Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.12.2004, Az.: 2 BvR 2127/04
Voraussetzungen der Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung des Tatgerichts durch das Bundesverfassungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.12.2004
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2127/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 37709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 13.02.2004 - AZ 2 KLs 246 Js 222329/03
- BGH - 05.10.2004 - AZ: 1 StR 284/04
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde
des Herrn F ...
gegen
- a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04 -,
- b)
das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 2004 - 2 KLs 246 Js 222329/03 -
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
denVizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 8. Dezember 2004
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Fairnessgebots geltend. Das Landgericht habe sich von seiner Verpflichtung, den wahren Sachverhalt aufzuklären, entfernt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist unbegründet, weil die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG entsprach.
Die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung kommt nicht bereits beim Vorliegen eines einfach-rechtlichen Fehlers in Betracht. Erst Recht genügt es im Bereich der Beweiswürdigung nicht, dass eine andere Schlussfolgerung des Fachgerichts möglich gewesen wäre (BVerfGE 18, 85 <92>). Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tatgericht so weit von der Verpflichtung entfernt hat, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jedem Beschuldigten auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft oder die Schuldfähigkeit sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für den Schuldspruch sein kann.
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts nicht. Das Landgericht hatte nicht verkannt, dass die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einer eingehenden Beurteilung bedurften und sich entsprechend dieser Erkenntnis umfassend mit ihr auseinander gesetzt. Dass die Strafkammer dabei zu einem anderen Ergebnis kam als der Beschwerdeführer, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff