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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1957, Az.: BVerwG I B 4.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 4.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1956 - AZ: IV A 462/56

Fundstellen

  • BB 1957, 492
  • BlGBW 1957, 238
  • DVBl 1957, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1957, 139
  • DÖV 1957, 667 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 441 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1043 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht muß bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Teilenteignung nach Art. 14 GG auch ihre Auswirkung auf den Restbesitz des Enteigneten prüfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 16. April 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1956 - IV A 462/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Gegen die Kläger ist auf Grund des preußischen Enteignungsgesetzes und des preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren eine Enteignung eingeleitet worden mit dem Ziel, ein Teilstück einer zum landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger gehörenden Parzelle für den Neubau einer Volksschule zu erwerben. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Planfeststellungsbeschluß und die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung haben die Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hänge davon ab, ob die darin vorgesehene Enteignungsmaßnahme erforderlich sei. Dagegen seien Fragen, die sich auf die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahme bezögen, im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozeß nicht zu erörtern. Das gelte auch von der Frage, ob die Maßnahme die Nutzung eines den Klägern verbleibenden Restbesitzes mehr oder weniger stark beeinträchtige. Die etwaigen Ansprüche des Enteigneten wegen Wertminderung des Restbesitzes gehörten nach dem preußischen Enteignungsgesetz zum Entschädigungsanspruch, über den im Streitfall ausschließlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Diese spezielle Regelung habe unausgesprochen, aber zwingend zur Voraussetzung, daß ein Planfeststellungsbeschluß nicht dadurch allein rechtswidrig werde, daß er zur Unwirtschaftlichkeit des Restbesitzes des Enteigneten führe. Sie verwehre zugleich dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Frage, ob die Enteignung eines Teiles des den Klägern gehörenden Grundbesitzes den Restbesitz unwirtschaftlich mache. Wollte das Verwaltungsgericht diese Frage prüfen und von ihrer Verneinung die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses abhängig machen, dann würde damit die Vorschrift des preußischen Enteignungsgesetzes über den Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des Restbesitzes unanwendbar gemacht. Denn das Verwaltungsgericht müßte in jedem Fall, in dem eine Unwirtschaftlichkeit des Restbesitzes nachgewiesen wäre, den Planfeststellungsbeschluß aufheben, so daß der Übernahmeanspruch wegen Wertminderung des Restbesitzes nie zum Zuge kommen würde. Hiernach könnten die Kläger mit ihren Einwendungen, soweit sich diese auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Enteignung bezögen, im gegenwärtigen Verfahren nicht gehört werden. Anders verhalte es sich mit dem Hinweis der Kläger auf ihr Angebot, zwei andere ihnen gehörende Grundstücke für den Enteignungszweck zur Verfügung zu stellen. Nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffes habe die Verwaltungsbehörde unter mehreren für die Erreichung des Verwaltungszweckes gleich geeigneten Mitteln dasjenige zu wählen, das den Staatsbürger im geringsten Grade belaste. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sei der Zeitpunkt seines Erlasses. Da die Kläger die Bereitwilligkeit, andere Grundstücke aus ihrem Besitz für den Schulbau zur Verfügung zu stellen, erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens erklärt hätten, sei diese Erklärung für die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Bedeutung. Die Enteignung sei erforderlich, weil jede andere Losung die Errichtung der geplanten Volksschule unvertretbar erschwert hätte. Von den beiden anderen Grundstücken, welche die Kläger angeboten hätten, komme das eine wegen seiner örtlichen Lage für den Enteignungszweck nicht in. Betracht, das andere sei nach seiner Bodenbeschaffenheit und nach seiner Lage im sogenannten Außengebiet für den Schulbau ebenfalls ungeeignet. Dieser letzte Fall liege so klar, daß es auf den von den Klägern beantragten Sachverständigenbeweis nicht mehr ankomme, zumal baurechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Grundstucks für den gedachten Zweck bestünden. Auch die anderen noch, in Betracht zu ziehenden Grundstücke seien nach ihrer örtlichen Lage oder ihrem rechtlichen Status für die Enteignung ungeeignet, wie im einzelnen näher ausgeführt wird.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung bringen sie vor: Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger könnten mit ihren Einwendungen, die sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Enteignung bezögen, im Verwaltungsstreitverfahren nicht gehört werden, sei irrig und betreffe eine grundsätzliche Rechtsfrage. Der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz, daß die Verwaltungsbehörde unter mehreren für die Erreichung eines Verwaltungszweckes gleich geeigneten Mitteln dasjenige zu wählen habe, das den Staatsbürger im geringsten Grade belaste, weiche von dem Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach eine Enteignung so lange unzulässig sei, wie der Enteignungszweck auf eine weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden könne, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten komme. Auch wenn für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei, so sei das Angebot der Kläger, mit dem sie zwei andere Grundstücke aus ihrem Besitz für den Enteignungszweck zur Verfügung gestellt hätten, beachtlich, weil es zeige, daß bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung andere geeignete Möglichkeiten vorhanden, gewesen seien. Schließlich weiche das Berufungsgericht von dem Grundsatz ab, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt habe, daß die Enteignung nur dann zulässig sei, wenn bei sorgfältiger Prüfung aller Lösungsmöglichkeiten sich ergebe, daß auch im Rahmen einer vernünftigen, auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmenden Planung auf eine Enteignung nicht verzichtet werden könne. Unter diesen wirtschaftlichen Gegebenheiten seien sowohl die Verhältnisse des Enteignungsunternehmers als auch die des Enteigneten zu verstehen. Das Berufungsgericht habe die Verhältnisse auf Seiten des Enteigneten überhaupt nicht geprüft und die planerischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Enteignungsunternehmers unzureichend gewürdigt. Hierzu hätten die Kläger die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Auf diese Beiziehung hätte nach Lage der Sache nicht verzichtet worden dürfen.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

6

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Enteignung die wirtschaftlichen Folgen der Enteignung außer Betracht zu bleiben hätten, da diese Folgen die Grundlage von Entschädigungsforderungen des Enteigneten seien, über die im Streitfall ausschließlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, begegnet allerdings Bedenken. Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 - (BVerwGE 2, 36 [BVerwG 26.03.1955 - BVerwG I C 149/53]) ausgeführt hat, folgt aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, daß eine Enteignung so lange unzulässig ist, wie der Zweck, dem die Enteignung dienen soll, auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt. Die Schwere des Eingriffes in die Rechtsstellung des einzelnen kann unter diesem Gesichtspunkt aber nur dann geprüft werden, wenn man die wirtschaftlichen Auswirkungen, welche die Enteignung für den Enteigneten hat, mit in Rechnung stellt. Man würde sonst zu dem Ergebnis kommen, daß etwa eine Enteignung, die wegen einer völligen Entwertung des Restbesitzes für den Antragsteller praktisch den Verlust seiner bisherigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage zur Folge hat, rechtmäßig wäre, obwohl der Enteignungszweck durch die Enteignung eines Grundstücks aus einem anderen Besitz auch hätte erreicht werden können, bei dem kein Anspruch wegen Wertminderung des Restbestandes entstehen würde. Diese Folgerung ist mit dem obenerwähnten verfassungsrechtlichen Grundsatz nicht vereinbar. Der Umstand, daß der hier in Betracht kommende Anspruch des Enteigneten wegen Wertminderung des Restbesitzes einen Teil der Entschädigungsforderung darstellt und damit im Streitfall vor die ordentlichen Gerichte gehört, ist demgegenüber ohne Belang; denn er kann die Verwaltungsgerichte nicht von der Verpflichtung entbinden, die Rechtmäßigkeit der Enteignung - hier unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 14 des Grundgesetzes - zu prüfen. Trotzdem ist die Zulassung der Revision wegen dieser Frage nicht gerechtfertigt; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf den bezeichneten Ausführungen. Das Berufungsgericht ist nämlich bei den Erörterungen über die Möglichkeiten, andere Grundstücke für den Enteignungszweck auszuwählen, zu dem Ergebnis gekommen, daß solche anderen Grundstücke für den Enteignungszweck nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrem rechtlichen Status überhaupt nicht in Betracht kommen. Daraus folgt, daß die angefochtene Enteignung zur Erreichung des Enteignungszweckes nicht entbehrt werden kann, auch wenn sie zu Entschädigungsansprüchen wegen Wertminderungen des Restbesitzes führt. Daß angesichts der Möglichkeit solcher Ansprüche das ganze Schulbauprojekt hätte entfallen müssen, kann nach Lage der Sache nicht angenommen werden.

7

Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels aus Art. 14 des Grundgesetzes, wie ihn der Senat in seinem vorerwähnten Urteil aufgefaßt hat, hat das Berufungsgericht im übrigen im Ergebnis nicht verkannt; denn es kommt nach eingehender Prüfung der örtlichen und rechtlichen Verhältnisse der anderen für die Enteignung in Betracht kommenden Grundstücke zu dem Schluß, daß diese Grundstücke für die Errichtung der Schule schlechthin nicht geeignet seien. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum in grundsätzlicher Hinsicht erkennen, der Anlaß sein könnte, die Revision zuzulassen. Ob die bezeichneten Verhältnisse dabei im einzelnen zutreffend gewürdigt sind, ist nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

8

Die Annahme der Kläger, dem Berufungsgericht sei bei der Anwendung des Grundsatzes, daß für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei, ein Rechtsfehler untergelaufen, trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat zwar das nachträgliche Angebot der Kläger, zwei andere Parzellen aus ihrem Besitz zur Verfügung stellen zu wollen, außer Betracht gelassen, die Frage, ob diese Parzellen aber - ganz unabhängig von dem Verkaufsangebot - an sich für die Errichtung der Schule geeignet seien, ausdrücklich geprüft.

9

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch die Verfahrensrüge der Kläger keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sie begründet ist.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering