§ 52 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung des Grundgesetzes oder der Verfassung enthalten, gegen die die bzw. der Angeklagte verstoßen haben soll.