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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1981, Az.: BVerwG 5 CB 13/80

Berücksichtigung der künftigen Existenzsicherung und der Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Gestaltung einer Abfindung im Rahmen einer Flurbereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 13/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 20577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.09.1979 - 191 XIII 76

Fundstelle

  • Rdl 1981, 209

Redaktioneller Leitsatz

Die Flurbereinigungsbehörde ist bei der Gestaltung der Abfindung, die im Rahmen des § 44 FlurbG in ihrem Ermessen liegt, verpflichtet, die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich um konkrete Möglichkeiten handelt, deren Verwirklichung bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar und nicht nur theoretisch möglich ist. Die Beteiligten sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, im Wunschtermin auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entwicklung ihres Betriebes von Bedeutung sind, soweit sie nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind. Wird im Wunschtermin nicht auf solche besonderen Entwicklungstendenzen hingewiesen und werden hierzu keine konkreten Gestaltungsvorschläge gemacht, so kann schlechterdings nicht erwartet werden, dass solche Umstände bei der Plangestaltung Berücksichtigung finden. Nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte müssen dagegen unberücksichtigt bleiben.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 21. September 1979 wird verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ... gegen die ihnen in dem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Abfindung. Sie machen im wesentlichen geltend: Ihr Betrieb sei nach der Neuordnung nicht mehr existenzfähig. Ihnen gebühre eine Abfindung westlich ihres neuen Grundstücks 236, wo sie im Anschluß an den bestehenden Fischweiher auf Einlageflurstück 512 drei weitere Forellenweiher anlegen wollen. Mit einer Zuteilung des neuen Flurstücks 227 würden zugleich die nachteiligen Einwirkungen auf ihren Fremdenpensionsbetrieb und die Fischteiche infolge der Ableitung von Jauche durch die Beigeladenen zu 2) abgestellt.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Anspruch der Kläger auf wertgleiche Abfindung sei erfüllt. Die Grundstücke seien im möglichen Ausmaß zusammengelegt, wobei die vorteilhafte Vergrößerung der Flächen um das Anwesen ins Auge falle. Die geplante Forellenteichhaltung müsse unberücksichtigt bleiben, da es die Kläger unterlassen hätten, mit dahin gehenden konkreten Planvorstellungen rechtzeitig an die Beklagte heranzutreten. Auch der Betriebszweig "Fremdenverkehr" werde durch Maßnahmen der Flurbereinigung nicht nachteilig beeinflußt.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfahrensrevision der Kläger. Zugleich haben sie gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

4

II.

Die Verfahrensrevision ist unzulässig. Die Kläger haben Gründe, derentwegen das Rechtsmittel ohne besondere Zulassung nach § 133 VwGO eingelegt werden kann, nicht hinreichend dargetan.

5

Ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO, auf den die Kläger ihre Revision stützen, liegt ersichtlich nicht vor. Eine Rüge nach dieser Vorschrift kann nur dann als berechtigt anerkannt werden, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unvollständig oder verworren ist (ständige Rechtsprechung). Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, auf den gesamten tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der Beteiligten einzugehen (BVerfGE 13, 132. [149]). Es ist lediglich verpflichtet, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist hier in ausreichendem Maße geschehen. Die Kläger selbst rügen lediglich, das Gericht habe sich nicht hinreichend mit den von ihnen aufgezeigten Vorteilen für ihren Betrieb bei Zuteilung des Flurstücks 227 sowie mit den Ausführungen des Sachverständigen Sch. auseinandergesetzt. Sie wenden sich damit gegen die ihrer Meinung nach unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Hierauf kann jedoch eine zulassungsfreie Revision nicht gestützt werden. Das Rechtsmittel war deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision muß gleichfalls ohne Erfolg bleiben.

7

Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Soweit die Kläger in umfangreichen Darlegungen ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen wiederholen und die Vorteile herausstellen, die eine Zuteilung des Flurstücks 227 für ihren Betrieb bringen würde, haben sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert mindestens die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts von Bedeutung gewesen ist als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als "grundsätzlich" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90). Dem genügt das Vorbringen der Kläger nicht, soweit es sich in der Art einer Berufungsbegründung auf die Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt.

