Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1997, Az.: 2 StR 118/97
Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das Gericht; Bestehen einer angehobenen Gewaltbereitschaft des Angeklagten am Vorabend der Tat; Brutale Art der Tatausführung als Ausdruck der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 24.10.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Thomas Josef F. aus F., geboren am ... 1960 in H. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat aufgrund der Verhandlung vom 18. Juni 1997
in der Sitzung vom 20. Juni 1997,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... in der Verhandlung als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 24. Oktober 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den Feststellungen zufolge war der Angeklagte, der unter erheblichem Alkoholeinfluß stand (Blutalkoholkonzentration: 2,75 %o), nach einem ersten, vergeblichen Versuch, bei seiner Schwägerin Einlaß zu finden, um 5.30 Uhr morgens erneut bei ihr erschienen, hatte an ihrer Wohnung geklingelt, über die Gegensprechanlage nach einem Kaffee verlangt und sich die Hauseingangstür öffnen lassen. Bevor er noch zu Wort kam, sagte ihm seine Schwägerin, sie habe bereits seine Ehefrau von seinem ersten Erscheinen verständigt. Als er daraufhin einen mitgeführten Baseballschläger hervorholte, begann sie zu schreien. Er packte sie an der Schulter und versuchte, sie zur Ruhe zu bringen. Sie schrie jedoch weiter. Daraufhin entschloß er sich, sie zu töten, möglicherweise auch aus Verärgerung darüber, daß sie seiner Ehefrau von seinem ersten Erscheinen berichtet hatte. Mit dem Baseballschläger schlug er ihr mindestens fünfmal mit voller Wucht auf den Kopf; sie stürzte bereits nach den ersten Schlägen zu Boden, erhielt die weiteren Schläge im Liegen, erlitt dadurch mehrfache Schädelbrüche und starb nach wenigen Minuten.
Der Schuldspruch wegen Totschlags ist hiernach begründet. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) und die Zumessung der Strafe innerhalb des nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat dem Angeklagten sein frühes Geständnis, sein straffreies Vorleben, den Mangel an Vorbereitung und Planung der Tat sowie die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit, hervorgerufen durch beträchtlichen Alkoholgenuß und einen "psychischen Spannungszustand", zugutegehalten. Es verbleibe aber - so hat es ausgeführt - eine überaus gewichtige Tatschuld. Die äußerste Brutalität der Tatausführung zeige, daß der Angeklagte mit massivem Vernichtungswillen gegen das Opfer vorgegangen sei. Insbesondere die in seiner Vorgehensweise zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie verleihe dem Vorwurf auch unter Berücksichtigung der bei der Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB eingeschränkten Schuld ein ganz erhebliches Gewicht, weshalb die Anwendung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmens nicht unangemessen hart erscheine. Mithin scheide die Annahme eines minder schweren Falles aus; unter Abwägung der dargelegten Zumessungserwägungen sei die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.
Diese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15). Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht. Das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten bot hierfür keinerlei Anhalt; darüber hinaus hat das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - festgestellt, daß bei dem Angeklagten schon am Vorabend der Tat eine angehobene Gewaltbereitschaft bestand, die auch im Mitführen des bei der Tat benutzten Baseballschlägers zum Ausdruck kam.
Liegt - wie hier - aber kein Fall vor, in dem sich die Art der Tatausführung gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit begründenden Zustand des Täters erklärt, so ist die brutale Tatausführung auch dann ein Strafschärfungsgrund, wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es dann nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen rechtfertigt insbesondere nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe den Umstand, daß die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11). Hiernach ist die erörterte Strafzumessungserwägung rechtlich nicht zu beanstanden.
Durchgreifenden Bedenken begegnet im vorliegenden Fall auch nicht, daß in den Urteilsgründen vom "massiven Vernichtungswillen" des Angeklagten die Rede ist. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vor, wenn dieser, schon zum Tatbestand des vorsätzlichen Tötungsdelikts gehörende Umstand strafschärfend gewertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1). So verhält es sich hier aber nicht: In den Urteilsgründen steht der Hinweis auf den "massiven Vernichtungswillen" des Angeklagten im Zusammenhang mit der Hervorhebung der brutalen, von erheblicher krimineller Intensität zeugenden Art und Weise der Tatausführung; es ist deshalb nicht zu besorgen, daß ihm das Landgericht die Bedeutung eines zusätzlichen Strafschärfungsgrunds beigemessen haben könnte.
Theune
Niemöller
Detter
Rothfuß