Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1985, Az.: V ZR 37/84

Vereinbarung; Nießbrauch; Ausschluß ; Dingliche Wirkung; Eintragung in das Grundbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1985
Aktenzeichen
V ZR 37/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 99 - 102
  • DB 1985, 2241
  • MDR 1985, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2827-2828 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1985, 373
  • ZIP 1985, 1084-1085

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Nießbraucher über den Ausschluß der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs ist zulässig. Die dingliche Wirkung des Ausschlusses beginnt mit Eintragung in das Grundbuch.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs des Klägers, über dessen Vermögen am 2. November 1982 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Parteien streiten um die Massezugehörigkeit der Nießbrauchsrechte des Klägers an zwei Grundstücken.

2

Alleineigentümer dieser Grundstücke war die Ehefrau des Klägers, die 1979 zusammen mit diesem ein gemeinschaftliches Testament errichtete. Darin setzte sie die gemeinsame Tochter Sigrid zur Alleinerbin ein. Sodann bestimmte sie:

3

»Meinem Ehemann Gerhard B. steht als Vermächtnis das Nießbrauchrecht an meinem gesamten Nachlaß zu. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Als Nießbrauchsberechtigter ist mein Ehemann nicht befugt, die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen zu überlassen.«

4

Nach dem Tode der Ehefrau bestellte Sigrid B. dem Kläger den Nießbrauch an den Grundstücken. Hierbei wurde entsprechend der testamentarischen Anordnung die Überlassung der Nießbrauchsausübung ausgeschlossen. Der Ausschluß ist im Grundbuch eingetragen.

5

Der Kläger vertritt die Auffassung, infolge des Ausschlusses der Ausübungsüberlassung seien seine Nießbrauchsrechte und die hieraus fließenden (Ausübungs-)Einzelrechte konkursfrei.

6

Er hat beantragt festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, an den Grundstücken die Nießbrauchsrechte des Klägers auszuüben; hilfsweise begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte für die Zeit der Nießbrauchsausübung verpflichtet sei, die durch die Grundpfandrechte an den nießbrauchsbelasteten Grundstücken abgesicherten Darlehen zu tilgen.

7

Das Landgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

8

Die - zugelassene - Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und zur Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

9

I. Zum Hauptantrag:

10

Das Berufungsgericht meint, weil die Befugnis des Klägers aus § 1059 Satz 2 BGB, die Ausübung der ihm an den Grundstücken eingeräumten Nießbrauchsrechte einem Dritten zu überlassen, mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen sei, seien diese Rechte gemäß § 857 Abs. 3 ZPO unpfändbar und daher nach § 1 Abs. 1 KO konkursfrei. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

11

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß hier die Überlassungsbefugnis des Nießbrauchers aus § 1059 Satz 2 BGB bei der Bestellung der Nießbrauchsrechte wirksam abbedungen wurde.

12

Zwar sieht § 1059 BGB einen Ausschluß der Ausübungsüberlassung nicht ausdrücklich vor. In Literatur und Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, daß die das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher regelnden Vorschriften durch Vereinbarung der Beteiligten abgeändert oder aufgehoben werden können, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch verletzt werden (vgl. BayObLGZ 1972, 364, 366; 1977, 81, 84; Staudinger/Promberger, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rdn. 10; MünchKomm/Petzoldt vor § 1030 Rdnrn. 13 ff.; BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. § 1059 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB 44. Aufl. Anm. 1 vor § 1030). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet eine Abrede zwischen Eigentümer und Nießbraucher, die es dem Nießbraucher untersagt, die Ausübung seines Rechts einem anderen zu überlassen, keinen Bedenken. Mit Recht geht daher die allgemeine Meinung dahin, § 1059 Satz 2 BGB enthalte nachgiebiges Recht (LG Mönchengladbach NJW 1969, 140 [LG Mönchengladbach 12.07.1968 - 4 T 92/68]; Staudinger aaO § 1059 Rdn. 8; MünchKomm/Petzoldt § 1059 Rdn. 10; BGB-RGRK/Rothe aaO; Palandt/Bassenge, BGB 44. Aufl. § 1059 Anm. 2 d). Ein solcher Ausschluß hat, sofern er beim Grundstücksnießbrauch wie hier im Grundbuch eingetragen ist (§§ 873, 877 BGB), dingliche Wirkung (so auch die zitierte Literatur und Rechtsprechung; a. A. Planck/Brodmann, BGB 5. Aufl. § 1059 Anm. 3 a). Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil das gesetzliche Schuldverhältnis nicht nur zwischen dem Nießbraucher und der Person, die im Zeitpunkt der Entstehung des Nießbrauchs Eigentümer ist, sondern zwischen dem Nießbraucher und dem jeweiligen Eigentümer besteht (vgl. RGZ 141, 220, 224/225; BayObLGZ 1972, 364, 366/367; MünchKomm/Petzoldt vor § 1030 Rdnrn. 13, 14).

13

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt aber der mit dinglicher Wirkung vereinbarte Ausschluß des § 1059 Satz 2 BGB nicht zur Unpfändbarkeit und damit zur Konkursfreiheit der betreffenden Nießbrauchsrechte.

14

Nach § 1 Abs. 1 KO erfaßt das Konkursverfahren das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (Konkursmasse). Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO sind solche Rechte unpfändbar, die weder übertragbar sind noch einem anderen zur Ausübung überlassen werden können. Nach § 1059 Satz 1 BGB ist der Nießbrauch zwar nicht übertragbar, nach Satz 2 kann seine Ausübung aber einem anderen überlassen werden. Ein vertraglicher Ausschluß dieser Befugnis des Nießbrauchers ist möglich; er führt aber gemäß § 857 Abs. 1, 3 i.V.m. § 851 Abs. 2 ZPO nicht zur Unpfändbarkeit des betreffenden Nießbrauchrechts. § 857 Abs. 3 ZPO regelt unmittelbar nicht, welche Folge ein vertraglicher Ausschluß der Überlassungsbefugnis auf die Pfändbarkeit hat. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus der über § 857 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 851 Abs. 2 ZPO. Sie will verhindern, daß der Schuldner durch einfache Abreden mit dem Drittschuldner an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens jeglichem Gläubigerzugriff entziehen kann (Hahn/Mugdan, Materialien zum Gesetz betr. Änderungen der Civilprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung, 1898, S. 158; RGZ 142, 373, 376; BGHZ 56, 228, 232); dieser Gesetzeszweck rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Regelung auf den Fall, daß Eigentümer und Nießbraucher § 1059 Satz 2 BGB vertraglich abbedingen.

15

3. Auf das Vorbringen des Klägers hinsichtlich angeblicher schuldrechtlicher Vereinbarungen mit Frau Sch. über die Nutzung des einen Grundstücks kommt es nicht an. Denn anders als der Kläger offenbar meint, ändert ein solcher Vertrag an der Massenzugehörigkeit nichts. Es wäre Sache von Frau Sch., ihre etwaigen Ansprüche aus diesen Vereinbarungen gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machen.

16

Der Hauptantrag des Klägers ist somit unbegründet.

17

II. Zum Hilfsantrag:

18

Der Hilfsantrag des Klägers, über den die Vorinstanzen nicht entschieden haben, ist unzulässig, weil der damit erhobenen Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Beklagte hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts die im Hilfsantrag angeführte Rechtsfolge nicht in Frage gestellt. Er hat insbesondere nicht den Standpunkt vertreten, daß im Falle der Ausübung des Nießbrauchs durch ihn die Erträge zur Masse flössen, während der Kläger die Belastungen selbst zu tragen hätte. Bei dieser Sachlage ist eine Feststellungsklage aber nicht zulässig.