8

Im Rahmen noch vertretbarer Zurückhaltung bei den Anforderungen an die Darlegungspflicht kann dem Vorbringen der Kläger als zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung allenfalls die Frage entnommen werden, ob bei der Gestaltung der Abfindung auch auf die künftige Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Das ist jedoch in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei der Gestaltung der Abfindung, die im Rahmen des § 44 FlurbG im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegt, die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt werden muß. Eine zweckmäßige Flurbereinigung erfordert, daß die Behörde versucht, für alle Beteiligten die größtmöglichen Vorteile und damit die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie darf dabei nicht lediglich vom gegenwärtigen Zustand ausgehen, sondern muß, soweit möglich, auch künftigen Verhältnissen Rechnung tragen (Beschluß vom 18. August 1958 - BVerwG 1 B 71.58 -; Urteil vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 154.60 - [BBauBl. 1962, 290]; Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG 4 B 53.65 -). Das setzt allerdings voraus, daß es sich um konkrete Möglichkeiten handelt, deren Verwirklichung bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar und nicht nur theoretisch möglich ist. Die Beteiligten sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (BVerwGE 9, 93 [95]) gehalten, im Wunschtermin auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entwicklung ihres Betriebes von Bedeutung sind, soweit sie nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind. Wird im Wunschtermin nicht auf solche besonderen Entwicklungstendenzen hingewiesen und werden hierzu keine konkreten Gestaltungsvorschläge gemacht, so kann schlechterdings nicht erwartet werden, daß solche Umstände bei der Plangestaltung Berücksichtigung finden (Urteil vom 14. November 1961, a.a.O.). Nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte müssen dagegen unberücksichtigt bleiben, weil sonst jeder Beteiligte durch immer wieder erhobene Forderungen die Aufstellung des Plans in unerträglicher Weise erschweren könnte. Diese Grundsätze hat das Flurbereinigungsgericht beachtet. Was das Vorhaben der Kläger anbelangt, westlich des Einlageflurstücks 512 eine Teichkette anzulegen, hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, die Kläger hätten insoweit konkrete Pläne erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Im übrigen könnten drei zusätzliche Fischteiche westlich der Weiherfläche auf Einlagegrundstück 512 noch auf dem Ersatzflurstück 228 untergebracht werden, wie die neuerlich eingeführten Pläne der Kläger aus dem Jahre 1978 verdeutlichten. An diese tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Es ist deshalb auch nichts dafür ersichtlich, daß das angefochtene Urteil von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

9

Keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebsteils und des Betriebsteils "Fremdenverkehr" vor. Insoweit hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, die Grundstücke seien im möglichen Umfang zusammengelegt worden und der Betrieb könne auch nach der Neuordnung in der bisherigen Weise weitergeführt werden. Es ist deshalb unzutreffend, wenn die Kläger geltend machen, das angefochtene Urteil habe ausschließlich auf die wertmäßige Übereinstimmung von Einlage und Abfindung abgestellt und die Abfindungsgrundsätze des § 44 Abs. 2 FlurbG außer acht gelassen.

10

Mit ihrer Rüge unzureichender Sachaufklärung können die Kläger ebenfalls nicht die Zulassung der Revision erreichen. Das Flurbereinigungsgericht war nicht verpflichtet, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Kläger zu entsprechen und Beweis darüber zu erheben, ob sie ihre Planung, westlich des bestehenden Weihers weitere Fischteiche anzulegen, bereits anläßlich der Wunschentgegennahme bekannt gemacht und entsprechende Ausbauanträge gestellt haben. In dem angefochtenen Urteil wird diese Behauptung als wahr unterstellt, jedoch darauf abgestellt, daß die Kläger damals keine konkreten Pläne vorgelegt hätten. Was schließlich die Rüge anbelangt, das Gericht habe ihren Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. B. und H. über die Befahrbarkeit des Weges von der Schönmühle zur Gemeindeverbindungsstraße nicht entsprochen, so ist dieser Antrag schon deswegen abgelehnt worden, weil sich das Gericht für hinreichend sachverständig hielt, diese Frage selbst zu beurteilen. Das ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß von der Zuziehung Sachverständiger abgesehen werden kann, sofern nicht schwierig gelagerte Umstände vorliegen. Die Beurteilung der Befahrbarkeit eines Weges erfordert keine besondere Sachkunde und kann deshalb durch das Gericht selbst erfolgen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Ein Anlaß, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 5 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.