Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1960, Az.: 5 AZR 545/59
Kündigung; Annahmeverzug; Unmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.11.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 545/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 02.10.1959 - 2 Sa 304/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 202 - 207
- DB 1961, 102-103 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei unrechtmäßiger Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerät dieser nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nach näherer Maßgabe der §§ 294, 295 BGB anbietet. Für ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 Satz 1 BGB genügt nicht, daß der Arbeitnehmer bis dahin Dienste geleistet hat. Es genügt jedoch ein erkennbarer Protest, z. B. ein solcher gegen die Wirksamkeit der Kündigung.
2. Erkennt ein Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzuzweifeln und deshalb seine Arbeit dem Arbeitgeber in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten, so geht dies zu seinen Lasten. Ein solcher Umstand führt auch nicht zu der Annahme einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung des Arbeitnehmers im Sinne von § 324 Abs. 1 BGB.