Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1983, Az.: 5 StR 657/83
Unwirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei schweren formellen und sachlichen Mängeln; Nichtgewährleistung einer sachgerechten Verteidigung bei Unvollständigkeit einer zugelassenen Anklage; Stützung einer Schuldfeststellung auf die Augenscheinsnahme von Tatortlichtbildern und Zeugenaussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 657/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 05.04.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 133
- StV 1984, 63-64
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Amtlicher Leitsatz
Läßt das Gericht zur Hauptverhandlung eine Anklageschrift zu, aus der nicht genau zu erkennen ist, welche Tatform eines Tatbestandes in Betracht kommt, der mehrere Möglichkeiten zur Tatbegehung enthält, so mindert dies dem Eröffnungsbeschluß noch nicht die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten Hillen, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten P., H. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. April 1983
- a)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,
- b)
dahin ergänzt, daß der Angeklagte H. vom weitergehenden Anklagevorwurf freigesprochen worden ist.
Insoweit fallen die ihn betreffenden Verfahrenskosten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 2. Alt. StGB), die Angeklagten P. und Z. in zwei Fällen, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen machen geltend, das Hauptverfahren sei nicht wirksam eröffnet worden; sie behaupten weiter Verfahrensmängel und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1.
Das behauptete Prozeßhindernis besteht nicht.
Die Anklageschrift legt den Angeklagten zur Last, als Mittäter zu bestimmten Zeitpunkten in zwei selbständigen Fällen "ein Gebäude in Brand gesetzt" und sich dadurch "nach §§ 308, 25 Abs. 2, 53 StGB" strafbar gemacht zu haben, daß sie aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses ein dem Angeklagten. Z. gehörendes unbewohntes Haus im ersten Fall durch den Angeklagten P. und im zweiten Fall durch Unbekannte in Brand gesteckt hätten. Das Landgericht hat die Anklage mit Beschluß vom 1. Februar 1983 ungeändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß die Anklage nicht angibt, welche Tatbestandsalternative des § 308 StGB anzuwenden sei, und daß das Gefährdungsmerkmal der zweiten Tatform nicht durch Mitteilung von Tatsachen belegt ist. Indes führen diese auch dem Eröffnungsbeschluß selbst anhaftenden Mängel (vgl. BGH GA 1980, 468) nicht zu seiner Unwirksamkeit. Diese Folge tritt nur ein, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß schwere formelle oder sachliche Mängel enthalten (BGH GA 1980, 108 = bei Pfeiffer NStZ 1981, 95). Solche Mängel liegen nicht schon vor, wenn die Anklageschrift nicht genau erkennen läßt, welche Tatform eines Tatbestandes in Betracht kommt, der mehrere Möglichkeiten der Tatbegehung enthält. Nach den mitgeteilten Eigentumsverhältnissen am Brandobjekt konnte hier nur eine Tat angeklagt sein, welche die Inbrandsetzung eines Gebäudes betraf, das im Eigentum eines der Angeklagten stand. Daß der Anklagesatz diesen Tatvorwurf nicht durch die Anführung entsprechender Tatsachen im einzelnen konkretisiert hat, nimmt dem Eröffnungsbeschluß noch nicht die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung. Sachliche Lücken im Anklagesatz stellen nur dann einen wesentlichen Mangel dar, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde (BGHSt 5, 225; 10, 137; BGH Urteile vom 20. Februar 1980 - 2 StR 828/79 = GA 1980, 468 und vom 3. Mai 1972 - 3 StR 49/72 = GA 1973, 111). Solche Unklarheit scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Anklage beschreibt den Deliktsvorwurf nach Tatzeit, Tatort und Tathandlung. Der sie zulassende Beschluß umgrenzt mithin den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung ausreichend.
2.
Mit Recht bemängelt die Revision jedoch, daß wegen der Unvollständigkeit der zugelassenen Anklage eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet war, § 243 Abs. 3 StPO hat den Sinn, dem Angeklagten vor seiner Vernehmung zur Sache deutlich zu machen, was ihm tatsächlich und rechtlich zur Last gelegt wird. Entspricht der Anklagesatz dem nicht, kann der darin enthaltene Mangel durch eine Klarstellung geheilt werden. Dieser Hinweis kann von dem Staatsanwalt selbst oder dem Gericht gegeben werden. Es handelt sich um eine wesentliche Förmlichkeit, die in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden ist (BGH GA 1973, 111, 112 = bei Dallinger MDR 1972, 752).
Die Verhandlungsniederschrift belegt einen derartigen Hinweis nicht. Die hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen kann der Senat nicht heranziehen. Er muß deshalb davon ausgehen, daß der erforderliche Hinweis nicht erteilt worden ist.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Daß den Angeklagten etwa schon durch den Gang der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Verurteilung wegen mittelbarer Brandstiftung klar geworden ist, kann nicht als sicher angenommen werden. Die Strafkammer stützt die Schuldfeststellung insoweit auf die Augenscheinseinnahme von Tatortlichbildern und auf die Aussage eines Zeugen. Was über den Zweck der Augenscheinseinnahme im einzelnen geäußert worden ist und was der Zeuge im einzelnen bekundet hat, ist nicht ersichtlich. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß den Angeklagten das Ziel dieser Beweiserhebungen verborgen geblieben ist. Weiter ist nicht ausschließbar, daß sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können, wäre ihnen bewußt gemacht worden, welches Schutzobjekt durch die Tat gefährdet sein soll.
3.
Gemäß den Urteilsgründen hat die Strafkammer den gegen den Angeklagten H. erhobenen Tatvorwurf in einem der beiden Fälle nicht bestätigt gefunden. Der Senat hat insoweit den Freispruch dieses Angeklagten nachgeholt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel