Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1981, Az.: 5 StR 266/81
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 266/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 23042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 31.10.1980
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1981 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1
Die Revisionen der Angeklagten Schul. F. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1980 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2
Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Strafe gegen diesen Beschwerdeführer und die Kosten seiner Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer" Sch., "daß das Landgericht zur Frage etwa eingeschränkter Schuldfähigkeit keine eigenen Feststellungen getroffen, vielmehr nur das mitgeteilt hat, was in dem zum Schuldspruch rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 1979 festgestellt worden war (UA S. 48/49). Auch die sich auf den Ausschluß einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen betreffen die Straffrage und sind mithin durch die Revisionsentscheidung vom 6. Mai 1980 aufgehoben (BGH in NJW 1977, 1247). Eine Bezugnahme auf sie ist daher nicht zulässig (BGHSt 24, 274)".
Dem schließt sich der Senat an.