Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BbgStatG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken und Kommunalstatistiken, die nach diesem Gesetz einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung weitergeführt werden; dabei sind die Bestimmungen zur Durchführung von Statistiken nach diesem Gesetz zu beachten.