Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1973, Az.: 2 AZR 328/72
Berufsausbildungsverhältnis; Fristlose Kündigung; Zweckbestimmung des Vertrages; Berufsabschluß; Verhältnis; Ausbildungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.05.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 328/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 24.05.1972 - 5 Sa 829/71
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1973, 1078 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 1512 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden aus Gründen im Verhalten des Auszubildenden fristlos gekündigt, so ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes nicht nur die Zweckbestimmung des Vertrages, nämlich zu einem Berufsabschluß für den Auszubildenden zu führen, sondern auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen.