Bundessozialgericht
Urt. v. 31.01.1974, Az.: 2 RU 277/73
Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit; Grippeschutzimpfung; Finanzierung durch das Unternehmen; Unfall; Weg zum Impfen; Weg zum Impfraum; Wesentliches betriebliches Interesse; Impfschaden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.01.1974
- Aktenzeichen
- 2 RU 277/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1974, 419
- DB 1974, 880 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 2200 § 548 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Eine allgemeine Grippeschutzimpfung, die im Betrieb durchgeführt wird, steht nicht schon deshalb mit der versicherten Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang, weil sie vom Unternehmen empfohlen und finanziert worden ist.
2. Ein Unfall auf dem Weg zum Impfen oder im Impfraum ist jedoch dann unfallversichert, wenn die Maßnahme wesentlich dem Unternehmen dient und damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Durchführung der Grippe-Schutzimpfung im Betrieb und der versicherten Tätigkeit besteht; ein solches wesentliches betriebliches Interesse kann beispielsweise darin bestehen, daß durch die Impfung im Betrieb der erheblich größere Ausfall an Arbeitszeit durch das Aufsuchen des Hausarztes vermieden wird.
3. Wird die Gesundheitsstörung durch die Auswirkung des Impfstoffes verursacht (Impfschaden), so liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Impfung selbst mit dem Beschäftigungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang steht; ein solcher Zusammenhang setzt eine mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung, die eine Grippe-Schutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich macht, voraus.