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§ 16 BayLTGeschO - Einberufung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. 2Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. 3In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.