Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1990, Az.: VIII ZR 222/89
Leasingfinanzierungsklausel; Kaufvertrag; Kraftfahrzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 222/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1296-1297 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1990, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 1402-1403 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 7 / 1991 § 157 BGB Nr. 32
- MDR 1991, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 75-77 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1990, 1009-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1241-1244 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung einer Leasingfinanzierungsklausel im Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.
Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter. Am 15. September 1988 bestellte er bei der Klägerin mittels eines als "Kaufantrag für neue Kraftfahrzeuge und Anhänger" überschriebenen Vordrucks einen sofort zu liefernden Pkw "Chrysler Le Baron, rot, Turbo, Automatik" zum Bruttopreis von 45.600 DM. Neben dieser Preisangabe befindet sich unterhalb der für einen eventuellen Ratenkauf bestimmten, nicht ausgefüllten Spalte der handschriftliche Zusatz: "Leasing 10.000,- Anz. 36 x". Der "Kaufantrag" ist vom Beklagten an der für den "Käufer" und vom Vertreter der Klägerin an der für den "Verkäufer" vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Unter der letzteren ist vermerkt: "Unterschrift des Verkäufers bei sofortiger Annahme der Bestellung".
Außerdem gaben der Beklagte und seine Ehefrau eine Selbstauskunft, die nach dem verwendeten Formular entweder der F. K.-Bank GmbH oder der F.-F. L.-Gesellschaft mbH zur Verfügung gestellt werden sollte, und überließen sie der Klägerin.
Ein Leasingvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Beklagte nahm den Pkw auch nicht ab, sondern erklärte mit am 19. September 1988 von der Post abgestempeltem Schreiben, er "trete hiermit fristgerecht von dem Leasingvertrag vom 15.09.88 zurück". In einem weiteren Schreiben vom 22. September 1988 bat er die Klägerin, ihm bis spätestens 27. September 1988 zu bestätigen, daß der Vertrag vom 15. September 1988 gegenstandslos sei und gegenseitige Ansprüche nicht mehr bestünden. Durch Anwaltsschreiben vom 27. September 1988 ließ die Klägerin den Beklagten daraufhin auffordern, den Pkw binnen acht Tagen gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises abzunehmen. Die Anwalte des Beklagten antworteten unter dem 13. Oktober 1988, daß dieser nicht gewillt sei, einen Pkw Chrysler zum Preise von 45.600 DM abzunehmen.
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 45.600 DM nebst 7,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe eines neuen Pkw entsprechend der Bestellung beansprucht. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte sich mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug befinde.
Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei ein dem Abzahlungsgesetz unterfallender Ratenkauf vereinbart worden, der aber infolge seines Widerrufs nicht wirksam geworden sei. Hilfsweise hat er geltend gemacht, falls trotz des Umstandes, daß aus der Sicht beider Parteien ein Kaufvertrag vorliege, hieran im Hinblick auf die schriftliche Vereinbarung Zweifel bestünden, so sei " jedenfalls ein anderer Vertrag mit einem wie immer gearteten Inhalt" noch nicht zustande gekommen, weil es an der Regelung wesentlicher Vertragsbestandteile fehle.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nach § 1 b Abzahlungsgesetz wirksam "vom Vertrag zurückgetreten". Die Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden der geltend gemachte Zahlungsanspruch und demgemäß auch ein Anspruch auf die - zulässigerweise - begehrte Feststellung nicht zu. Zwar hätten die Parteien nicht - wie das Landgericht meine - am 15. September 1988 einen Kaufvertrag geschlossen, der vom Beklagten durch Ratenzahlungen zu erfüllen gewesen und daher dem Abzahlungsgesetz unterfallen sei. Dem widerspreche es, daß die auf dem Vertragsformular vorgesehene Rubrik für Teilzahlungen nicht ausgefüllt, das Wort "Leasing" verwendet, Höhe und Fälligkeit der Raten nicht bestimmt und die abgedruckte Belehrung nach dem Abzahlungsgesetz nicht unterzeichnet worden seien. Insbesondere fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien das Wort "Leasing" nicht in dem Sinne verwendet hätten, der dem üblichen Verständnis entspreche. Eine mit dem Wortlaut vereinbare, zwanglose Auslegung der Vertragsurkunde vom 15. September 1988 könne nur dahin lauten, daß die Parteien den Abschluß eines Leasingvertrages zwischen dem Beklagten und einem - mit der Klägerin nicht identischen - Leasinggeber ins Auge gefaßt hätten.
Die Klageansprüche könnten der Klägerin aber deshalb nicht zuerkannt werden, weil sie nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt habe, daß es zwischen den Parteien überhaupt zu einem bindenden Vertragsschluß gekommen sei. Der Inhalt der vorgelegten Urkunden, die als einzige Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stünden, genüge hierfür nicht. Für die rechtliche Beurteilung dessen, was die Parteien mit der Unterzeichnung der Urkunde vom 15. September 1988 erklärt hätten, seien verschiedene Möglichkeiten denkbar. Der Vertragstext für sich allein ermögliche keine eindeutige Festlegung. Über die außerhalb der Urkunde liegenden Begleitumstände, die für eine genaue Auslegung ergänzend hätten herangezogen werden können, hätten die Parteien trotz eines entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen. Der Beklagte könnte sich völlig ohne Bedingung zur Erfüllung eines als Barkauf abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet haben, ergänzt um die Zusatzabrede, daß die Klägerin bereit sei, das Fahrzeug einer Leasingfirma zu übereignen und von dieser den Kaufpreis entgegenzunehmen. Ebenso wie in diesem Falle wäre der Klage der Erfolg auch dann nicht zu versagen, wenn die Vereinbarung als ein durch das Zustandekommen eines Leasingvertrages auflösend bedingter oder auf der Geschäftsgrundlage, daß ein Leasinggeber gefunden werde, aufbauender Kaufvertrag zu werten wäre. Daß die Parteien etwas derartiges - in dem einen oder anderen Sinne - bereits fest vereinbart hätten, lasse sich ohne Kenntnis näherer Einzelumstände nicht beurteilen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bleibe auch die Möglichkeit offen, daß die Parteien überhaupt keinen schon als bindend gewollten Vertrag geschlossen hätten, sondern es ihnen lediglich darum gegangen sei, die erforderlichen Angebote für in Aussicht genommene Verträge mit einer Leasingfirma (Kaufvertrag mit der Klägerin und Leasingvertrag mit dem Beklagten) vorzubereiten. Für diese Möglichkeit lasse sich auch anführen, daß die Höhe der Leasingraten nicht festgelegt worden sei und nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, daß der Beklagte darauf habe verzichten wollen, einen ihm zu unangemessen erscheinenden Bedingungen angebotenen Leasingvertrag gegebenenfalls auch abzulehnen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Vertragsurkunde von beiden Seiten unterzeichnet worden sei. Dies spreche nicht für einen vertraglichen Bindungswillen, weil der Inhalt der Urkunde gerade auf ein Geschäft abziele, bei dem letztlich zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen mehr bestünden. Es sei auch erkennbar, daß der Beklagte den Kaufpreis selbst nicht auf einmal habe zahlen wollen. Zudem liege es nicht nahe, daß sich der Beklagte zum Abschluß eines Leasingvertrages ohne Kenntnis seines näheren Inhalts sofort habe verpflichten wollen. Ebenso wäre es eine Unterstellung anzunehmen, der Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber unabhängig davon verpflichten wollen, ob ein Leasingvertrag zustande komme oder nicht. Gemessen an dem reinen Urkundeninhalt lasse sich daher nicht ausschließen, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien über eine bloße Vertragsanbahnung nicht hinausgekommen seien. Es sei Sache der Klägerin gewesen, dieser Beurteilungsmöglichkeit durch entsprechenden konkreten Sachvortrag zu begegnen und diesen gegebenenfalls zu beweisen.
II. Diese Ausführungen halten im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen nicht stand.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Inhalt der Vertragsurkunde vom 15. September 1988 nicht die Auslegung zuläßt, die Parteien hätten vereinbart, der festgelegte Kaufpreis sei in Teilleistungen zu erbringen. In diesem Falle wäre zu erwarten gewesen, daß sie die dafür im Kaufantragsformular vorgesehene Spalte ausgefüllt hätten. Das ist nicht geschehen. Die neben der Preisangabe vermerkte Anzahl der Raten (36) bezieht sich vielmehr eindeutig auf einen mit einem Dritten eventuell abzuschließenden Leasingvertrag. Der "Rücktrittserklärung" des Beklagten kann daher nicht die Bedeutung eines Widerrufs im Sinne des § 1 b Abs. 1 AbzG zukommen.
2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan, daß es zwischen den Parteien zu einem bindenden Kaufvertragsschluß gekommen sei. Zu diesem Ergebnis ist es aufgrund mehr oder weniger theoretischer Erwägungen gelangt, die - was die Revision zu Recht rügt - einen konkreten Bezug zum festgestellten Sachverhältnis und dessen Würdigung vermissen lassen. Nach dem Inhalt der Urkunde vom 15. September 1988 und dem Parteivortrag kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Parteien einen beide Seiten bindenden Kaufvertrag geschlossen haben.
a) Schon der Wortlaut der Urkunde macht diese deutlich. Sie ist mit "Kaufantrag" überschrieben. Der Beklagte hat darin den genau angegebenen Kaufgegenstand zu einem bestimmten Preis bestellt, d.h. den Abschluß eines entsprechenden Vertrages angeboten, und den Vertrag ausdrücklich als Käufer unterzeichnet. Dieses Angebot hat die Klägerin durch die Unterschrift ihres "Verkäufers" angenommen, die nach dem Vordruck nur bei sofortiger Annahme der Bestellung vorgesehen war.
b) Zwar ist der Wortlaut einer Erklärung für deren Sinngehalt nicht maßgebend, wenn ein davon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien besteht. Das ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr decken sich der Wortlaut der Erklärungen und der beiderseitige Wille der Parteien. Diese haben - was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat und unabhängig vom Wortlaut der Urkunde zur Annahme einer kaufvertraglichen Bindung führen müßte - übereinstimmend vorgetragen, daß zwischen ihnen am 15. September 1988 ein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Dabei sind sie bis zum Schluß der Tatsachenverhandlung verblieben. Der Beklagte hat allerdings die unzutreffende Auffassung vertreten, es sei ein Abzahlungskauf geschlossen worden, und sich - gegen seine Überzeugung - nur hilfsweise für den Fall, daß im Hinblick auf die schriftliche Vereinbarung trotz gegenteiliger Sicht der Parteien Zweifel am Abschluß eines Kaufvertrages bestehen sollten, darauf berufen, dann sei ein - wie auch immer zu beurteilender - "anderer" Vertrag noch nicht zustandegekommen.
c) Die in die Vertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel rechtfertigt es nicht, eine kaufvertragliche Bindung der Parteien zu verneinen.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bleibe die Möglichkeit offen, daß die Parteien in der Urkunde vom 15. September 1988 lediglich die erforderlichen Angebote für in Aussicht genommene Verträge mit einer Leasingfirma hätten vorbereiten wollen, ohne eine sofortige vertragliche Bindung untereinander zu beabsichtigen, entbehrt angesichts des oben dargestellten übereinstimmenden Sachvortrags der tatsächlichen Grundlage.
bb) Ebensowenig steht es einem kaufvertraglichen Bindungswillen der Parteien entgegen, daß von vornherein ein Leasinggeschäft mit einem Dritten ins Auge gefaßt war. Zwar hätten nach dessen Zustandekommen bei der üblichen rechtstechnischen Gestaltung solcher Geschäfte letztlich keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien mehr bestanden. Dies läßt aber nicht ohne weiteres den Schluß zu, die Parteien des Ausgangsgeschäfts hätten sich deshalb auch zuvor nicht vertraglich binden wollen. Es entspricht einer der leasingtypischen Gestaltungsmöglichkeiten, daß zwischen Lieferant und potentiellem Leasingnehmer zunächst ein bindender Kaufvertrag geschlossen wird, in den sodann der Leasinggeber bei Zustandekommen des Leasinggeschäfts auf der Käuferseite eintritt. Dafür, daß hier eine derartige Gestaltung nicht gewollt gewesen wäre, fehlt in der Vertragsurkunde und im Parteivorbringen jeder Anhaltspunkt. Gegen das Risiko, in einem solchen Falle beim Scheitern eines Leasingvertrages vom Verkäufer auf Erfüllung in Anspruch genommen zu werden, kann sich der Käufer dadurch schützen, daß der Kaufvertrag unter die auflösende Bedingung des Nichtzustandekommens eines Leasingvertrages gestellt wird.
cc) Auch der Umstand, daß der Beklagte erkennbar den vereinbarten Kaufpreis selbst nicht auf einmal zahlen wollte, spricht nicht gegen einen vertraglichen Bindungswillen der Parteien. Diesem Anliegen des Beklagten ist beim Abschluß des Kaufvertrages gerade dadurch Rechnung getragen worden, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Restkaufpreis über den Abschluß eines Leasingvertrages zu finanzieren.
dd) Schließlich läßt sich das Zustandekommen eines bindenden Kaufvertrages auch nicht im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB deswegen verneinen, weil die näheren Bedingungen des abzuschließenden Leasingvertrages, insbesondere die Höhe der Leasingraten, nicht vertraglich festgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift, die das Berufungsgericht lediglich erwähnt hat, ohne ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall zu erörtern, ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll.
Ob bei Geschäften der vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer zunächst selbst als Käufer auftritt, grundsätzlich wenigstens die Zahlungsmodalitäten des Leasings einer Regelung im Kaufvertrag bedürfen, hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall offengelassen, weil dort der Käufer auf sofortiger Lieferung bestand und damit zu erkennen gegeben hatte, daß er den Kaufvertrag als fest abgeschlossen ansah, die Festlegung der Einzelheiten des Leasings also nicht zu den Punkten gehörte, über die nach den Erklärungen der Parteien zur Wirksamkeit des Vertrages eine Einigung unerläßlich war (Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 95/79 = WM 1980, 79, 80).
Die Frage kann auch hier unentschieden bleiben. Es fehlt mangels entsprechenden Parteivortrages schon eine Einstiegsmöglichkeit für die Prüfung, ob wegen der fehlenden Leasingmodalitäten die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, daß wenigstens eine Partei bei den Vertragsverhandlungen - sei es auch nur durch schlüssiges Verhalten - erkennbar gemacht hat, sie halte eine Einigung über den betreffenden, noch offenen Punkt für erforderlich. Es ist, sofern sich dies - wie hier - nicht aus der Vertragsurkunde selbst ergibt, Sache der aus dem Vertrag in Anspruch genommenen Partei, substantiiert darzulegen, daß noch bei der Einigung im übrigen die Regelung eines bestimmten Punktes ausstand, über den nach der Erklärung eines der Vertragschließenden eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Erst dann obliegt es dem anderen Vertragsteil, diese Darlegung zu widerlegen. Der Beklagte hat indessen nicht einmal behauptet, daß eine der Parteien überhaupt erkennbar Wert auf eine Einigung über Einzelheiten des in Aussicht genommenen Leasingvertrages gelegt habe. Er hat sich bei seiner Verteidigung gegen den Klageanspruch nicht auf einen Einigungsmangel hinsichtlich des Kaufvertrages berufen, sondern lediglich geltend gemacht, er sei aus diesem nicht mehr verpflichtet, weil er ihn wirksam nach dem Abzahlungsgesetz widerrufen habe.
3. Da somit von einem zwischen den Parteien bindend abgeschlossenen Kaufvertrag auszugehen ist, stellt sich nur noch die Frage, welchen rechtlichen Einfluß der Nichtabschluß eines Leasingvertrages auf die kaufvertraglichen Pflichten des Beklagten hat. Ihre Beantwortung hängt vom Bedeutungsinhalt der verwendeten Leasingklausel ab. Das Berufungsgericht hat diese nicht ausgelegt, sondern lediglich mehrere theoretisch denkbare Auslegungsergebnisse aufgezeigt, ohne sich für eine Alternative zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann sie daher selbst frei und, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine weitere auslegungsrelevante Sachaufklärung nicht mehr zu erwarten ist, auch abschließend würdigen.
a) In der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Dezember 1979 (aaO) hat der Senat, woran festzuhalten ist, die Bedeutung einer Leasingklausel, die der hier verwendeten vergleichbar ist, darin gesehen, daß beide Parteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können. Er hat demgemäß eine Befreiung des dortigen Käufers von der Verpflichtung zur Barzahlung des Kaufpreises verneint und ihn zu dessen Zahlung für verpflichtet erachtet, nachdem er sich geweigert hatte, einen Leasingvertrag abzuschließen.
Bei einem solchen Verständnis des von den Parteien gewählten Leasingvermerks müßte auch der Beklagte ohne weiteres zur Zahlung verurteilt werden, weil er sich gleichfalls durch die ernsthafte Lossagung vom Kaufvertrag und seine endgültige Ablehnung, den gekauften Pkw abzunehmen, konkludent geweigert hat, einen Leasingvertrag abzuschließen.
b) Es liegt allerdings nahe, der in Rede stehenden Leasingklausel zusätzlich einen Regelungsgehalt des Inhalts beizumessen, daß der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrages auflösend bedingt sein sollte. Dies braucht indessen nicht vertieft zu werden. Selbst wenn eine solche auflösende Bedingung vereinbart worden wäre, könnte der Beklagte sich nicht darauf berufen, weil er den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (§ 162 Abs. 2 BGB), indem er sich ohne rechtfertigenden Grund weigerte, einen Leasingvertrag zur Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrages abzuschließen. Daß dies trotz des breiten Angebots auf dem Leasingmarkt zu annehmbaren Bedingungen nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar. Angesichts der Weigerung des Beklagten ist es unerheblich, ob die Klägerin den Leasingvertrag vermitteln wollte oder ob der Beklagte gehalten war, sich allein um dessen Abschluß zu bemühen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Klägerin sich rechtsgeschäftlich verpflichtet hätte, dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluß eines Leasingvertrages nachzuweisen, die Finanzierung also gewissermaßen mitzuliefern. Das hat der Beklagte indessen nicht behauptet.
III. 1. Der Beklagte ist somit verpflichtet, den vereinbarten Barkaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung eines Pkw der bestellten Art zu zahlen, so daß er, da die Sache entscheidungsreif ist, entsprechend zu verurteilen war.
Zinsen kann die Klägerin als Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) ab dem 1. November 1988, dem auf die Klagezustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), beanspruchen. Der Höhe nach sind sie allerdings nur zu einem Zinsfuß von 5 % gerechtfertigt (§§ 352 Abs. 1, 343, 344 Abs. 1 HGB), weil die Klägerin den geltend gemachten, vom Beklagten bestrittenen höheren Zinssatz nicht unter Beweis gestellt hat.
2. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war gleichfalls zu entsprechen. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 256, 756 ZPO. Seine Begründetheit folgt aus §§ 293, 295 BGB; da der Beklagte erklärt hat, den Pkw nicht abzunehmen, genügte ein wörtliches Angebot der Klägerin, um ihn in Annahmeverzug zu setzen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.