüber der A. Lebensversicherungs AG in Höhe von monatlich einem Zehntel der vertraglich vereinbarten Zinsrate von jährlich 7,5 % verurteilt, wobei es den sich für diesen Zeitraum ergebenden Gesamtbetrag von 637,90 DM in einer Summe zugesprochen hat.

10

Diese Entscheidung wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

11

1.

Der Kläger hat in seinem Klageantrag für die begehrte laufende Zahlung der Beklagten an die A. Lebensversicherungs AG keinen Anfangszeitpunkt genannt; auch das Landgericht hat diesen Zeitpunkt nicht festgelegt. Trotzdem fehlt weder dem Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch ist gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, wonach nicht zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers dahin ausgelegt, daß er den Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab Klageerhebung verlange. Dieses Verständnis seines Klagebegehrens hat der Kläger sich im Revisionsverfahren zu eigen gemacht, indem er beantragt hat, nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen und die Anschlußrevision der Beklagten zurückzuweisen, die - auf dem Boden des angefochtenen Urteils und damit für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit - die völlige Abweisung der Klage begehrt. Falls der Klage nicht zu entnehmen war, daß der Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit begehrt werde, ist dieser Mangel daher behoben.

12

2.

Nach der rechtlich einwandfreien, im Revisionsverfahren von keiner Seite bezweifelten Feststellung des Berufungsgerichts sind die Parteien Gesamtschuldner (§ 421 BGB) der Darlehensschuld gegenüber der A. Lebensversicherungs AG. Gesamtschuldner können von einander verlangen, daß jeder seinem Anteil entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitwirkt. Soweit jedoch ein Gesamtschuldner, der von den übrigen Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger befriedigt, verwandelt sich sein bisher auf Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers gerichteter Anspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in einen Anspruch auf Zahlung (Erstattung) an ihn selbst (vgl. BGHZ 23, 361, 363; BGH Urteil vom 9. Oktober 1963 - VIII ZR 132/62 - LM BGB § 774 Nr. 6).

13

Mit seiner Klage auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG verlangt der Kläger, daß die Beklagte an der Befriedigung dieser Gläubiger in mitwirkt. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn die Zinsschuld, die die Beklagte anteilig tilgen soll, noch besteht, also trotz der vertraglichen Verpflichtung der Parteien zu laufender vierteljährlicher Zinszahlung noch nicht erfüllt ist. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 25. März 1983 bis 12. Juli 1984 nicht getroffen. Der Kläger hat auch keine entsprechende Behauptung aufgestellt, obwohl der fragliche Zeitraum im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geraume Zeit zurücklag und es sich keinesfalls von selbst versteht, daß die längst fälligen Zinsen nicht gezahlt worden sind.

14

Die Verurteilung der Beklagten kann daher nicht bestehen bleiben, sondern ist auf deren Anschlußrevision aufzuheben.

15

3.

Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Nachdem das Landgericht der Klage - vorbehaltlich der Zug-um-Zug-Leistung - in vollem Umfang stattgegeben und das Berufungsgericht ihr immerhin zum Teil entsprochen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Zinsen für die Zeit vom 25. März 1983 bis zum 12. Juni 1984 gezahlt worden sind, muß der Kläger hierzu Gelegenheit zum Vortrag bekommen, ehe über seine Klage entschieden wird.

16

Allerdings hat der Kläger mit seiner Revisionsbegründung ein Schreiben der A. Lebensversicherungs AG vom 28. Februar 1986 vorgelegt, wonach die Zinsen für die Zeit vom 12. Juni 1984 bis zum 15. Mai 1985 bezahlt worden sind. Auch ist er der Behauptung der Beklagten in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 1985, er habe seit dem 1. Dezember 1980 laufend die fälligen Zinsraten gezahlt, nicht entgegengetreten. Selbst wenn der Senat aber davon ausgehen könnte, daß der Kläger die Zinsen für die hier in Rede stehende Zeit vom 25. März 1983 bis zum 12. Juni 1984 gezahlt hat, könnte er insoweit nicht abschließend durch Abweisung der Klage entscheiden. Zwar stände dann fest, daß die auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG gerichtete Klage keinen Erfolg haben kann. Wie oben unter 2. ausgeführt, könnte er dann aber nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Beklagten Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, soweit sie ihm zur Ausgleichung verpflichtet ist. Wie die Revision - für das Verfahren des Berufungsgerichts insgesamt - mit Recht rügt, hätte dieses ihn nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Rechtslage hinweisen und ihm dadurch Gelegenheit geben müssen, seinen Sachvortrag zur Frage der Zinszahlung zu ergänzen und seinen Antrag umzustellen. Auch diese Hinweispflicht ergibt sich hier jedenfalls daraus, daß beide Vorinstanzen - das Berufungsgericht teilweise - den erhobenen Anspruch auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG bejaht haben.

17

Die Sache ist daher in dem bisher erörterten Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

4.

Aus dem zu 3. Gesagten folgt zugleich, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann, soweit es die Klage für die Zeit vom 25. März 1983 bis zum 12. Juni 1984 abgewiesen hat. Auf die Revision des Klägers ist es vielmehr auch insoweit aufzuheben und ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

II.

Zeitraum vom 12. Juni 1984 bis zum 15. Mai 1985:

20

1.

Wegen des Anspruchs für den Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Würdigung seines Vorbringens ergebe, daß der Kläger Freistellung für die Zeit ab Klageerhebung bis zum 30. November 1990 verlange. Dabei habe er aber nicht berücksichtigt, daß er nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung (vor dem Berufungsgericht) nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens (Rück-)Zahlungen auf das Darlehen geleistet habe. Im Zweifel sei davon auszugehen, daß die A. Lebensversicherungs AG diese Zahlungen zumindest teilweise auf die Zinsen verrechnet habe (§ 367 Abs. 1 BGB). Daher habe sich der Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Umfang der geleisteten Zahlungen in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst gewandelt. Diesen Zahlungsanspruch mache er jedoch nicht geltend. Vielmehr verlange er weiterhin in voller Höhe Befreiung von der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit, ohne aber anzugeben, welche Beträge er zu welchen Zeitpunkten geleistet habe. Unter diesen Umständen könne die Höhe des Freistellungsanspruchs für den genannten Zeitraum nicht bestimmt werden, so daß die Klage insoweit keinen Erfolg haben könne.

21

2.

Diese Ausführungen greift die Revision des Klägers zu Recht an.

22

Allerdings ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG gerichteten Klage nicht entsprochen hat. Zwar trägt die dafür gegebene Begründung die Entscheidung nicht, weil die Zahlungen des Klägers nur dann gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Zinsen angerechnet werden, wenn er keine andere Tilgungsbestimmung getroffen hat. Das ergibt sein Vortrag indessen nicht; vielmehr ist seiner Behauptung, "(Rück-)Zahlungen auf das Darlehen" geleistet zu haben, zu entnehmen, daß er diese Zahlungen zur Tilgung der Darlehensforderung bestimmt hat.

23

Der bisher gestellte Klageantrag kann jedoch auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum keinen Erfolg haben, weil nicht festgestellt ist, daß die in dieser Zeit fällig gewordenen Zinsraten noch offenstehen. Insoweit kann auf das oben zu I 2. Gesagte verwiesen werden. Die Revision rügt auch nicht, das Berufungsgericht habe dem Kläger Gelegenheit zu dem Vortrag geben müssen, die Zinsschuld bestehe noch. Wie schon ausgeführt, hat sie im Gegenteil eine schriftliche Erklärung der A. Lebensversicherungs AG vom 28. Februar 1986 vorgelegt, daß die Zinsen für die fragliche Zeit gezahlt worden seien.

24

Aus den oben zu I 3. dargelegten Gründen rügt die Revision jedoch auch für diesen Zeitabschnitt zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit gegeben hat, durch ergänzenden Sachvortrag und Umstellung des Klageantrages einen Erstattungsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser Rechtsfehler führt auch hier zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

25

III.

Zeitraum vom 15. Mai 1985 bis zum 30. November 1990:

26

1.

Für die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 15. Mai 1985 in der Zukunft liegende Zeit bis zum 30. November 1990 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger monatlich in Höhe eines Zwölftels von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld von seiner Verbindlichkeit gegenüber der A. Lebensversicherungs AG freizustellen. Hierbei hat das Gericht eine Haftungsquote der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von einem Zehntel zugrunde gelegt, bei deren Ermittlung es von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:

27

a)

Eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Frau F., die den Darlehensvertrag ebenfalls unter der Bezeichnung "Darlehensnehmer" mitunterschrieben habe (mit der Folge einer Haftungsquote von je einem Drittel für alle Beteiligten) bestehe nicht. Frau F. als Eigentümerin des belasteten Grundstücks habe erkennbar nur Sicherungsgeber in sein sollen; dem entspreche es, daß auch die A. Lebensversicherungs AG sie nicht als Darlehensnehmerin betrachte. Im übrigen seien sich die Parteien mit Frau F. von Anfang an einig gewesen, daß sie allein Zahlungen auf das Darlehen leisten und dafür berechtigt sein sollten, mietfrei im Haus der Frau F. zu wohnen.

28

Dies wird weder von der Revision des Klägers noch von der Anschlußrevision der Beklagten angegriffen. Die Ausführungen begegnen auch aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

29

b)

In ihrem Verhältnis zueinander hätten die Parteien - abweichend von der im Zweifel eingreifenden Haftung zu gleichen Teilen - im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas "anderes bestimmt". Dazu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Die Beklagte könne mit Erfolg geltend machen, daß mit dem Scheitern der Ehe die mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte allein beim Kläger verblieben seien. Wie sie bei ihrer Parteivernehmung glaubhaft erklärt habe, sei ihr der Überblick über die zahlreichen finanziellen Verpflichtungen der Parteien frühzeitig verlorengegangen; sie habe sich nur wenig um Geldangelegenheiten gekümmert und nicht einmal ein eigenes Konto geführt; ihr Wochengeld habe sie sich von ihrem Arbeitgeber bar auszahlen lassen; die Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen zum Umbau des Hauses habe der Kläger - zum Teil gemeinsam mit Frau F. - über ihren, der Beklagten, Kopf hinweg getroffen; das gelte auch für das Darlehen der A. Lebensversicherungs AG. Hinzu komme, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, daß die Beklagte seit ihrem Auszug im September 1982 keinen Nutzen mehr aus dem mit Hilfe des Darlehens umgebauten Haus der Frau F. ziehen könne. Das Haus werde nämlich inzwischen allein von der Eigentümerin und dem wiederverheirateten Kläger mit seiner jetzigen Familie bewohnt. Eine Änderung dieses Zustandes sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Der Kläger könne sogar aus jetziger Sicht davon ausgehen, daß er das Haus eines Tages erben werde; denn Frau F. habe ihn zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Das bedeute, daß die Beklagte sodann endgültig von allen mit der Darlehensaufnahme verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen ausgeschlossen sein werde. Aber auch schon jetzt stehe fest, daß sie nicht mehr erwarten könne, jemals wieder in den Genuß eines Nutzens an dem Haus zu kommen. Unter diesen besonderen Umständen erscheine es geboten, die Haftungsquote der Beklagten im Verhältnis zum Kläger auf ein Zehntel (d.h. auf jährlich 0,75 % der Darlehenssumme) herabzusetzen.

30

2.

Diese Ausführungen werden von der Revision und der Anschlußrevision mit Erfolg angegriffen.

31

a)

Allerdings bestehen gegen ihren Ansatzpunkt aus Rechtsgründen keine Bedenken. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesetz, aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.; BGHZ 77, 55, 58;  47, 157, 165). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGHZ 47 aaO) ausgeführt: "Hier fließen seit der Trennung der Parteien die Erträgnisse aus dem (mit Hilfe eines gesamtschuldnerisch aufgenommenen Kredites aufgebauten) Betrieb nicht mehr beiden Ehegatten, sondern allein dem Beklagten zu. Dient aber der Betrieb nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen und durchgeführt, als Existenzgrundlage für beide Parteien, sondern nunmehr für den Beklagten, so muß dieser sich für die Zukunft so behandeln lassen, als wären die von der Kreissparkasse gegebenen Mittel in Höhe des Wertes des Gaststättenbetriebes ihm allein zugeflossen. Er muß folglich die Darlehensschuld in Höhe dieses vor den Parteien gemeinsam geschaffenen Wertes im Innenverhältnis zwischen den Parteien allein tragen". Übertragen auf den vorliegenden Fall, in dem mit Hilfe des von der A. Lebensversicherungs AG gewährten Darlehens - nach der Behauptung der Beklagten ausschließlich - Um- und Ausbauten im Haus der Frau F. ausgeführt wurden, die nach der Trennung der Parteien allein dem Kläger zugute kommen, können diese Ausführungen im Grundsatz eine Herabsetzung des Haftungsanteils der Beklagten rechtfertigen.

32

b)

Schon für die Beurteilung, ob überhaupt eine Abweichung von der im Zweifel geltenden hälftigen Haftung gerechtfertigt ist, erst recht aber für das Maß einer Herabsetzung der Quote sind indessen Feststellungen dazu erforderlich, ob und ggfs. zu welchen Teilen das Darlehen zu Zwecken verwendet worden ist, die auch der Beklagten zugute gekommen sind. Solche Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht sicher entnehmen; zudem hat das Berufungsgericht insoweit den Prozeßstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft.

33

Die Revision des Klägers rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon in der Klageschrift eine Aufstellung über die Verwendung der Darlehenssumme - auch für gemeinsame Ausgaben der Parteien - vorgelegt und hierauf in der Berufungserwiderung ausdrücklich Bezug genommen habe. Die genannte Aufstellung verhält sich allerdings über Ausgaben in Höhe von mehr als 90.000 DM, die wegen des 70.000 DM übersteigenden Betrages durch weitere Darlehensaufnahmen finanziert worden seien. In der Aufstellung sind u.a. Kosten für Reisen in Höhe von 21.426 DM enthalten, die nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. November 1984 mit Mitteln eines Darlehens der L. Volksbank bezahlt wurden und für die daher das Darlehen der A. Lebensversicherungs AG nicht verwendet worden sein kann. Gleichwohl kann der Aufstellung nicht etwa entnommen werden, daß der Rest betrag von rund 70.000 DM in vollem Umfang für den Um- und Ausbau des Hauses verwendet worden ist; denn sie enthält weitere Ausgaben für "Polstergarnitur, Sitzecke, Sonnenbank, Hund und diverse Rechnungen", die zumindest teilweise ersichtlich nicht für Baumaßnahmen am Haus gedient haben. Im übrigen hat der Kläger in seiner von der Revision ausdrücklich in Bezug genommene Berufungserwiderung u.a. vorgetragen, von dem Darlehen der A. Lebensversicherungs AG seien 10.000 DM für Urlaubsreisen ausgegeben worden. Wenn und soweit das der Fall war, fallen die entsprechenden Beträge nicht unter die "mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte, die allein beim Kläger verblieben". Da beide Parteien erwerbstätig waren und über eigene Einkünfte verfügter waren die Kosten gemeinsamer Urlaube vielmehr im Zweifel zu gleichen Teilen zu tragen, so daß die Beklagte insoweit auch für die Darlehensschulden zur Hälfte mit aufzukommen hätte. Auf welchen Teilbetrag der Darlehenssumme sich dies erstreckt, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht zu entnehmen.

34

Hiernach wird die Herabsetzung der Haftungsquote der Beklagten auf 10 % nicht durch fehlerfrei getroffene Feststellungen getragen. Da beim bisherigen Stand des Verfahrens nicht einmal feststeht, daß überhaupt eine Abweichung von der im Zweifel geltenden hälftigen Quote gerechtfertigt ist, muß das angefochtene Urteil auch für den hier in Rede stehenden Zeitabschnitt auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

35

Andererseits beruft sich die Anschlußrevision der Beklagten mit Recht auf die in den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ausdruck kommende Annahme, die mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte seien allein bei dem Kläger verblieben. Wenn das der Fall ist, kommt in Betracht, daß eine Haftung der Beklagten für das Darlehen im Innenverhältnis der Parteien überhaupt entfällt. Daher ist das angefochtene Urteil auf die Anschlußrevision auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist.

36

Da weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, muß die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

37

3.

In diesem Zusammenhang wird für das erneute Berufungsverfahren auf folgendes hingewiesen: Da die Beklagte mit ihrem Vortrag geltend macht, es sei im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine andere Bestimmung als die der Ausgleichung zu gleichen Teilen getroffen werden, obliegt ihr nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1 § 426 Rdn. 1). Ihr kann aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Beweiserleichterung zugute kommen, weil sie nach ihrer unbestrittenen Darstellung keinen Überblick über die Verwendung der Darlehenssumme hatte, während der Kläger, wie die von ihm vorgelegte Aufstellung zeigt, ersichtlich die Kreditverträge selbst abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben getätigt und kontrolliert hat (vgl. Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. vor § 284 Rdn. 22 m. N.).

38

IV.

Für das weitere Verfahren wird ferner auf folgendes hingewiesen:

39

1.

Wenn das Berufungsgericht wiederum zu einer Verurteilung der Beklagten kommt, wird es darauf zu achten haben, daß seine Entscheidung zur Vollstreckung geeignet ist. Gegen den Tenor des angefochtenen Urteils bestehen in dieser Hinsicht Bedenken. Welchen Betrag "ein Zwölftel von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld" ausmacht, läßt sich nur anhand des jeweiligen Standes dieser Schuld feststellen, setzt also die Kenntnis nicht nur der Darlehenssumme, sondern auch der jeweils erfolgten Tilgungen voraus. Dazu läßt sich dem Tenor des Berufungsurteils jedoch nichts entnehmen. Von Hinweisen, wie eine den Anforderungen entsprechende Urteilsformel gefaßt werden könnte, sieht der Senat ab. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß der Kläger bisher Ausgleich allein der Zinsen begehrt, der Zinsanteil der im Darlehensvertrag vereinbarten Annuität (gleichbleibend 9,5 % von 70.000 DM) infolge fortschreitender Tilgung aber ständig abnimmt. Sie treten nicht mehr auf, wenn der Kläger seine Ankündigung wahrmacht, Ausgleich auch der Tilgungsraten zu verlangen.

40

Ferner wird zu erwägen sein, ob der Kläger, wie bisher geltend gemacht, monatliche Ausgleichung verlangen kann, obwohl der Darlehensvertrag vom 3. November 1980 vierteljährliche Leistungen vorsieht.

41

2.

Die Revision des Klägers rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht die Beklagte entgegen dem Klageantrag nicht zur Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG, sondern zur Freistellung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gläubiger in verurteilt hat. Nach der oben unter T 2. schon herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (vom 26. April 1912, RGZ 79, 288, 290, 291) zurückgeht, kann jedenfalls in Fällen, in denen die Gesamtschuldnerschaft, wie hier, auf eine durch ein und denselben Vertrag übernommene gemeinschaftliche Verbindlichkeit zurückgeht, der von dem Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner schon vor seiner eigenen Leistung verlangen, daß seine Mitschuldner ihren Anteilen entsprechend "zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken" (BGHZ 23, 361, 363;  47, 157, 166;  BGH Urteile vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = NJW 1963, 1058, 1059; vom 9. Oktober 1963 - VIII ZR 132/62 = LM BGB § 774 Nr. 6; vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = WM 1981, 679, 681). Hierzu hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung - auf die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Teil ausdrücklich Bezug genommen wird - ausgeführt: Die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich nicht nur auf die der Befriedigung des Gläubigers nachfolgende Ausgleichung, sondern die Rechtsgemeinschaft unter den Gesamtschuldnern besteht von vornherein und hat die Bedeutung, daß jeder dem anderen gegenüber verpflichtet ist, seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, "also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Gläubiger zu zahlen und dadurch so zu handeln, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff zu kommen braucht". An diesem Verständnis des § 426 BGB ist festzuhalten, soweit die Gesamtschuldner, wie hier, im Außenverhältnis zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen an ein Bankinstitut (hier: A. Lebensversicherungs AG) verpflichtet sind und der auf Ausgleichung in Anspruch genommene Schuldner nichts dafür vorträgt, daß aus besonderen Gründen ein anderes Mittel der Befriedigung des Gläubigers als das der periodischen Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsraten in Betracht kommen könnte. So ist auch der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht für seine abweichende Meinung herangezogenen Urteil (vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56) LM § 278 BGB Nr. 24 nicht von der früheren Auffassung abgewichen, sondern hat im Gegenteil die von dem Reichsgericht verwendete Formulierung übernommen, der in Anspruch genommene Gesamtschuldner sei verpflichtet, "an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, daß es später gar nicht mehr zu einer Ausgleichung im Wege des Rückgriffs zu kommen brauche" (vgl. auch BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 12, 13; Soergel/Reimer Schmidt BGB, 10. Aufl. § 426 Rdn. 5; kritisch MünchKomm/Selb § 426 Rdn. 9, Fn. 59; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern 1984 § 7 II S. 94).

42

3.

Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten an eine Zug-um-Zug-Leistung des Klägers geknüpft hat, ist diese Einschränkung der Verurteilung von der Revision nicht angegriffen worden. Sie hat daher auch bei der neu zu treffenden Entscheidung weiterhin Bestand.

43

4.

Keine Einwände haben die Revision und die Anschlußrevision schließlich dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht den Gesamtschuldnerausgleich hier unbeschadet des gegebenenfalls noch durchzuführenden Zugewinnausgleichs vorgenommen hat. Dies begegnet auch grundsätzlich keinen Bedenken, da die streitige Darlehensverbindlichkeit zunächst beide Parteien trifft, und zwar jede von ihnen mit der auf sie entfallenden Quote, mit der sie gegebenenfalls auch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu BGHZ 87, 265, 273, 274). Soweit der Gesamtschuldnerausgleich Zahlungsverpflichtungen betrifft, die erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu erfüllen waren, erscheint die isolierte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB auch im Hinblick auf § 1384 BGB sachgerecht und angemessen. Allerdings ist zu beachten, daß der Scheidungsantrag erst am 30. Juni 1983 rechtshängig geworden ist, während der Kläger die vorliegende Klage bereits am 25. März 1983 erhoben hat und - wie dargelegt - den Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab Klageerhebung verlangt. Nach dem Vertragsinhalt waren die laufenden Leistungen indessen in viertel jährlichen Teilbeträgen - die Zinsen im voraus - zu entrichten und zwar jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres. Danach wurde nach Erhebung der Klage nur die Zinsrate vom 1. Juni 1983 vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags fällig. Die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht bietet Gelegenheit, hierauf einzugehen und zu erörtern, ob diese Rate weiter geltend gemacht oder in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll.

Lohmann
Richter Portmann ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp