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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1993, Az.: 5 StR 644/93

Entgegentreten mit offener Feindseligkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1993
Aktenzeichen
5 StR 644/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Frankfurt an der Oder - 01.04.1993

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl u.a.

Prozessführer

Claas Te. aus Rü., geboren am ... 1971 in Bo.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Dezember 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5 (Tat zum Nachteil des Zeugen K.) der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe werden mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Zu Ziffer 1 hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

"Im Falle II 5 tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte ist dem Zeugen Kö. offen feindselig entgegengetreten, die Körperverletzung wurde deshalb nicht 'mittels eines hinterlistigen Überfalls' (§ 223 a Abs. 1 StGB) begangen (vgl. Senat in BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1). Auch ein anderes der in § 223 a StGB genannten Tatbestandsmerkmale liegt nicht vor. Daß der Angeklagte den 'Kopf des Geschädigten an ein Eisengitter schlug' (UA S. 21), kennzeichnet nicht die Tatmodalität des Handelns mit einem gefährlichen Werkzeug (vgl. a.a.O., Werkzeug 2), ebensowenig belegen die Feststellungen eine lebensgefährdende Körperverletzung (vgl. a.a.O., Lebensgefährdung 1).

Der Senat kann den Schuldspruch ändern, weil zusätzliche dem Beschwerdeführer nachteilige Erkenntnisse von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind.

Die für diesen Fall vom Tatrichter festgesetzte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß sie von dem Strafrahmen des § 223 a StGB beeinflußt worden ist. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen".

2

Dem schließt sich der Senat an.

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