§ 104 SächsHSG - Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes. § 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. Das Nähere regelt die Grundordnung.