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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1960, Az.: 5 AZR 545/59

Kündigung; Annahmeverzug; Unmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1960
Aktenzeichen
5 AZR 545/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 02.10.1959 - 2 Sa 304/59

Fundstellen

  • BAGE 10, 202 - 207
  • DB 1961, 102-103 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei unrechtmäßiger Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerät dieser nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nach näherer Maßgabe der §§ 294, 295 BGB anbietet. Für ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 Satz 1 BGB genügt nicht, daß der Arbeitnehmer bis dahin Dienste geleistet hat. Es genügt jedoch ein erkennbarer Protest, z. B. ein solcher gegen die Wirksamkeit der Kündigung.

2. Erkennt ein Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzuzweifeln und deshalb seine Arbeit dem Arbeitgeber in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten, so geht dies zu seinen Lasten. Ein solcher Umstand führt auch nicht zu der Annahme einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung des Arbeitnehmers im Sinne von § 324 Abs. 1 BGB.