Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1952, Az.: 1 StR 484/52
Hinzuziehung eines Dolmetschers; Erforderlichkeit der Anwesenheit des Dolmetschers bei einer Vernehmung; Pflichtgemässes Ermessen des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Tübingen - 17.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 285 - 286
- NJW 1953, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls
Prozessgegner
1)
Goldschmied Andreas N. aus K., geboren am ... in C./Rumänien,
2)
Schuhmacher Ferene R., zuletzt in M. wohnhaft, geboren am ... in P./Ungarn,
3)
Mechaniker Josef K., zuletzt in M. wohnhaft, geboren am ... in B./Ungarn,
Amtlicher Leitsatz
Ist für einen Angeklagten, der der deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig ist, nach § 185 GVG ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchen Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozessbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit i.S. des § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Mantel, Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 17. Juni 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 47, StGB) als gefährliche Gewohnheitsverbrecher je zur Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten N. und R. ferner Verstösse gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.
1.)
Verfahrensrügen
Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten N. und R. sind unbegründet. Der Schöffe T. der in der Hauptverhandlung neben dem Berichterstatter Landgerichtsrat F. sass, ist nach seiner eigenen Erklärung am Abend des ersten Verhandlungstages zu keinem Zeitpunkt eingeschlafen oder auch nur so übermüdet gewesen, dass er der Verhandlung nicht mehr folgen konnte; er musste wohl hin und wieder gegen den Schlaf ankämpfen, überwand aber stets seine Ermüdung und blieb in der Lage, die Vorgänge in der Hauptverhandlung in sich aufzunehmen. Diese zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung des Schöffen ist glaubwürdig, zumal da die übrigen Mitglieder der Strafkammer, der Anklagevertreter und der Urkundsbeamte nach ihren dienstlichen Äusserungen keine gegenteiligen Wahrnehmungen gemacht haben. Den Verfahrensrügen fehlt also die tatsächliche Grundlage.
Nach der Sitzungsniederschrift ist für die Hauptverhandlung ein Dolmetscher der ungarischen Sprache zugezogen worden, weil die drei Angeklagten "die deutsche Sprache nicht voll beherrschen". Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages wurde der Angeklagte N. in Abwesenheit des erst später erschienenen. Dolmetschers kurz zur Sache vernommen. Die Revision des Angeklagten N. sieht hierin einen Verstoss gegen das Verfahrensrecht, gemeint ist offenbar gegen § 185 GVG und § 338 Er 5 StPO. Die Rüge wäre nur begründet, wenn N. der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig gewesen wäre; denn in diesem Falle hätte der Dolmetscher zu den Personen gehört, deren Anwesenheit für die gesamte Dauer der Haupt-Verhandlung erforderlich war (RG Goltd Arch 47, 384). Hier liegt die Sache aber anders. Der Dolmetscher wurde nur deshalb zugezogen, weil Nagy und die beiden anderen Angeklagten die deutsche Sprache "nicht voll" beherrschen. In einem solchen Falle bleibt es dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchen Umfang er unter oder ohne Mitwirkung des bestellten Dolmetschers mit der nur teilweise der deutschen Sprache mächtigen Person verhandeln will (RG Goltd Arch 50, 394). Dafür, dass hier der Vorsitzende die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hätte, fehlt jeder Anhalt. Wie die Gerichtsakten ergeben, ist bei den zahlreichen umfangreichen. Vernehmungen des Angeklagten N. durch die Polizei niemals ein Dolmetscher zugezogen worden. Zum Schlusse seiner Vernehmung am 2. Mai 1951 hat er ausdrücklich erklärt, dass er, obwohl er rumänischer Staatsangehöriger sei, dem Gange der Verhandlung habe gut folgen können, alles verstanden und die Niederschrift der Vernehmung selbst gelesen habe (Bl 12 dA). Bei seiner Vernehmung am 11. September 1951 hat er ferner versichert, dass er sehr gut deutsch sprechen könne und deshalb die Vernehmung gut verstanden habe (Bl 45 dA). In der ersten Hauptverhandlung, die am 20. Mai 1952 gegen die drei Angeklagten stattfand, wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift zwar ein Dolmetscher beigezogen, aber nur, weil "die Angeklagten R. und K." - nicht also N. - "die deutsche Sprache nicht voll beherrschen". Ebenso ergibt sich aus den Beiakten, dass in den Hauptverhandlungen, die am 3. Mai 1950 vor dem Landesgericht in Linz/Österreich und am 3. Juli 1951 vor dem Schöffengericht in K. gegen N. stattfanden, ohne Dolmetscher verhandelt würde. Nach alledem hat N. in der Haupt Verhandlung vom 16. und 17. Juni 1952 die deutsche Sprache in einem Masse beherrscht, dass ihn der Vorsitzende auch ohne Mitwirkung des Dolmetschers zur Sache, dazu nur kurz, hören durfte. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, wegen der Nichtzuziehung des Dolmetschers die Entscheidung der Strafkammer anzurufen, wenn sich der Angeklagte dadurch benachteiligt fühlte. Im übrigen hat die Revision auch in keiner Weise ausgeführt, über welche Punkte der Angeklagte derart vernommen worden ist und inwieweit das Urteil auf der Vernehmung beruhen soll.
Die Revisionen der Angeklagten N. und R. beanstanden ferner, dass das Urteil Feststellungen enthalte, die mit den Vorgängen in der Hauptverhandlung nicht übereinstimmten. Sie rügen damit die Verletzung des § 261 StPO, nicht, wie sie meinen, die des sachlichen Rechts. Die Rügen greifen nicht durch. Die Urteilsgründe enthalten allerdings insofern eine Unstimmigkeit, als sie ausführen, N. habe bei der Gegenüberstellung mit den Bahnpolizeibeamten aus T. den Beamten S. nicht widererkannt; in der Hauptverhandlung, die hier gemeint zu sein scheint, ist ausweislich der für ihren Verlauf beweiskräftigen Sitzungsniederschrift S. nicht unter den geladenen und vernommenen Polizeibeamten gewesen. Es kann auf sich beruhen, worauf der Satz in dem Urteil zurückzuführen ist. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe ersehen, dass das Landgericht dem vermeintlichen Nicht erkennen des S. durch N. im Verhältnis zu den übrigen Beweisanzeichen für die Täterschaft N. und der beiden Mitangeklagten nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Das Urteil kann insoweit nicht auf den sich etwa aus der Unstimmigkeit ergebenden Zweifeln beruhen.
2.)
Sachbeschwerden.
Soweit die Revisionen der Angeklagten N. und R. von der zuvor verhandelten Rüge abgesehen die Verletzung des sachlichen Rechts geltend machen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
Die Revision des Angeklagten K. rügt ohne nähere Begründung die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die auf die allgemeinen Sachbeschwerden hin vorgenommene Nachprüfung des Urteils, lässt bei keinem der drei Angeklagten einen Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung erkennen. Dasselbe gilt von der Strafzumessung.
Insbesondere hat das Landgericht mit bedenkenfreier Begründung dargetan, dass die drei Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB anzusehen sind.
3.)
Die Revisionen waren nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann